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ihr Verhalten und über den Personenverkehr in ihrer Wohnung
auferlegt. Sie wird unter anderem angehalten:
1. keine Wohnungen in der Nähe von Kirchen, Schulen und
anderen öffentlichen Gebäuden und in den verkehrsreichen
Straßen zu beziehen;
2. keine Zimmer in Vorderhäusern und eine Parterrewohnung
zu mieten.
Auf dcK Verhalten der Prostituierten in ihren Wohnungen er
strecken sich die Bestimmungen der Polizeiverordnungen, die jedes
auffällige Treiben der Dirnen vor den Häusern, an den Fenstern
und so weiter vermeiden und jeden Einblick in die Geheimnisse des
Prostitutionsbetriebes hindern wollen.
Die Gefahren, die die Wohnungen der Prostituierten für
jugendliche Personen (Kinder, Schüler, Dienstboten) bieten, und die
sie ferner durch Zuhälter auch für erwachsene Personen einschließen,
sollen durch das Verbot der Polizeiverordnungen ferngehalten werden,
daß keine minderjährigen Personen Einlaß in die Wohnungen der
Prostituierten erhalten. Verdächtigen Personen, wie Zuhältern
und so weiter, wird ebenfalls vielfach der Zugang zu den Wohnungen
der Prostituierten verwehrt.
Werfen wir zunächst einen Blick auf die Bestimmungen
einer großstädtischen Polizeivcrordnung, die sich auf das Wohnen
der Prostituierten erstreckt: auf die Charlottenburger Polizei
vorschriften, die zur Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen
Ordnung und des öffentlichen Anstandes am 1. Februar 1903 in
Kraft traten: 8. „Sie (die Prostituierte) hat dafür Sorge zu
tragen, daß durch ihren Aufenthalt in dem von ihr bewohnten Hause
weder im Hause selbst, noch in der Nachbarschaft ein Aergernis ge
geben wird. Anderenfalls ist sie nach einmaliger fruchtloser Ver
warnung verpflichtet, auf Anordnung der Polizeidirektion inner
halb der ihr gestellten Frist aus diesem Hause zu ziehen.
10. Den zur Besichtigung ihrer Wohnung erscheinenden Polizei-
beamten muß sie zu jeder Tages- und Nachtzeit sofort Einlaß ge
währen oder verschaffen und über die bei ihr angetroffenen Per
sonen, soweit ihr möglich, Auskunft zu geben.
11. Wird sie in einer Wohnung betroffen, welche der Polizei'
als Absteigequartier für Prostituierte bekannt ist und hat das Treiben
daselbst bereits zu Beschwerden Anlaß gegeben, so kann ihr das Be
treten dieses Quartiers durch die Polizeidirektion untersagt werden.
12. Sie darf sich unter keinem Vorwände an den Fenstern der
eigenen oder einer fremden Wohnung zeigen.
Die Fenster ihrer Wohnung müssen, während sie Männerbesuche
empfängt, geschlossen und mit einer Gardine verhüllt sein, so daß
der Einblick in die Wohnung vollständig verhindert wird. Es ist
ihr verboten, eine Lampe, ein Licht oder ein anderes Zeichen an die
Fenster zu stellen oder sonstwie vom Fenster oder von der Haustür
der eigenen oder fremden Wohnung aus Männer anzulocken.