108
Gemeindeangehörigen zu den Kosten dieser Veranstaltung heranzuziehen. 0
Doch handelt es sich bei den Beiträgen um Zuschüsse zu den Kosten
der Herstellung und Unterhaltung — oder auch nur der Herstellung
— solcher größeren Veranstaltungen der Gemeinde, welche zwar von
dem öffentlichen Interesse erfordert werden, aber für alle oder einen
Teil der Grundbesitzer und Gewerbetreibenden einen besonderen wirt
schaftlichen Vorteil mit sich bringen, welcher durch Auferlegung von
Gebühren für die Benutzung nicht oder doch nicht vollständig erfaßt
werden kann. 2 )
2. Beiträge.
Infolgedessen sind die Beiträge für die Herstellung gemeindlicher
Veranstaltungen derartig mit den Ausgaben der Gemeinde auf dem be
treffenden Gebiete verquickt, daß ich derartig Zusammengehöriges zu
trennen nicht für gut hielt. Es sind daher die den Straßenbau an
gehenden Beiträge bereits bei den Betrachtungen über das Bauwesen
eingehend erörtert worden. Nur die sog. Ansiedelungsbeiträge bleiben
noch zu besprechen.
Nach § 1 des Ortsstatuts dürfen au Straßen oder Straßenteilen,
welche noch nicht gemäß den baupolizeilichen Bestimmungen des Ortes
für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig hergestellt sind,
Wohngebäude, die nach diesen Straßen einen Ausgaug haben, nicht
hergestellt werden; es ist jedoch nach 8 2 die Zulassung von Aus
nahmen gestattet, die an Bedingungen geknüpft werden kann. Infolge
landrätlicher Empfehlung entschloß sich die Gemeinde Anfang 1910 die
Ausnahmebewilligung vom ortsstatuarischen Bauverbot von der Zahlung
eines Ansiedlungsbeitrages von 0,20 Mark für den qm Grundstücks
fläche abhängig zu machen. Dieser Betrag war nach Gemeindebeschluß
„für allgemeine Gemeindezwecke" zu verwenden, kann logischerweise aber
nur zur Deckung der Kosten für Herstellung und Unterhaltung von
Veranstaltungen, die im öffentlichen Interesse unternommen werden,
bestimmt sein. In dieser Erwägung habe ich auch diese Einnahmen
als Beiträge von den Ausgaben der Gemeinde für Straßenbau in
Abzug gebracht, da m. E. der Betrag für die Ausnahmebewilligung
nur dann Ansiedlungs bei trag genannt werden kann, wenn er zu einem
bestimmten Zwecke erhoben wird.
Als die Erhebung des Ausiedlungsbeitrages nach Anzahl der
Quadratmeter dadurch zu Mißlichkeiten führte, daß, entgegen jeder ver
nünftigen Bodenpolitik die Anlegung von Gärten besteuert und somit
ff Vgl. Art. 7 der Anweisung zur Ausführung des Komunalabgabengesetzes.
ff Vgl. v. Brauchitsch a. a. O. Bd. 3, S. 309, Anm. 1.