Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Es sind zu entrichten für die Veranstaltung einer Tanzbelustigung 
bis 12 Uhr nachts der Betrag von 1 Mark, bei einer Dauer über 
12 Uhr hinaus 2 Mark, wird sie von Masken besucht, 3 Mark. Kunst 
reitervorstellungen und solche von Gymnastikern u. dergl., die ein Ein 
trittsgeld von höchstens 25 Pfennig kosten, zahlen 1 Mark, bei höherem 
Eintrittsgeld 1,50 Mark. Das Halten eines Karrussells, das durch 
Menschenhand oder anderweit getrieben wird, ist mit 1 Mark bezw. 
1,50 Mark steuerpflichtig. Die Veranstaltung eines Konzerts, einer 
Theatervorstellung, eines Gesangs- oder deklamatorischen Vortrags werden 
mit 1 Mark besteuert. Vorträge auf einem Klavier, einem mechanischen 
oder anderen Musikinstrument in Gastwirtschaften u. dergl. kosten bis 
12 Uhr nachts 1 Mark, darüber hinaus 2 Mark. Das Halten von 
Würfel- und Schießbuden kostet 50 Pfennige, für sonstige öffentliche 
Belustigungen, wie Vorzeigen eines Panoramas, Marionettentheaters 
u. dergl. schwankt die Steuer zwischen 50 Pfeunigen und 3 Mark. 
Für die Zahlung der Lustbarkeilssteuer haftet der Veranstalter; 
wird ein geschlossener Raum für die Veranstaltung hergegeben, so haftet 
der Besitzer des Raumes und der Veranstalter. 
Als öffentliche Lustbarkeiten gelten diejenigen nicht, bei welchen 
ein höheres wissenschaftliches Kunstinteresse obwaltet; ist der Rein 
ertrag einer öffentlichen Lustbarkeit zu einem wohltätigen Zweck be 
stimmt, so kann die Steuer erlassen werden. 
Finanziell ist die Steuer von untergeordneter Bedeutung. 
Jahr 
Lustbar 
keitssteuer 
Quelle 
Jahr 
Lustb ar- 
keitssteuer 
Quelle 
1895 
50,- 
Etat 
1901 
113,- 
Rechnung 
1896 
50,— 
1905 
145,— 
1897 
50,- 
„ 
1906 
110,— 
1898 
60,- 
1907 
Hl,- 
1899 
115,— 
„ 
1903 
160,— 
1900 
115,— 
„ 
1909 
220,50 
1901 
150,— 
1910 
180,— 
1902 
1903 
92,- 
109,50 
Rechnung 
1911 
163,50 
' 
gg) Hundesteuer. 
Ebenfalls die Befugnis zur Erhebung von Hundesteuern ist durch 
§ 16 Kommunalabgabengesetzes den Gemeinden ohne Einschränkung 
gestattet. 
Ein Bedürfnis, die Haltung von Hunden zu besteuern, machte sich
	        
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