thumbs : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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der  Dritte  ermächtigt,  die  Leistung  bei  dem  Angewiesenen  im  eigenen
Namen  zu  erheben;  dieser  ist  befugt,  für  Rechnung  des  Anweisenden  an
den  Anweisnngsempfänger  zu  leisten.
Die  Verpflichtung  des  Angewiesenen  (im  folgenden  Beispiel:  Fritz
Keiler  &  Böhme,  Stuttgarts  gegenüber  dem  Empfänger  der  Anweisung
(im  obigen  Beispiel:  Carl  Clajes,  Stuttgarts  beginnt  mit  der  Akzeptierung ­
  der  Anweisung.  Ist  der  schriftliche  Annahmevermerk  auf  der
Anweisung  erfolgt,  so  ist  der  Akzeptant  gegen  Aushändigung  der  guittierten
  Anweisung  zur  Leistung  verpflichtet.  Verweigert  der  Angewiesene
die  Annahme  oder  die  Leistung,  so  hat  der  Anweisungsempfänger  dem
Anweisenden  unverzüglich  Anzeige  zu  machen.

CE  ARLOTTEN  BÜRG,  den  29.  April  1926.
Für  RM

Einen  Monat  nach  heute  zahlen  Sie  gegen  diese  meine  Anweisung ­
  an  Herrn  Carl  Clajes,  Stuttgart  oder  dessen  Order

RM

Wert  in  Rechnung.
Herren  Fritz  Keiler  &  Böhme
Stuttgart

Carl  Berginen

Der  Anweisende  kann  die  Anweisung  dem  Angetvicsenen  gegenüber
widerrufen,  solange  nicht  der  Angewiesene  sie  dem  Anweisungsempfänger ­
  gegenüber  angenommen  oder  die  Leistung  bewirkt  hat.  Die
Anweisung  erlischt  weder  durch  Tod  noch  durch  Eintritt  der  Geschäftsunfähigkeit ­
  eines  der  Beteiligten.  Sie  kann,  wie  der  Wechsel,  giriert
werden.
Äußerlich  unterscheidet  sich  die  Anweisung  vom  Wechsel  durch  die  Bezeichnung ­
  als  Anweisung  und  durch  das  Fehlen  der  Wechselklausel;
rechtlich  dadurch,  daß  der  Aussteller  nicht  wechselmäßig  haftet.  Lehnt
der  Bezogene  die  Akzeptierung  einer  Anweisung  ab,  so  darf  Protest
mangels  Annahme  wohl  erhoben  werden,  ist  aber  zwecklos.
            
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