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Die erste staatliche Regelung fand durch Gesetz vom 30. Mai
1820 statt, das am 19. Juli 1861 abgeändert wurde; dieses Gesetz
bildete drei Klassen, wobei teils nach der Erheblichkeit des erforderlichen
Anlage- und Betriebskapitals, teils nach der Erheblichkeit des jährlichen
Umsatzes auf einen bedeutenderen Betrieb geschlossen wurde. Nach den
Abänderungen der Jahre 1872 und 1874 fand eine endgültige Regu
lierung statt durch das Gewerbesteuergesetz vom 24. Juni 1891.
Steuerpflichtig sind hiernach alle in Preußen betriebenen stehenden
Gewerbe mit bestimmten Ausnahmen, die teilweise durch § 28
Konimuualabgabengesetzes für die Erhebung der Kommunalsteuern
wieder beseitigt wurden, für Kleinschönebeck F. mangels derartiger
Gewerbe aber ohne Bedeutung sind. Betriebe, bei denen weder der
jährliche Betrag 1500 Mark noch das Anlage- und Betriebskapital
3000 Mark erreicht, bleiben von der Gewerbesteuer befreit. Im
übrigen folgt die Besteuerung in vier Gewerbestenerklassen. In der
Klasse I, der der größten Gewerbebetriebe, hat jeder Betrieb ungefähr
1 °/o des Jahresertrages zu entrichten. Für die Klassen II—IV sind
Mittelsätze von 300, 80, 16 Mark eingesetzt. Da der Gemeinde
Kleinschönebeck-F. jeder gewerbliche Charakter fehlt, kommen nur die
III. und IV. Klasse in Betracht, d. h. die Betriebe mit einem jähr
lichen Ertrage von 4000 bis ausschließlich 20000 Mark oder mit
einem Anlage- und Betriebskapital im Werte von 30000 bis aus
schließlich 150000 Mark bezw. die Betriebe mit einem jährlichen Er
trage von 1500 bis ausschließlich 4000 Mark oder mit einem Anlage-
und Betriebskapital von 3000 bis ausschließlich 30000 Mark; für
das Jahr 1912 sind in der III. Klasse 5 Gewerbebetriebe, worunter
3 Grnndstückshändler, und 61 Betriebe in der IV. Klasse veranlagt.
Die Veranlagung der III. nnd IV. Klasse erfolgt alljährlich durch den
Kreis, indem die Steuerpflichtigen des Veraulagungsbezirks zu einer
Steuerklasse vereinigt werden, die die Summe der in Ansatz kommenden
Mittelsätze aufzubringen hat, und zwar betragen die geringsten und
höchsten Steuersätze in den Klassen III bezw. IV 32 und 192 Mark
bezw. 4 und 36 Mark. Die Abstufungen betragen bis 40 Mark
4 Mark, von da bis 96 Mark 8 Mark, weiter bis 192 Mark 12 Mark.
Die Veranlagung ist ungefähr dieselbe, wie nach dem alten Ge
werbesteuergesetz, doch gilt der Grundsatz, daß die Steuer 1 % des
Jahresertrages nicht überschreiten soll.
Mit dem 1. April 1895 sind die nach dem Gesetze vom 24. Juni
1891 veranlagten Gewerbesteuern ebenfalls „gegenüber der Staatskasse
außer Hebung gesetzt" und haben wie die Grund- und Gebäudesteuern
den Charakter als Staatssteuern verloren. Die praktische Wirkung der
Fortführung der staatlichen Veranlagung und Verwaltung der Gewerbe-