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andere Frohne und Aufsätze, wie sie immer genannt werden
mögen, dieser unserer Bergordnung zuwider, zu begehren oder
zu nehmen, noch in den Wäldern, Wasserflüssen, Wegen und
Stegen (zu und von den Bergwerken) oder auf andere Weise
Verhinderung, Eingriff und Irrung zu thun, wodurch unsere
Bergwerke, das Kammergut und die Mannschaft geschmälert und
in Abfall gebracht werden könnte.
VII. Wir behalten uns aber vor: alle Salz-, Eisen-, Quecksilber-
und Alaun-Bergwerke; diese sollen nur durch uns selbst oder
durch denjenigen, welchen wir dazu insbesondere ermächtigen
und beauftragen, verliehen werden.“
34. Die Ungarische Bergordnung vom 16. Februar 15 7 5 1 :
Art. I § 1: „Anfänglich nachdem Uns als Regierendem König
in Hungarn alle Bergwerke und Funde, wo die allenthalben in
Unserem Königreich Hungarn gelegen, jetzo im Wesen seyn, oder
künftig gefunden, aufgeschlagen, und gebauet werden, samt allen
und jeden anderen Hoheiten, Obrigkeiten, Wasser-Flüssen, Hoch-
und Schwarz-Wäldern, Wegfahrten und andern dergleichen an
hängenden Zugehörungen und Stücken ohn alles Mittel,
als Unser Cammer-Guth zu stehen, so wollen wir Uns (Unseren
Erben und nachkommenden Königen in Hungarn vermöge der
alten Decrete dieselben hirmit) gänzlichen Vorbehalten, also, daß
sich niemand von Bischöfen unterstehe, dieselben (Berg-
Werke) aus eigner Gewalt ohne sondere frühere Erlaubniss auf
zuschlagen, zu bauen und zu arbeiten, noch von unseren Amt-
Leuten und Waldbürgern 1 2 das Urbar oder Fron zu
begehren und zu nehmen.“
Alle Bergwerke und alle Funde gehörten also in Ungarn dem
Könige. Daß sie den Bergleuten nicht gehörten, verstand sich so sehr
von selbst, daß dies nicht einmal erwähnt wird. Die Verordnung
richtet sich gegen die Stände. Es bedarf auch kaum noch der Aus
führung, daß vom Willen des Königs unabhängige Bergfreiheiten und
Erstfinderrechte in Ungarn nicht bestanden haben. Mit diesem Willen
und aus diesem Willen bestanden im Interesse des Regalherrn solche
Freiheiten und Rechte.
Art. II § 1; „Ein jeder der in Unserm Königreich Hungarn
mieten (muten) begehren, aufschlagen und bauen will, der soll
1 Bei Wagner, Corpus Juris Metallici S. 173 ff.
2 So hießen in Ungarn die Bergleute.