Object: Niederlande

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departemenes übersandt, zusammen mit den eingezogenen, nicht mehr 
gültigen Nationalitätsausweisen. 
Die Inspektoren überzeugen sich bei ihren Dienststellenprüfungen 
von der richtigen Befolgung dieser Vorschriften. 
§ 12. Die Beamten, denen bei der Einfuhr eines Motorfahrzeugs 
ein Nationalitätsausweis vorgelegt wird, sollen darauf achten, daß 
dieser, vor allem was die darin angegebenen Nummern anlangt, mit 
dem Motorfahrzeug übereinstimmt, und daß auf der Stelle, wo nach 
dem Ausweis die Nummern vorhanden sein müsssen, keine andren 
oder ganz oder teilweise geänderten oder entfernten Nummern vor- 
handen sind. 
Wenn sie irgendwelche Unregelmäßigkeiten in diesem Punkte ent- 
decken, ziehen sie den Nationalitätsausweis ein, verweisen den Be- 
teiligten zwecks Stellung einer Sicherheit an den Einnehmer, und leiten, 
wenn dazu Rechtsgründe vorliegen, die Verhängung einer Geldstrafe 
wegen einer auf Grund des Artikel 37 des Tarifgesetzes strafbaren 
Übertretung der Verordnung ein. 
§ 13. Der Königl. Niederländische Automobilklub läßt gemeinsam 
mit der Niederländischen Gessellschaft „De Kijwiel en Automobiel- 
Industrie“ (die Fahrrad- und Kraftwagen-Jndustrie) ein Heftchen zu- 
sammenstellen, in dem neben Zeichnungen die hauptsächlichsten Kenn- 
zeichen der verschiedenen Arten der Karosserien von Kraftwagen auf- 
genommen ssind. 
Dieses Heftchen wird an die Mitglieder dieser Vereinigungen ver- 
abfolgt, damit diese bei Anträgen auf Erlangung eines Nationalitäts- 
ausweises den darin enthaltenen Benennungen und Beschreibungen 
Rechnung tragen können. 
Ein Stück dieses Heftchens soll an die mit der Ausstellung von 
Nationalitätsausweisen betrauten Einnehmer gesandt werden, die, 
soweit möglich, bei der Beschreibung des Modells der Karosserie die 
in den Heftchen vorkommenden Benennungen auf dem Nationalitäts- 
ausweis gebrauchen sollen. 
Wenn die Karosserie eines Motorfahrzeugs, für das ein Ausweis 
beantragt wird, von einem der in dem Heftchen angegebenen Modelle 
abweicht, muß diese Abweichung von dem Einnehmer auf dem Aus- 
weis vermerkt werden. 
In Verbindung mit den Bestimmungen der §8§ 7, 8 und 9 dieser 
Anweisung sollen in Zukunft eine Anzahl von Stücken dieses Werkchens 
den Inspektoren übersandt werden, zwecks Weitergabe an die dienst- 
tuenden Beamten, zum Gebrauche bei der Abzeichnung der Triplikat- 
anmeldung (Modell D) und der Untersuchung auf die Richtigkeit der 
Anträge auf Erlangung eines Nationalitätsausweises. 
§ 14. Solange hierüber keine näheren Vorschriften gegeben sind, 
werden Nationalitätsausweis-Doppel nur nach eingeholter Ermächtigung 
des Finanzministers ausgestell. Bei den Einnehmern eingehende 
Anträge auf Ausstellung von Doppeln werden durch Vermittlung 
und mit Gutachten ihres Inspektors an das Departement eingesandt. 
Die für die Erteilung eines Nationalitätsausweis-Doppels fällige 
Gebühr beträgt 10 Gulden, welcher Betrag vor der Aushändigung 
des Doppels] an die Geschäftsstelle des Ginnehmers zu entrichten ist, 
durch dessen Vermittlung das Doppel ausgehändigt wird, und der 
diesen Betrag auf Grund des Erlasses vom 13. Januar 1925, Nr. 70 
(Verzameling Rr. 2480) in dem Verzeichnis Comptabiliteit Nr. 8 
wie Gebühren /leges] nachweist. 
§ 15. Die Nationalitätsausweise, die auf Grund von Vor- 
schriften, die vor dem vollständigen Inkrafttreten des neuen Tarif- 
geseßes bestanden haben, ausgestellt worden sind, sollen bis zum 
[l. Oktober 1925 ihre Gültigkeit behalten. 
Denjenigen, die im Bessit eines auf Grund der in dem ersten 
Absat erwähnten Vorschriften ausgestellten Ausweises sind, kann auf 
einen dahingehenden Antrag, wie im Artikel 25 der Verordnung er- 
wähnt, ein neuer Ausweis ausgestellt werden, ohne daß eine Unter- 
suchung über die Herkunft des Motorfahrzeugs eingeleitet wird, voraus- 
gesett, daß der Antrag vor dem 1. Oktober 1925 in der Geschäftsstelle 
des betreffenden Einnehmers eingegangen ist, und im übrigen nicht 
an einen Mißbrauch gedacht zu werden braucht. 
Auch kann bis zu dem genannten Zeitpunkt, wenn kein Betrug 
zu vermuten ist, für Beiwagen, die vor dem Inkrafttreten des neuen 
Tarifgesetzes eingeführt sind, auf den Nationalitätsausweisen der ent- 
sprechende Vermerk gemacht werden, ohne daß nachgewiesen wird, 
daß der Einfuhrzoll dafür bezahlt ist. 
Die Einnehmer sollen gut darauf halten, daß sie keine neuen 
Nationalitätsausweise als Ersat für solche Ausweise ausstellen, die 
als ungültig angezeigt worden sind. 
Auf allen Nationalitätsausweisen, die nach dem vollständigen 
Inkrafttreten des neuen Tarifgesetzes ausgestellt werden, sind die Stellen 
anzugeben, wo die in Artikel 25, dritter Absatß, unter 2, der Ver- 
ordnung erwähnten Nummern angebracht sind. ; 
Die einzuziehenden alten Nationalitätsausweise werden von den 
Einnehmern bei den Anträgen aufbewahrt, während die Einziehung 
in Spalte q des im § 9 erwähnten Verzeichnisses vermerkt wird. 
§ 16. Die auf Grund des sechsten Absatzes des Artikel 25 der 
Verordnung eingezogenen Nationalitätsausweise werden von den be- 
treffenden Beamten durch Vermittlung ihres Inspektors an den Ein- 
nehmer übersandt, der den Ausweis ausgestellt hat. Dieser vermerkt 
die Einziehung in Spalte q des im § 9 erwähnten Verzeichnisses 
und sendet den eingezogenen Ausweis an die Abteilung Einfuhrzölle 
des Departements. 
Wenn es der Beteiligte verlangt, wird ihm eine Bescheinigung 
über die Einziehung ausgestellt. 
§ 17. Zur Ausstellung eines Mitgliedsausweises [triptiekl], 
wie es in Artikel 26, erster Absaß der Verordnung, erwähnt ist, sind 
anerkannte Niederländische Gesellschaften befugt, die, nachdem sie dem 
Finanzminister genügend Sicherheit gestellt haben, von diesem hierzu 
ermächtigt worden sind. 
Die in dem vorigen Satz erwähnten Gessellschaften können ihre 
Besugnis an Gesellschaften im Ausland übertragen, mit der Maß- 
gabe, daß sie dem Reich gegenüber verantwortlich bleiben. 
Von jeder solchen Übertragung geben sie dem Finanzminister 
Kenninis. 
Das Muster für die Mitgliedsausweise soll unter Berücksichtigung 
des Umstandes, daß sie nach dem Inkrafttreten des neuen Tarif- 
geseßzes auch für Motorfahrräder dienen sollen, näher festgesetzt 
werden. 
§ 18. Die Mitgliedsausweise sind für die Zeit eines Jahres 
gültig, nach dem Tag der Aushändigung, und während dieses Zeit- 
raumes für eine unbestimmte Anzahl von Reisen. 
Sie werden bei der ersten Einfuhr und bei der letzten Wieder- 
ausfuhr des darin beschriebenen Motorfahrzeugs von dem Einnehmer 
oder in dessen Namen gemäß den Angaben des Mitgliedsausweises 
visiert. 
Bei jeder folgenden Einreise isl der Führer des Motorfahrzeugs 
verpflichtet, den Mitgliedsausweis auf Verlangen der Beamten der 
Grenzdienststelle vorzuzeigen. 
§ 19. Bei der ersten Einreise untersucht der Einnehmer, ob in 
dem Mitgliedsausweis die Kennzeichen des Motorfahrzeugs richtig 
angegeben sind und die Wertangabe genügend erscheint.
	        
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