Full text: Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

100 
Voraussetzungen der §§ 1666 und 1888 des Bürgerlichen Gesetz 
buches gegeben sind: 
§ 1666. 
Wird das geistige und leibliche Wohl des Kindes dadurch ge 
fährdet, dah der Vater das Recht der Sorge für die Person des 
Kindes mißbraucht, das Kind vernachlässigt oder sich eines ehrlosen 
oder unsittlichen Verhaltens schuldig macht, so hat das Varmund 
schaftsgericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maß 
regeln zu treffen. Das Vormundschaftsgericht kann insbesondere 
anordnen, daß das Kind zum Zwecke der Erziehung in einer ge 
eigneten Familie oder in einer Erziehungsanstalt oder einer 
Besserungsanstalt untergebracht wird. 
8 1838. 
Das Vormündschaftsgericht kann anordnen, daß der Mündel 
zum Zwecke der Erziehung in einer geeigneten Familie oder in einer 
Erziehungsanstalt oder Besserungsanstalt untergebracht wird. Steht 
dem Vater oder der Mutter die Sorge für die Person des Mündels 
zu, so ist eine solche Anordnung nur unter den Voraussetzungen 
des 8 1666 zulässig. 
Auf diesen Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches fußend, 
ordnet das preußische Fürsorgeerziehungsgesetz die Ucberweisung 
eines Minderjährigen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet 
Hatz an die Fürsorgeerziehung an: 1. wenn der Minderjährige eine 
strafbare Handlung begangen hat, wegen der er in Anbetracht seines 
jugendlichen Alters strafrechtlich nicht verfolgt werden kann, und die 
Fürsorgeerziehung mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Hand 
lung, die Persönlichkeit der Eltern oder sonstigen Erzieher und die 
übrigen Lebensverhältnisse zur Verhütung weiterer sittlicher Ver 
wahrlosung des Minderjährigen erforderlich ist; 2. wenn die Für 
sorgeerziehung außer diesen Fällen wegen Unzulänglichkeit der er 
ziehlichen Einwirkung der Eltern oder sonstigen Erzieher oder der 
Schule zur Verhütung des völligen sittlichen Verderbens des Minder 
jährigen notwendig ist. 
Die Ueberführungskosten des Fürsorgezöglings in eine Anstalt, 
die Beerdigungskosten für den verstorbenen Zögling, Rückreisekosten 
für ihn fallen dem Ortsarmenverbande zur Last. Die übrigen 
Kosten des Unterhalts und der Erziehung sowie der Fürsorge für 
entlassene Zöglinge tragen in allen Fällen die Kommunalverbände. 
Die Kommunalvcrbände selbst erhalten aus der Staatskasse einen 
Zuschuß in Höhe von zwei Dritteln ihrer Kosten erstattet. 
Die Auslegung des Fürsorgeerzichungsgesetzes durch das König 
liche Kammergericht hat nun der Durchführung dieses Gesetzes die 
denkbar engsten Schranken gesetzt. 
Das Kammergericht zu Berlin betonte nämlich in seiner oft 
zitierten Entscheidung vom 8. Juli 1901, daß Kinder der Fürsorge 
erziehung erst überwiesen werden können, wenn alle anderen Matz-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.