Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Gemeindeangehörigen zu den Kosten dieser Veranstaltung heranzuziehen. 0 
Doch handelt es sich bei den Beiträgen um Zuschüsse zu den Kosten 
der Herstellung und Unterhaltung — oder auch nur der Herstellung 
— solcher größeren Veranstaltungen der Gemeinde, welche zwar von 
dem öffentlichen Interesse erfordert werden, aber für alle oder einen 
Teil der Grundbesitzer und Gewerbetreibenden einen besonderen wirt 
schaftlichen Vorteil mit sich bringen, welcher durch Auferlegung von 
Gebühren für die Benutzung nicht oder doch nicht vollständig erfaßt 
werden kann. 2 ) 
2. Beiträge. 
Infolgedessen sind die Beiträge für die Herstellung gemeindlicher 
Veranstaltungen derartig mit den Ausgaben der Gemeinde auf dem be 
treffenden Gebiete verquickt, daß ich derartig Zusammengehöriges zu 
trennen nicht für gut hielt. Es sind daher die den Straßenbau an 
gehenden Beiträge bereits bei den Betrachtungen über das Bauwesen 
eingehend erörtert worden. Nur die sog. Ansiedelungsbeiträge bleiben 
noch zu besprechen. 
Nach § 1 des Ortsstatuts dürfen au Straßen oder Straßenteilen, 
welche noch nicht gemäß den baupolizeilichen Bestimmungen des Ortes 
für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig hergestellt sind, 
Wohngebäude, die nach diesen Straßen einen Ausgaug haben, nicht 
hergestellt werden; es ist jedoch nach 8 2 die Zulassung von Aus 
nahmen gestattet, die an Bedingungen geknüpft werden kann. Infolge 
landrätlicher Empfehlung entschloß sich die Gemeinde Anfang 1910 die 
Ausnahmebewilligung vom ortsstatuarischen Bauverbot von der Zahlung 
eines Ansiedlungsbeitrages von 0,20 Mark für den qm Grundstücks 
fläche abhängig zu machen. Dieser Betrag war nach Gemeindebeschluß 
„für allgemeine Gemeindezwecke" zu verwenden, kann logischerweise aber 
nur zur Deckung der Kosten für Herstellung und Unterhaltung von 
Veranstaltungen, die im öffentlichen Interesse unternommen werden, 
bestimmt sein. In dieser Erwägung habe ich auch diese Einnahmen 
als Beiträge von den Ausgaben der Gemeinde für Straßenbau in 
Abzug gebracht, da m. E. der Betrag für die Ausnahmebewilligung 
nur dann Ansiedlungs bei trag genannt werden kann, wenn er zu einem 
bestimmten Zwecke erhoben wird. 
Als die Erhebung des Ausiedlungsbeitrages nach Anzahl der 
Quadratmeter dadurch zu Mißlichkeiten führte, daß, entgegen jeder ver 
nünftigen Bodenpolitik die Anlegung von Gärten besteuert und somit 
ff Vgl. Art. 7 der Anweisung zur Ausführung des Komunalabgabengesetzes. 
ff Vgl. v. Brauchitsch a. a. O. Bd. 3, S. 309, Anm. 1.
	        
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