Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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Diese  gewiß  nicht  wissenschaftliche  Überlegung  ist  nach
Balogh  der  Hauptgrund  [ennek  oka  föleg  az  volt]  für.diese
Vertragstheorie  gewesen.  Das  Raisonnement.  sei  dahin
gegangen,  daß  durch  das  Inauguraldiplom  des  neuen  zur
Herrschaft  berufenen  Erbkönigs  die  feierlichen  zweiseitigen
Verpflichtungen  immer  wieder  feierlich  erneuert  würden,
weshalb  die  als  zweiseitig  verpflichtend  deklarierten  Bestimmungen ­
  eben  durch  diese  Deklarierung  unter  eine  höhere
Garantie  gestellt  würden.  Doch  sei  die  Sorge  überflüssig,
denn  die  unversehrte  Aufrechterhaltung  des  ungarischen
Staatswesens  und  die  Garantien  dafür  seien  schon  lange
vor  der  Ausdehnung  des  Erbrechts  auf  die  weibliche  Linie
festgestellt  gewesen,  und  die  königliche  Macht  sei  damals
unverändert  mit  jenem  staatsrechtlichen  Inhalt  auf  die
weibliche  Deszendenz  übertragen  worden,  wie  er  sich  verfassungsgeschichtlich ­
  von  selbst  entwickelt  habe.  Übrigens
sei  es  nach  dem  ungarischen  Staatsrecht  unmöglich,  daß
das  Herrscherhaus  als  ganzes  das  eine  Rechtssubjekt  sei,
zumal  das  ungarische  Staatsrecht  die  Dynastie  als  juristisch
interessante  Institution  gar  nicht  kenne.
Es  ließe  sich  auch  nicht  rechtfertigen,  statt  der  Dynastie
den  König  allein  als  Vertragsgegner  zu  bezeichnen.  Denn
nach  dem  ungarischen  Verfassungsrecht  stünden  sich  König
und  Nation  nicht  Aug’  um  Auge  gegenüber  [nem  allanak
egymässal  szemben],  sondern  sie  sind  vereinigt  als  die
Heilige  Krone,  oder  in  der  Heiligen  Krone.  Der  König
als  das  Haupt  der  Heiligen  Krone  könne  nicht  mit  den
Gliedern  der  Heiligen  Krone  Verträge  schließen.  Der
Friede  von  Szathmar  gehöre  in  ein  anderes  Kapitel.
Man  müsse  sich  hüten,  für  Ungarn  einen  Vertrag  zwischen
dem  Fürsten  und  seinem  Volke  zuzugestehen,  wie  er  für
die  ständestaatlichen  Monarchien  angenommen  werde.  Ungarn ­
  sei  doch  nie  ein  Ständestaat  gewesen  :  azt  a  rendi
felfogast  ....  a  magyär  alkotmany  soha  sem  ismerte.  Der
Ausdruck  «Tractatus  diaetales»  gebe  nur  Kunde  von  der
Entstehungsart,  nicht  von  der  rechtlichen  Natur  der  Gesetze. ­
  Nach  Balogh  hat  Ungarn  zur  Zeit  der  Pragmatischen ­
  Sanktion  und  aus  diesem  Anlaß  wirklich  «paktiert»,
            
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