In Hessen mußte sich der Uebermacht des Gewohnheitsrechts der
Bauern, den geschlechtlichen Verkehr sofort nach der Verlobung aufzunehmen,
die staatliche und kirchliche Gesetzgebung selbst anpassen.
In Hessen-Darmstadt existierte die Einrichtung der sogenannten
„weinkäuflichen Kopulation". Sie wurde 1626 von Georg II. ausdrücklich
staatlich anerkannt. Offensichtlich wurde hierbei die Verlobung
mit dem Eheschlusse identifiziert." Zu der Institution
der „weinkäuflichen Kopulation" bemerkt zutreffend
der Berichterstatter in dem Sammelwerk: „Die geschlechtlichsittlichen
Verhältnisse der evangelischen Landbewohner im
Deutschen Reiche": „Der Weinkauf war in Hessen der Versuch,
den Familieneheschluß unter kirchlich-rechtliche Diktion
zu bringen. Die „weinkäufliche Kopulation" begründete in Hessen
ein rechtsgültig klagbares Verlöbnis bis zu dem Gesetz vom
18. April 1877; kirchlich aufgehoben ist sie bis heute nicht . . . ."
Sie ist „vom ehegeschichtlichen Interesse und ein Beweis für
ursprüngliche Selbständigkeit des Familicneheschlusses, dem erst
allmählich die kirchliche Assistenz aufgeprägt wurde. Hierin dürfte
die größte Schwierigkeit dafür liegen, unserem konservativen
Bauernvolk zum klaren Bewußtsein zu bringen, daß der Termin
für den Beginn ehelicher Geschlechtsgemeinschaft mit dem des staatlichen
und kirchlichen Eheschluß zusammenzufallen habe."
Auf dem platten Lande pflegen die jungen Männer und
Mädchen einen derb sinnlichen gcschlcchtlichenVerkehr,aber der soziale
Klassengegensatz wandelt ihn nicht, wie in der Großstadt, zu einem
feilen Liebesverkehr. Starke Geschlechtslust macht ein Mädchen noch
nicht zu einer Prostituierten. Die Irrlehre von den geborenen
Prostituierten geht so recht an den Erhebungen des platten Landes
in die Brüche. Unkeusch sind die Landmädchen massenhaft, aber
Dirnen sind sie nicht.
Gerade über die „Unkeuschheit" der Landmädchen und Landburschen
klagt so bewegt das Resümee der Referate über die
geschlechtlich-sittlichen Verhältnisse der evangelischen Landbewohner
im Deutschen Reiche: „Wohin wir blicken," so heißt es in diesem
Resümee, „überall tritt uns Unkeuschheit über Unkeuschheit entgegen
unter der ländlichen Bevölkerung. Mit Ausnahme von wenigen
Landstrichen, in denen besondere, die Sittlichkeit günstig beeinflussende
Verhältnisse obwalten, sind überall die sittlichen Zustände
und Mißverhältnisse die gleichen; es gibt wohl Abstufungen, aber
die Unterschiede sind nicht groß und wesentlich. Ueberall sind es
bor allem die breiten Massen der Arbeiter, unter denen die geschlechtlichen
Sünden grassieren. Von den höheren Ständen, unter denen
oft recht laxe sittliche Anschauungen herrschen, kommt nicht viel
ans Licht, und wenn eine Tochter derselben sich vergeht, so wird
deren Sünde und Schande meist durch schleunige Hochzeit zugedeckt
oder anderswie verborgen." In den Landxsteilen mit einem wirklichen
Bauernstande griff, nach dem Resümee, der geschlechtliche