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Gemeinde keine nennenswerten Kosten, zudem darf die Gemeinde bei
Erhebung von Zuschlägen zu den staatlich veranlagten Steuern die Be
triebssteuern nicht unberücksichtigt lassen. Die Betriebssteuer ist eine
jüngere Steuer und zuerst mit dem Gewerbesteuergesetz von 1891 in
Kraft getreten, wird auch neben der Gewerbesteuer erhoben, sie recht
fertigt sich zunächst durch die Konzessionserteilung, welche wegen der
Einschränkung der Konkurrenz den Konzessionspflichtigen vor den nicht
besondere Erlaubnis bedürfenden Gewerben erhebliche Vorteile gewährt.
Mit diesem Umstand könnte man zwar auch die besondere Besteuerung
verschiedener anderer Gewerbe geltend machen, doch treten weitere
Gründe hinzu, die für die stärkere Belastung der Gast- und Schank
wirtschaft sprechen. Die Schankwirtschaft ist ein Gewerbe, welches
keiner weiteren die Aufwendung von Kosten verursachenden Vorbereitung
bedarf und im Vergleich mit dem Anlage- und Betriebskapital einen
hohen Ertrag abwirft. Aus dieser Veranlassung pflegt ein starker An
drang zu dem Gewerbe der Schankwirtschaft stattzufinden, während
volkswirtschaftliche und ethische Gesichtspunkte eine Einschränkung der
selben erheischen. Für die mit der Schankwirtschaft verbundene Gast
wirtschaft und den Kleinhandel niit Branntwein oder Spiritus treffen
dieselben Gesichtspunkte zu?) Diese Betriebssteuer für den Betrieb der
Gast- und Schaukwirtschaft sowie des Kleinhandels mit Branntwein
oder Spiritus beträgt nach § 60 des Gewerbesteuergesetzes für jeden
Gewerbetreibenden, wenn er von der Gewerbesteuer wegen zu geringen
Ertrages und Anlage- und Betriebskapitals befreit ist, 10 Mark, wenn
er zur Gewerbesteuer veranlagt ist, in der Klasse IV 15 Mark, Klasse III
25 Mark, Klasse II 50 Mark, Klasse I 100 Mark. Die Steuer wird
bei allen Betrieben, welche geistige Getränke verabfolgen, für jede Be
triebsstelle besonders erhoben; bei vorübergehendem, bei außergewöhn
lichen Gelegenheiten stattfindendem Gewerbebetrieb kann der Betrag der
Steuer auf 5 Mark herabgesetzt werden.
Durch das Gesetz wegen Aufhebung direkter Staatssteuern wurde
die Betriebssteuer als Staatssteuer ebenfalls außer Hebung gesetzt,
jedoch den Kreisen zugewiesen, welche nach § 13 genannten Gesetzes
das ihnen zufließende Aufkommen der Betriebssteuer zur Bestreitung
ihrer Ausgaben zu verwenden haben. Die Einnahmen aus der Be
triebssteuer betrugen:
(Tabelle siehe nächste Seite.)
Zu den sogenannten „hassenswerten" Gewerben gehört ferner der
Wanderlagerbetrieb, dessen Besteuerung „neben und unabhängig von der
*) Vgl. B. Fuisting, Die preußischen direkten Steuern, III. S. 199.