12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.
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falls am Jahreslolin, beim Todesfall für alle Erben zusammen das Fünf
fache des Jahreslohnes, welcher Betrag dann auf die einzelnen Erben
nach den Regeln des bürgerlichen Gesetzbuches verteilt wird. Das
Kapital für dauernde volle Erwerbsunfähigkeit soll indes im allge
meinen in eine Leibrente bei der Nationalen Kasse zur Fürsorge für
Alter und Invalidität der Arbeiter oder bei einer Versicherungsgesell
schaft umgewandelt werden.
In allen anderen Ländern mit obligatorischer Unfallversicherung
kommen als normale Entschädigungsart lediglich Renten in Betracht; in
vereinzelten Fällen ist eine Kapitalabfindung möglich. Die Renten richten
sich nach dem Jahreslohne; nur in Schweden sind einfach feste Beträge
bezeichnet. In Schweden wird bei vorübergehender Erwerbsunfähig
keit vom 61. Tage nach Eintritt des Unfalls ab t Kr. tägliches Kranken
geld gewährt, bei dauernder völliger Erwerbsunfähigkeit 300 Kr. jähr
lich, bei dauernder teilweiser Erwerbsunfähigkeit ein entsprechender
Bruchteil der Vollrente. Im Todesfall besteht die Leistung in Be
gräbnisgeld von 60 Kr., einer Witwenrente von 120 Kr., einer Rente
für jedes Kind bis zum vollendeten 15. Lebensjahr von 60 Kr. jährlich,
jedoch für Witwen und Kinder zusammen nicht mehr als 300 Kr.
Aszendenten und Enkel haben keinen Anspruch.
In Deutschland, Österreich, Norwegen, Finland, den Niederlanden
und in Luxemburg richten sich die Unfallentschädigungen nach dem
Jahres- beziehungsweise Tagelohn im letzten Jahr vor dem Unfall
Die Unterschiede in der Berechnung dieses Lohnes sind ohne grund
sätzliche Bedeutung und werden deshalb übergangen. Gewisse Unter
grenzen und Obergrenzen sind mehrfach vorgesehen. In Deutschland
z. B. wird der 1500 M. übersteigende Betrag nur mit i k in Anrechnung
gebracht. In Österreich wird der Lohn bis 1200 Gulden, in Nor
wegen bis 1200 Kr. berücksichtigt.
Die Entschädigungen gliedern sich in solche aus Anlaß einer nicht
tödlichen Verletzung und aus Anlaß eines Todesfalls infolge eines Be
triebsunfalls. Bei den nicht tödlichen Verletzungen ist wieder zu
unterscheiden zwischen dauernder und vorübergehender Erwerbsun
fähigkeit. Die letztere fällt im wesentlichen zusammen mit dem Heil
verfahren aus Anlaß des Unfalls. Deutschland und ebenso Luxemburg,
das sich der deutschen Regelung überhaupt sehr eng anschließt, über
tragen die Fürsorge für die ersten 13 Wochen nach dem Unfall grund
sätzlich der Krankenversicherung, jedoch mit der Maßgabe, daß vom
Beginn der 5. Woche ab das Krankengeld mindestens auf 2 /3 des seiner
Bemessung zugrunde liegenden Lohnes erhöht wird. Normalerweise
beginnen in diesen beiden Ländern die Unfallentschädigungen mit dem
Anfang der 14. Woche. Ist alsdann das Heilverfahren noch nicht be
endet, so wird freie ärztliche Behandlung und Arznei (und sonstige