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Es sind zu entrichten für die Veranstaltung einer Tanzbelustigung
bis 12 Uhr nachts der Betrag von 1 Mark, bei einer Dauer über
12 Uhr hinaus 2 Mark, wird sie von Masken besucht, 3 Mark. Kunst
reitervorstellungen und solche von Gymnastikern u. dergl., die ein Ein
trittsgeld von höchstens 25 Pfennig kosten, zahlen 1 Mark, bei höherem
Eintrittsgeld 1,50 Mark. Das Halten eines Karrussells, das durch
Menschenhand oder anderweit getrieben wird, ist mit 1 Mark bezw.
1,50 Mark steuerpflichtig. Die Veranstaltung eines Konzerts, einer
Theatervorstellung, eines Gesangs- oder deklamatorischen Vortrags werden
mit 1 Mark besteuert. Vorträge auf einem Klavier, einem mechanischen
oder anderen Musikinstrument in Gastwirtschaften u. dergl. kosten bis
12 Uhr nachts 1 Mark, darüber hinaus 2 Mark. Das Halten von
Würfel- und Schießbuden kostet 50 Pfennige, für sonstige öffentliche
Belustigungen, wie Vorzeigen eines Panoramas, Marionettentheaters
u. dergl. schwankt die Steuer zwischen 50 Pfeunigen und 3 Mark.
Für die Zahlung der Lustbarkeilssteuer haftet der Veranstalter;
wird ein geschlossener Raum für die Veranstaltung hergegeben, so haftet
der Besitzer des Raumes und der Veranstalter.
Als öffentliche Lustbarkeiten gelten diejenigen nicht, bei welchen
ein höheres wissenschaftliches Kunstinteresse obwaltet; ist der Rein
ertrag einer öffentlichen Lustbarkeit zu einem wohltätigen Zweck be
stimmt, so kann die Steuer erlassen werden.
Finanziell ist die Steuer von untergeordneter Bedeutung.
Jahr
Lustbar
keitssteuer
Quelle
Jahr
Lustb ar-
keitssteuer
Quelle
1895
50,-
Etat
1901
113,-
Rechnung
1896
50,—
1905
145,—
1897
50,-
„
1906
110,—
1898
60,-
1907
Hl,-
1899
115,—
„
1903
160,—
1900
115,—
„
1909
220,50
1901
150,—
1910
180,—
1902
1903
92,-
109,50
Rechnung
1911
163,50
'
gg) Hundesteuer.
Ebenfalls die Befugnis zur Erhebung von Hundesteuern ist durch
§ 16 Kommunalabgabengesetzes den Gemeinden ohne Einschränkung
gestattet.
Ein Bedürfnis, die Haltung von Hunden zu besteuern, machte sich