Full text: Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

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ihr Verhalten und über den Personenverkehr in ihrer Wohnung 
auferlegt. Sie wird unter anderem angehalten: 
1. keine Wohnungen in der Nähe von Kirchen, Schulen und 
anderen öffentlichen Gebäuden und in den verkehrsreichen 
Straßen zu beziehen; 
2. keine Zimmer in Vorderhäusern und eine Parterrewohnung 
zu mieten. 
Auf dcK Verhalten der Prostituierten in ihren Wohnungen er 
strecken sich die Bestimmungen der Polizeiverordnungen, die jedes 
auffällige Treiben der Dirnen vor den Häusern, an den Fenstern 
und so weiter vermeiden und jeden Einblick in die Geheimnisse des 
Prostitutionsbetriebes hindern wollen. 
Die Gefahren, die die Wohnungen der Prostituierten für 
jugendliche Personen (Kinder, Schüler, Dienstboten) bieten, und die 
sie ferner durch Zuhälter auch für erwachsene Personen einschließen, 
sollen durch das Verbot der Polizeiverordnungen ferngehalten werden, 
daß keine minderjährigen Personen Einlaß in die Wohnungen der 
Prostituierten erhalten. Verdächtigen Personen, wie Zuhältern 
und so weiter, wird ebenfalls vielfach der Zugang zu den Wohnungen 
der Prostituierten verwehrt. 
Werfen wir zunächst einen Blick auf die Bestimmungen 
einer großstädtischen Polizeivcrordnung, die sich auf das Wohnen 
der Prostituierten erstreckt: auf die Charlottenburger Polizei 
vorschriften, die zur Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen 
Ordnung und des öffentlichen Anstandes am 1. Februar 1903 in 
Kraft traten: 8. „Sie (die Prostituierte) hat dafür Sorge zu 
tragen, daß durch ihren Aufenthalt in dem von ihr bewohnten Hause 
weder im Hause selbst, noch in der Nachbarschaft ein Aergernis ge 
geben wird. Anderenfalls ist sie nach einmaliger fruchtloser Ver 
warnung verpflichtet, auf Anordnung der Polizeidirektion inner 
halb der ihr gestellten Frist aus diesem Hause zu ziehen. 
10. Den zur Besichtigung ihrer Wohnung erscheinenden Polizei- 
beamten muß sie zu jeder Tages- und Nachtzeit sofort Einlaß ge 
währen oder verschaffen und über die bei ihr angetroffenen Per 
sonen, soweit ihr möglich, Auskunft zu geben. 
11. Wird sie in einer Wohnung betroffen, welche der Polizei' 
als Absteigequartier für Prostituierte bekannt ist und hat das Treiben 
daselbst bereits zu Beschwerden Anlaß gegeben, so kann ihr das Be 
treten dieses Quartiers durch die Polizeidirektion untersagt werden. 
12. Sie darf sich unter keinem Vorwände an den Fenstern der 
eigenen oder einer fremden Wohnung zeigen. 
Die Fenster ihrer Wohnung müssen, während sie Männerbesuche 
empfängt, geschlossen und mit einer Gardine verhüllt sein, so daß 
der Einblick in die Wohnung vollständig verhindert wird. Es ist 
ihr verboten, eine Lampe, ein Licht oder ein anderes Zeichen an die 
Fenster zu stellen oder sonstwie vom Fenster oder von der Haustür 
der eigenen oder fremden Wohnung aus Männer anzulocken.
	        
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