Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Die erste staatliche Regelung fand durch Gesetz vom 30. Mai 
1820 statt, das am 19. Juli 1861 abgeändert wurde; dieses Gesetz 
bildete drei Klassen, wobei teils nach der Erheblichkeit des erforderlichen 
Anlage- und Betriebskapitals, teils nach der Erheblichkeit des jährlichen 
Umsatzes auf einen bedeutenderen Betrieb geschlossen wurde. Nach den 
Abänderungen der Jahre 1872 und 1874 fand eine endgültige Regu 
lierung statt durch das Gewerbesteuergesetz vom 24. Juni 1891. 
Steuerpflichtig sind hiernach alle in Preußen betriebenen stehenden 
Gewerbe mit bestimmten Ausnahmen, die teilweise durch § 28 
Konimuualabgabengesetzes für die Erhebung der Kommunalsteuern 
wieder beseitigt wurden, für Kleinschönebeck F. mangels derartiger 
Gewerbe aber ohne Bedeutung sind. Betriebe, bei denen weder der 
jährliche Betrag 1500 Mark noch das Anlage- und Betriebskapital 
3000 Mark erreicht, bleiben von der Gewerbesteuer befreit. Im 
übrigen folgt die Besteuerung in vier Gewerbestenerklassen. In der 
Klasse I, der der größten Gewerbebetriebe, hat jeder Betrieb ungefähr 
1 °/o des Jahresertrages zu entrichten. Für die Klassen II—IV sind 
Mittelsätze von 300, 80, 16 Mark eingesetzt. Da der Gemeinde 
Kleinschönebeck-F. jeder gewerbliche Charakter fehlt, kommen nur die 
III. und IV. Klasse in Betracht, d. h. die Betriebe mit einem jähr 
lichen Ertrage von 4000 bis ausschließlich 20000 Mark oder mit 
einem Anlage- und Betriebskapital im Werte von 30000 bis aus 
schließlich 150000 Mark bezw. die Betriebe mit einem jährlichen Er 
trage von 1500 bis ausschließlich 4000 Mark oder mit einem Anlage- 
und Betriebskapital von 3000 bis ausschließlich 30000 Mark; für 
das Jahr 1912 sind in der III. Klasse 5 Gewerbebetriebe, worunter 
3 Grnndstückshändler, und 61 Betriebe in der IV. Klasse veranlagt. 
Die Veranlagung der III. nnd IV. Klasse erfolgt alljährlich durch den 
Kreis, indem die Steuerpflichtigen des Veraulagungsbezirks zu einer 
Steuerklasse vereinigt werden, die die Summe der in Ansatz kommenden 
Mittelsätze aufzubringen hat, und zwar betragen die geringsten und 
höchsten Steuersätze in den Klassen III bezw. IV 32 und 192 Mark 
bezw. 4 und 36 Mark. Die Abstufungen betragen bis 40 Mark 
4 Mark, von da bis 96 Mark 8 Mark, weiter bis 192 Mark 12 Mark. 
Die Veranlagung ist ungefähr dieselbe, wie nach dem alten Ge 
werbesteuergesetz, doch gilt der Grundsatz, daß die Steuer 1 % des 
Jahresertrages nicht überschreiten soll. 
Mit dem 1. April 1895 sind die nach dem Gesetze vom 24. Juni 
1891 veranlagten Gewerbesteuern ebenfalls „gegenüber der Staatskasse 
außer Hebung gesetzt" und haben wie die Grund- und Gebäudesteuern 
den Charakter als Staatssteuern verloren. Die praktische Wirkung der 
Fortführung der staatlichen Veranlagung und Verwaltung der Gewerbe-
	        
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