Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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läßt.  Einer  Abstufung  der  Gebühren  nach  dem  Grade  der  Wohlhabenheit ­
  und  Freilassung  der  ärmeren  Bevölkerung  steht  nichts  im  Wege,
zumal  das  Deklarationsgesetz  vom  24.  7.  1906  eine  besondere  Handhabe ­
  dazu  gifct. 1 )
Vor  allem  aber  erscheint  eine  Erhöhung  für  Erbbegräbnisse
gerechtfertigt,  danach  eine  Erhöhung  der  reservierten  Stellen-  und  der
Denkmalsgebühren.

b)  Steuern.
Allgemeines.
Gebühren  und  Beiträge  beruhen,  ebenso  wie  die  vermögensrechtlichen, ­
  nach  Analogie  der  Privatwirtschaft  erzielten  Einnahmen,  nach
ihrer  ökonomischen  Natur  auf  dem  allgemeinen  Wirtschaftsprinzip,  nach
welchem  es  sich  bei  ihnen  um  Gegenleistungen  der  Empfänger  oder
Nutznießer  von  im  Rahmen  der  eigentlichen  Aufgabenzwecke  dargebotenen ­
  Leistungen  der  öffentlichen  Wirtschaft  nach  Maßgabe  einer
materiellen  Bewertung  handelt,  obschon  solche  Gegenleistungen  sich
vielfach  von  der  Analogie  privatwirtschaftlicher  Nutzung  entfernen  und
dabei  auch  einer  Modifizierung  nach  den  Kosten  der  Leistung  durch
Berücksichtigung  der  größeren  oder  geringeren  wirtschaftlichen  Kraft  der
Leistungsempfänger  Raum  gewährt  wird.  Je  mehr  aber  die  Einnahmen ­
  dieser  Art  hinter  dem  Bedarf  für  die  Erstellung  öer  betreffenden
Leistungen  selbst  zuriickbleiben,  und  zumal  für  alle  die  Aufgaben,  bei
welchen  eine  derartige  materielle  Bewertung  der  einzelnen  öffentlichen
Funktion  überhaupt  nicht  stattfinden  kann  oder  soll,  wird  die  Anwendung ­
  öffentlichrechtlicher  Befugnis  für  sich  zur  Grundlage  der  Erhebung ­
  von  Staatsbeiträgen  nach  einem  allgemeinen  Maßstab,  d.  i.
Steuer?)  „Steuern  sind  also  diejenigen  Zahlungen,  die  die  öffentliche
Wirtschaft  von  den  physischen  und  nichtphysischen  Personen  auf  Grund
deren  Zugehörigkeit  oder  Beteiligung  am  Wirtschaftsleben  erhebt,  ohne
ihnen  hierfür  eine  spezielle  Gegenleistung  zu  gewähren."*)
Die  Besteuerung  vor  Inkrafttreten  des  Kommuualabgabengcsetzes
(1.  April  1895)  beschränkt  sich  in  Kleiuschönebeck  auf  Erhebung  von
Zuschlägen  zu  den  staatlich  veranlagten  Einkommen-,  Grund-  und
Gebäudesteuern,  Gewerbe-  nebst  Betriebssteuern.  Die  Erhebung  selbständiger ­
  Steuern  begann  erst  mit  der  Wirksamkeit  des  Kommunal-9

  „Insbesondere  ist  es  zulässig,  die  Gebührensätze  nach  Maßgabe  der
.Leistungsfähigkeit  bis  zur  gänzlichen  Freilassung  abzustufen".
2 )  Vgl.  v.  Kaufmann«,  Die  Koinmunalfinanzen,  Bd.  2  S.  112.
s)  v.  Schanz,  Vorlesung.
            
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