Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Kirchen, Kapellen und andere dem öffentlichen Gottesdienst gewidmete 
Gebäude, Armen-, Waisen-, Krankenhäuser usw., Grundstücke der er 
wähnten Anstalten, soweit sie für deren Zweck unmittelbar benutzt 
werden, und die Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der Geistlichen, 
Kirchendiener und Volksschullehrer, soweit ihnen bisher Steuerfreiheit 
zugestanden hat. — Die Verpflichtung zur Anzeige von Grundstücks 
umsätzen ist im wesentlichen der bei der Umsatzsteuer bezeichneten gleich, 
dazu tritt die Anzeigepflicht, wenn Grundstücke durch bauliche oder 
sonstige Änderungen im Werte erhöht oder vermindert werden. Zn 
derartigen Mitteilungen ist ferner das Katasteramt gegen Erstattung 
der Gebühren verpflichtet. Die Steuerpflicht oder Stenererhöhung hin 
sichtlich neuerbauter oder in ihrer Substanz verbesserter Gebäude be 
ginnt nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in welchem der Neubau 
bewohnbar, benutzbar oder die Verbesserung vollendet ist. Im übrigen 
treten Ermäßigungen und Erhöhungen der Steuer infolge der erwähnten 
Veränderungen mit dem ersten Tage des ans die Veränderung folgenden 
Monats in Kraft. 
Es haftet für die Steuer der Eigentümer des steuerpflichtigen 
Grundstücks; mehrere Miteigentümer haften solidarisch. Die solidarische 
Haftung bleibt bestehen, auch wenn das Eigentum an Grund und 
Boden einerseits und den darauf errichteten Gebäuden anderseits ver 
schiedenen Personen zusteht. Im Falle des Eigentumswechsels haftet 
außer dem neuen der bisherige Eigentümer bis zur Erstattung der 
vorgeschriebenen Anzeige. Veranlagte Grundstcuerbeträge können in 
einzelnen Fällen durch die Gemeinde niedergeschlagen werden, wenn 
deren zwangsweise Beitreibung die Steuerpflichtigen in ihrer wirtschaft 
lichen Existenz gefährden, wie es z. B. des Öfteren bei bedeutenderen 
Mietansfällen geschehen ist, oder wenn das Beitreibungsverfahren vor 
aussichtlich ohne Erfolg sein würde. Zahlbar ist die Steuer in viertel 
jährlichen Beträgen, doch werden ausstehende kleinere Beträge jährlich 
nur einmal am Ende des letzten Steuervierteljahrs beigetrieben. 
Aber neben deni großen Vorteil, daß die Steuer höchst fiskalisch 
ist, hat sie den Vorzug, die Lasten angemessen zu verteilen. Denn ein 
Mann, der sich eine Baustelle für 3000 Mark kauft und dieselbe liegen 
läßt, also dafür einen Zinsverlust von 120-150 Mark erleidet, kann 
mit Leichtigkeit 3 °/<, 0 , d. h. 9 Mark jährlich Grundwertsteuer zahlen. 
Das muß ohne weiteres zugegeben werden, ebenso die gerechtere Steuer 
verteilung auf die Gebäude. Nur von einer Seite ist die Steuer nach 
dem gemeinen Wert auf Widerspruch gestoßen: bei den Landwirten. 
In einer Beschwerdeschrift Ansang 1911 wünschen sie, wie sie es be 
zeichnen, nach dem „gemeinen landwirtschaftlichen Wert" besteuert zu 
werden und berechnen diesen nach der der Kapitalisierung des festge
	        
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