Contents: Grundzüge der Sozialpolitik

12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung. 
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falls am Jahreslolin, beim Todesfall für alle Erben zusammen das Fünf 
fache des Jahreslohnes, welcher Betrag dann auf die einzelnen Erben 
nach den Regeln des bürgerlichen Gesetzbuches verteilt wird. Das 
Kapital für dauernde volle Erwerbsunfähigkeit soll indes im allge 
meinen in eine Leibrente bei der Nationalen Kasse zur Fürsorge für 
Alter und Invalidität der Arbeiter oder bei einer Versicherungsgesell 
schaft umgewandelt werden. 
In allen anderen Ländern mit obligatorischer Unfallversicherung 
kommen als normale Entschädigungsart lediglich Renten in Betracht; in 
vereinzelten Fällen ist eine Kapitalabfindung möglich. Die Renten richten 
sich nach dem Jahreslohne; nur in Schweden sind einfach feste Beträge 
bezeichnet. In Schweden wird bei vorübergehender Erwerbsunfähig 
keit vom 61. Tage nach Eintritt des Unfalls ab t Kr. tägliches Kranken 
geld gewährt, bei dauernder völliger Erwerbsunfähigkeit 300 Kr. jähr 
lich, bei dauernder teilweiser Erwerbsunfähigkeit ein entsprechender 
Bruchteil der Vollrente. Im Todesfall besteht die Leistung in Be 
gräbnisgeld von 60 Kr., einer Witwenrente von 120 Kr., einer Rente 
für jedes Kind bis zum vollendeten 15. Lebensjahr von 60 Kr. jährlich, 
jedoch für Witwen und Kinder zusammen nicht mehr als 300 Kr. 
Aszendenten und Enkel haben keinen Anspruch. 
In Deutschland, Österreich, Norwegen, Finland, den Niederlanden 
und in Luxemburg richten sich die Unfallentschädigungen nach dem 
Jahres- beziehungsweise Tagelohn im letzten Jahr vor dem Unfall 
Die Unterschiede in der Berechnung dieses Lohnes sind ohne grund 
sätzliche Bedeutung und werden deshalb übergangen. Gewisse Unter 
grenzen und Obergrenzen sind mehrfach vorgesehen. In Deutschland 
z. B. wird der 1500 M. übersteigende Betrag nur mit i k in Anrechnung 
gebracht. In Österreich wird der Lohn bis 1200 Gulden, in Nor 
wegen bis 1200 Kr. berücksichtigt. 
Die Entschädigungen gliedern sich in solche aus Anlaß einer nicht 
tödlichen Verletzung und aus Anlaß eines Todesfalls infolge eines Be 
triebsunfalls. Bei den nicht tödlichen Verletzungen ist wieder zu 
unterscheiden zwischen dauernder und vorübergehender Erwerbsun 
fähigkeit. Die letztere fällt im wesentlichen zusammen mit dem Heil 
verfahren aus Anlaß des Unfalls. Deutschland und ebenso Luxemburg, 
das sich der deutschen Regelung überhaupt sehr eng anschließt, über 
tragen die Fürsorge für die ersten 13 Wochen nach dem Unfall grund 
sätzlich der Krankenversicherung, jedoch mit der Maßgabe, daß vom 
Beginn der 5. Woche ab das Krankengeld mindestens auf 2 /3 des seiner 
Bemessung zugrunde liegenden Lohnes erhöht wird. Normalerweise 
beginnen in diesen beiden Ländern die Unfallentschädigungen mit dem 
Anfang der 14. Woche. Ist alsdann das Heilverfahren noch nicht be 
endet, so wird freie ärztliche Behandlung und Arznei (und sonstige
	        
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