Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Gemeinde keine nennenswerten Kosten, zudem darf die Gemeinde bei 
Erhebung von Zuschlägen zu den staatlich veranlagten Steuern die Be 
triebssteuern nicht unberücksichtigt lassen. Die Betriebssteuer ist eine 
jüngere Steuer und zuerst mit dem Gewerbesteuergesetz von 1891 in 
Kraft getreten, wird auch neben der Gewerbesteuer erhoben, sie recht 
fertigt sich zunächst durch die Konzessionserteilung, welche wegen der 
Einschränkung der Konkurrenz den Konzessionspflichtigen vor den nicht 
besondere Erlaubnis bedürfenden Gewerben erhebliche Vorteile gewährt. 
Mit diesem Umstand könnte man zwar auch die besondere Besteuerung 
verschiedener anderer Gewerbe geltend machen, doch treten weitere 
Gründe hinzu, die für die stärkere Belastung der Gast- und Schank 
wirtschaft sprechen. Die Schankwirtschaft ist ein Gewerbe, welches 
keiner weiteren die Aufwendung von Kosten verursachenden Vorbereitung 
bedarf und im Vergleich mit dem Anlage- und Betriebskapital einen 
hohen Ertrag abwirft. Aus dieser Veranlassung pflegt ein starker An 
drang zu dem Gewerbe der Schankwirtschaft stattzufinden, während 
volkswirtschaftliche und ethische Gesichtspunkte eine Einschränkung der 
selben erheischen. Für die mit der Schankwirtschaft verbundene Gast 
wirtschaft und den Kleinhandel niit Branntwein oder Spiritus treffen 
dieselben Gesichtspunkte zu?) Diese Betriebssteuer für den Betrieb der 
Gast- und Schaukwirtschaft sowie des Kleinhandels mit Branntwein 
oder Spiritus beträgt nach § 60 des Gewerbesteuergesetzes für jeden 
Gewerbetreibenden, wenn er von der Gewerbesteuer wegen zu geringen 
Ertrages und Anlage- und Betriebskapitals befreit ist, 10 Mark, wenn 
er zur Gewerbesteuer veranlagt ist, in der Klasse IV 15 Mark, Klasse III 
25 Mark, Klasse II 50 Mark, Klasse I 100 Mark. Die Steuer wird 
bei allen Betrieben, welche geistige Getränke verabfolgen, für jede Be 
triebsstelle besonders erhoben; bei vorübergehendem, bei außergewöhn 
lichen Gelegenheiten stattfindendem Gewerbebetrieb kann der Betrag der 
Steuer auf 5 Mark herabgesetzt werden. 
Durch das Gesetz wegen Aufhebung direkter Staatssteuern wurde 
die Betriebssteuer als Staatssteuer ebenfalls außer Hebung gesetzt, 
jedoch den Kreisen zugewiesen, welche nach § 13 genannten Gesetzes 
das ihnen zufließende Aufkommen der Betriebssteuer zur Bestreitung 
ihrer Ausgaben zu verwenden haben. Die Einnahmen aus der Be 
triebssteuer betrugen: 
(Tabelle siehe nächste Seite.) 
Zu den sogenannten „hassenswerten" Gewerben gehört ferner der 
Wanderlagerbetrieb, dessen Besteuerung „neben und unabhängig von der 
*) Vgl. B. Fuisting, Die preußischen direkten Steuern, III. S. 199.
	        
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