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Kirchen, Kapellen und andere dem öffentlichen Gottesdienst gewidmete
Gebäude, Armen-, Waisen-, Krankenhäuser usw., Grundstücke der er
wähnten Anstalten, soweit sie für deren Zweck unmittelbar benutzt
werden, und die Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der Geistlichen,
Kirchendiener und Volksschullehrer, soweit ihnen bisher Steuerfreiheit
zugestanden hat. — Die Verpflichtung zur Anzeige von Grundstücks
umsätzen ist im wesentlichen der bei der Umsatzsteuer bezeichneten gleich,
dazu tritt die Anzeigepflicht, wenn Grundstücke durch bauliche oder
sonstige Änderungen im Werte erhöht oder vermindert werden. Zn
derartigen Mitteilungen ist ferner das Katasteramt gegen Erstattung
der Gebühren verpflichtet. Die Steuerpflicht oder Stenererhöhung hin
sichtlich neuerbauter oder in ihrer Substanz verbesserter Gebäude be
ginnt nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in welchem der Neubau
bewohnbar, benutzbar oder die Verbesserung vollendet ist. Im übrigen
treten Ermäßigungen und Erhöhungen der Steuer infolge der erwähnten
Veränderungen mit dem ersten Tage des ans die Veränderung folgenden
Monats in Kraft.
Es haftet für die Steuer der Eigentümer des steuerpflichtigen
Grundstücks; mehrere Miteigentümer haften solidarisch. Die solidarische
Haftung bleibt bestehen, auch wenn das Eigentum an Grund und
Boden einerseits und den darauf errichteten Gebäuden anderseits ver
schiedenen Personen zusteht. Im Falle des Eigentumswechsels haftet
außer dem neuen der bisherige Eigentümer bis zur Erstattung der
vorgeschriebenen Anzeige. Veranlagte Grundstcuerbeträge können in
einzelnen Fällen durch die Gemeinde niedergeschlagen werden, wenn
deren zwangsweise Beitreibung die Steuerpflichtigen in ihrer wirtschaft
lichen Existenz gefährden, wie es z. B. des Öfteren bei bedeutenderen
Mietansfällen geschehen ist, oder wenn das Beitreibungsverfahren vor
aussichtlich ohne Erfolg sein würde. Zahlbar ist die Steuer in viertel
jährlichen Beträgen, doch werden ausstehende kleinere Beträge jährlich
nur einmal am Ende des letzten Steuervierteljahrs beigetrieben.
Aber neben deni großen Vorteil, daß die Steuer höchst fiskalisch
ist, hat sie den Vorzug, die Lasten angemessen zu verteilen. Denn ein
Mann, der sich eine Baustelle für 3000 Mark kauft und dieselbe liegen
läßt, also dafür einen Zinsverlust von 120-150 Mark erleidet, kann
mit Leichtigkeit 3 °/<, 0 , d. h. 9 Mark jährlich Grundwertsteuer zahlen.
Das muß ohne weiteres zugegeben werden, ebenso die gerechtere Steuer
verteilung auf die Gebäude. Nur von einer Seite ist die Steuer nach
dem gemeinen Wert auf Widerspruch gestoßen: bei den Landwirten.
In einer Beschwerdeschrift Ansang 1911 wünschen sie, wie sie es be
zeichnen, nach dem „gemeinen landwirtschaftlichen Wert" besteuert zu
werden und berechnen diesen nach der der Kapitalisierung des festge