Full text: Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

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Weinschiffe ein, auf denen man bei Wein und Gesang das Weib nicht 
vergaß. Die heiße Sinnenlust der Hexen der Walpurgisnacht tollte 
sich während der Messen in Frankfurt a. M. aus. 
Am Ende des achtzehnten Jahrhunderts war die Groß- und 
Mittelstadt mit scharfen 'Klassengegensätzen der Tummelplatz eines 
regen Prostitutionstreibens. Greifen wir z. B. eine Stadt heraus, 
die sich im 18. Jahrhundert bereits durch eine schroffe Klassen 
gliederung, hervortat: Berlin, so schauen wir schon auf alle 
Ausschreitungen der käuflichen Liebe. 
In Berlin vergifteten die sexuellen Exzesse der Adelsklasse im 
hohen Grade das eheliche Leben des Bürgertums. Der Dirnenmarkt 
breitete sich nach den „Vertrauten Briefen" selbst bis in die Kreise 
des Adels aus. Aber selbst wenn wir den Sittenschilderungen der 
„Vertrauten Briefe über die preußische Monarchie" nicht vollen 
Glauben beimessen, sondern uns nur an die statistischen Daten über 
die Prostitution Berlins am Ende des achtzehnten Jahrhunderts 
halten, so blicken wir schon aus eine massenhafte Preisgabe des 
Weibes, die in nichts der des zwanzigsten Jahrhunderts nachzugeben 
scheint. Im Fahre 1780 sollen allein in Berlin 100 Bordelle mit 
sieben bis neun Mädchen vorhanden gewesen sein; Berlin aber hatte 
damals nur eine Bevölkerung von 80 000 Einwohnern. Die Zahl 
der erklärten Prostituierten betrug also schon 1 Prozent der Be 
völkerung. Würden wir den gleichen Prozentsatz notorischer öffent 
licher Mädchen heute für unser zweimillionenköpfiges Berlin an 
nehmen, so würden wir 20 000 reglementierte Dirnen, haben. 
Berlin besitzt heute jedoch etwas über 4000 polizeilich reglementierte 
Mädchen. Neben den überwachten Dirnen Berlins gab es noch 
große Massen geheimer Prostituierten im 18. Jahrhundert. Schon 
damals veranstaltete die Polizei Berlins förmliche Hetzjagden auf 
die sich im Dunkel der Nacht umhertreibenden Prostituierten. In 
dem Berliner Polizeireglement vom 28. Februar 1787 lesen wir 
folgende Bestimmung: 
„Die wöchentliche Aufhebung der in den Winter-Monaten 
nach zehn Uhr, und in den Sommer-Monaten nach eilf Uhr aus den 
Straßen sich herumtreibenden liederlichen Weibspersonen, worunter 
auch diejenigen gehören, welche einen sogenannten Liebsten haben, 
muß als eine, zur Polizey der Gesundheit gehörige, notwendige 
Vorkehrung auf keinerley Weise verabsäumt, es müssen dergleichen 
Weibspersonen vielmehr gleich besichtigt, wenn sie gesund befunden, 
ohne vorhergehende Anfrage in das Arbeitshaus auf einige Wochen 
oder Monate, und wenn sie inficiret sind, ebenso, wie in den Wirth 
schaften, in die Charite, und von dort nach vollendeter Cur ebenfalls 
in das Arbeitshaus gesendet werden. Am Tage ihrer Entlassung 
müssen sie zur Auszeichnung, Warnung und des Beyspiels wegen, 
einige Brücken oder andere öffentliche Plätze abzufegen, angehalten 
werden."
	        
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