Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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bb) Umsatzsteuer. 
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Abgaben auf Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und anders Mühlen--! 
fabrikate, desgleichen auf Backwaren, Vieh, Fleisch, Fleischwaren und 
Fett sind in der Gemeinde nie erhoben worden; deshalb übte,auch-das. 
Zolltarifgesetz vom 25. 12. 1902 (in Kraft getreten <1$. 
das die Besteuerung obiger Produkte verbot, im Gegensatz #i vielen: 
schwerbetroffenen Städten auf die Finanzwirtschaft dex Gemeinde fein?' 
Einwirkung aus. g (brüt ÄK infUi-i 
Die ersten selbständigen Steuern wurden am 19. ,8,; 1895 ?bo- 
schlossen, „da mit den Steuerzuschlägen die Kommnnalabgaden nicht 
gedeckt werden können und der Grund- und Gebäudebesitz Hierselbst dar! 
Hypothekenlasten halber nicht noch höher zu den Avmmunalsteueril. 
herangezogen werden kann." Mit dem neuen Etatsjahre, solltW. .jw 
Kraft treten 1. die Umsatzsteuer, 2. die Baukons,eysstener, .3. die Lust-' 
barkeitssteuer, welche Steuern nach Absicht des. Dorfes' hauptsächlich, 
von den Kolonisten zu tragen waren. , gg g] £ gg 3 oi 
irmbU iim 
i'ffllL asö chri-ÄtilD m'A 
Die Steuer auf den Erwerb von Grimdstücken. ckurz Umsatzsteuer: auch 
Besitzveränderungsabgabe, fälschlicherweise sogar Besitzveräuderungsgebühr, 
genannt, ist eine Besitzwechselsteuer, die schon ar;s Älterer-Zeit siMmtzlnuri 
unter anderem Namen, wie Kaufschoß, LitkaufgeldLjWährschüftsgeld erhüben 
wurde. In neuerer Zeit ist sie besonders von demBüdenrefpriuerunals! 
Mittel zur teilweisen Zurückgewinnung der Zuwachsrentel- propagiert' 
worden. Abgesehen von solchen Erwägungen-, empfahl sich:dw-Steueri 
besonders für die kleine Gemeinde Kleinschönebeck-F. durch, die Einfach- 
heit ihrer Erhebung und wegen der Sicherheit, ihres Eingangs!; außer--: 
dem war sie ganz besonders geeignet, der- Absicht - des Komuiunalab-, 
gabengesetzes zu entsprechen, den Grundbesitz wegen - des ihm aus, >-der- 
Gesamtheit der Leistungen und der Entwicklung „ der- Kommune,-Hm: 
wachsenden Wertes in erheblich stärkerem Maße als bisher >zum-Träget! 
der kommunalen Steuerlast zu machen. Die Steuer-tras-in! der! ersten' 
Zeit fast ausschließlich Umsätze in der Kp!ynie- -;wKh, M diesew! Zwecke! 
auch eingebracht, da die dortigen BanMenbesitzer. meist, außerhalb 
wohnten, nach dem Grunditenerreinertragegut -wie seine, Abgabe 
zu zahlen hatten und nach gewinnbringaydem -Berkanse --verschwanden;, 
ohne daß die Gemeinde von denen, die,iNm,leichtesten,dazü!.UÄer Lage 
waren, Steuerbeträge von Bedeutung jDH-,,dmnGeme«chthallShalt!'-Kvä 
halten hätte. Die Steuer traf später hW.Landwchter! auchlsÄbstpiiseilsM 
anfingen, Teile ihrer ganz erheblich im WerttzlgestiegenettLiegyischafteni 
zu verkaufen. ,) ^sPnimzimniF vA 96! 
Die erste Umsatzsteuerordnung setzte Purm.'sür die Erhebung 
fest, bestimmte nur die Höhe der Abgabe mit 1% und befreite „die 
Wittstock, Entwicklung. g
	        
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