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departemenes übersandt, zusammen mit den eingezogenen, nicht mehr
gültigen Nationalitätsausweisen.
Die Inspektoren überzeugen sich bei ihren Dienststellenprüfungen
von der richtigen Befolgung dieser Vorschriften.
§ 12. Die Beamten, denen bei der Einfuhr eines Motorfahrzeugs
ein Nationalitätsausweis vorgelegt wird, sollen darauf achten, daß
dieser, vor allem was die darin angegebenen Nummern anlangt, mit
dem Motorfahrzeug übereinstimmt, und daß auf der Stelle, wo nach
dem Ausweis die Nummern vorhanden sein müsssen, keine andren
oder ganz oder teilweise geänderten oder entfernten Nummern vor-
handen sind.
Wenn sie irgendwelche Unregelmäßigkeiten in diesem Punkte ent-
decken, ziehen sie den Nationalitätsausweis ein, verweisen den Be-
teiligten zwecks Stellung einer Sicherheit an den Einnehmer, und leiten,
wenn dazu Rechtsgründe vorliegen, die Verhängung einer Geldstrafe
wegen einer auf Grund des Artikel 37 des Tarifgesetzes strafbaren
Übertretung der Verordnung ein.
§ 13. Der Königl. Niederländische Automobilklub läßt gemeinsam
mit der Niederländischen Gessellschaft „De Kijwiel en Automobiel-
Industrie“ (die Fahrrad- und Kraftwagen-Jndustrie) ein Heftchen zu-
sammenstellen, in dem neben Zeichnungen die hauptsächlichsten Kenn-
zeichen der verschiedenen Arten der Karosserien von Kraftwagen auf-
genommen ssind.
Dieses Heftchen wird an die Mitglieder dieser Vereinigungen ver-
abfolgt, damit diese bei Anträgen auf Erlangung eines Nationalitäts-
ausweises den darin enthaltenen Benennungen und Beschreibungen
Rechnung tragen können.
Ein Stück dieses Heftchens soll an die mit der Ausstellung von
Nationalitätsausweisen betrauten Einnehmer gesandt werden, die,
soweit möglich, bei der Beschreibung des Modells der Karosserie die
in den Heftchen vorkommenden Benennungen auf dem Nationalitäts-
ausweis gebrauchen sollen.
Wenn die Karosserie eines Motorfahrzeugs, für das ein Ausweis
beantragt wird, von einem der in dem Heftchen angegebenen Modelle
abweicht, muß diese Abweichung von dem Einnehmer auf dem Aus-
weis vermerkt werden.
In Verbindung mit den Bestimmungen der §8§ 7, 8 und 9 dieser
Anweisung sollen in Zukunft eine Anzahl von Stücken dieses Werkchens
den Inspektoren übersandt werden, zwecks Weitergabe an die dienst-
tuenden Beamten, zum Gebrauche bei der Abzeichnung der Triplikat-
anmeldung (Modell D) und der Untersuchung auf die Richtigkeit der
Anträge auf Erlangung eines Nationalitätsausweises.
§ 14. Solange hierüber keine näheren Vorschriften gegeben sind,
werden Nationalitätsausweis-Doppel nur nach eingeholter Ermächtigung
des Finanzministers ausgestell. Bei den Einnehmern eingehende
Anträge auf Ausstellung von Doppeln werden durch Vermittlung
und mit Gutachten ihres Inspektors an das Departement eingesandt.
Die für die Erteilung eines Nationalitätsausweis-Doppels fällige
Gebühr beträgt 10 Gulden, welcher Betrag vor der Aushändigung
des Doppels] an die Geschäftsstelle des Ginnehmers zu entrichten ist,
durch dessen Vermittlung das Doppel ausgehändigt wird, und der
diesen Betrag auf Grund des Erlasses vom 13. Januar 1925, Nr. 70
(Verzameling Rr. 2480) in dem Verzeichnis Comptabiliteit Nr. 8
wie Gebühren /leges] nachweist.
§ 15. Die Nationalitätsausweise, die auf Grund von Vor-
schriften, die vor dem vollständigen Inkrafttreten des neuen Tarif-
geseßes bestanden haben, ausgestellt worden sind, sollen bis zum
[l. Oktober 1925 ihre Gültigkeit behalten.
Denjenigen, die im Bessit eines auf Grund der in dem ersten
Absat erwähnten Vorschriften ausgestellten Ausweises sind, kann auf
einen dahingehenden Antrag, wie im Artikel 25 der Verordnung er-
wähnt, ein neuer Ausweis ausgestellt werden, ohne daß eine Unter-
suchung über die Herkunft des Motorfahrzeugs eingeleitet wird, voraus-
gesett, daß der Antrag vor dem 1. Oktober 1925 in der Geschäftsstelle
des betreffenden Einnehmers eingegangen ist, und im übrigen nicht
an einen Mißbrauch gedacht zu werden braucht.
Auch kann bis zu dem genannten Zeitpunkt, wenn kein Betrug
zu vermuten ist, für Beiwagen, die vor dem Inkrafttreten des neuen
Tarifgesetzes eingeführt sind, auf den Nationalitätsausweisen der ent-
sprechende Vermerk gemacht werden, ohne daß nachgewiesen wird,
daß der Einfuhrzoll dafür bezahlt ist.
Die Einnehmer sollen gut darauf halten, daß sie keine neuen
Nationalitätsausweise als Ersat für solche Ausweise ausstellen, die
als ungültig angezeigt worden sind.
Auf allen Nationalitätsausweisen, die nach dem vollständigen
Inkrafttreten des neuen Tarifgesetzes ausgestellt werden, sind die Stellen
anzugeben, wo die in Artikel 25, dritter Absatß, unter 2, der Ver-
ordnung erwähnten Nummern angebracht sind. ;
Die einzuziehenden alten Nationalitätsausweise werden von den
Einnehmern bei den Anträgen aufbewahrt, während die Einziehung
in Spalte q des im § 9 erwähnten Verzeichnisses vermerkt wird.
§ 16. Die auf Grund des sechsten Absatzes des Artikel 25 der
Verordnung eingezogenen Nationalitätsausweise werden von den be-
treffenden Beamten durch Vermittlung ihres Inspektors an den Ein-
nehmer übersandt, der den Ausweis ausgestellt hat. Dieser vermerkt
die Einziehung in Spalte q des im § 9 erwähnten Verzeichnisses
und sendet den eingezogenen Ausweis an die Abteilung Einfuhrzölle
des Departements.
Wenn es der Beteiligte verlangt, wird ihm eine Bescheinigung
über die Einziehung ausgestellt.
§ 17. Zur Ausstellung eines Mitgliedsausweises [triptiekl],
wie es in Artikel 26, erster Absaß der Verordnung, erwähnt ist, sind
anerkannte Niederländische Gesellschaften befugt, die, nachdem sie dem
Finanzminister genügend Sicherheit gestellt haben, von diesem hierzu
ermächtigt worden sind.
Die in dem vorigen Satz erwähnten Gessellschaften können ihre
Besugnis an Gesellschaften im Ausland übertragen, mit der Maß-
gabe, daß sie dem Reich gegenüber verantwortlich bleiben.
Von jeder solchen Übertragung geben sie dem Finanzminister
Kenninis.
Das Muster für die Mitgliedsausweise soll unter Berücksichtigung
des Umstandes, daß sie nach dem Inkrafttreten des neuen Tarif-
geseßzes auch für Motorfahrräder dienen sollen, näher festgesetzt
werden.
§ 18. Die Mitgliedsausweise sind für die Zeit eines Jahres
gültig, nach dem Tag der Aushändigung, und während dieses Zeit-
raumes für eine unbestimmte Anzahl von Reisen.
Sie werden bei der ersten Einfuhr und bei der letzten Wieder-
ausfuhr des darin beschriebenen Motorfahrzeugs von dem Einnehmer
oder in dessen Namen gemäß den Angaben des Mitgliedsausweises
visiert.
Bei jeder folgenden Einreise isl der Führer des Motorfahrzeugs
verpflichtet, den Mitgliedsausweis auf Verlangen der Beamten der
Grenzdienststelle vorzuzeigen.
§ 19. Bei der ersten Einreise untersucht der Einnehmer, ob in
dem Mitgliedsausweis die Kennzeichen des Motorfahrzeugs richtig
angegeben sind und die Wertangabe genügend erscheint.