Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

Abgesehen von der Kolonie Fichtenau sind unter dem Gesetz von 
1876 nur einige Ansiedelungen, sog. Ausbauten entstanden. 
Deni Gesetze von 1904 ist der Unterschied zwischen Kolonie und 
Ansiedlung fremd, es kennt nur eine einzige Art der Ansiedlung, die 
nach gleichen Grundsätzen behandelt wird. 
Von bedeutend größerer Tragweite wurde für die Gemeinde das 
Gesetz betr. die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen 
vom 2. 7. 1875. Denn ans Grund der §§ 12 und 15 dieses Gesetzes 
und des Z 6 der Landgemeindeordnung vom 3. 7. 1891 wurde am 
2. 10. 1893 ein Ortsstatut erlassen, das den Anbau in hiesiger Feld 
mark regelte. 
IV. Bau- und Bodenpolitik. 
Innerhalb der gesetzlichen Vorschriften steht der Gemeinde, wie schon 
der Erlaß des Ortsstatuts zeigt, naturgemäß ein großes Feld der Tätig 
keit offen, und zwar ist kein Unterschied zwischen städtischer Bodenpolitik 
und der einer Berliner Vorortsgemeinde, wie sie uns in Kleinschönebeck-F. 
entgegentritt. Fast im Gegenteil ist hier größere Vorsicht und umsichtigere 
Arbeit nötig als in unseren Großstädten, da hier — negativ gesprochen — 
ungleich mehr zu verderben ist als dort. 
Wennn daher Rudolf Eberstadt') zur Beurteilung der Bodenver 
hältnisse drei Grundsätze aufstellt, so können wir zu dem ersten, der 
nicht von Mietskasernen, ihren Ursachen und Folgen handelt, ohne weiteres 
Stellung nehmen. Er sagt: „Es ist von minderer Bedeutung, wer der 
Eigentümer des Wohnlandes ist, ob Staat, Gemeinde oder Private, viel 
mehr ist es die jeweils verwaltende Behörde, welche durch ihre Maß 
regeln den Wert und die Verwendung des Wohnlandes endgültig be 
stimmt und festlegt. Direkt durch den Bebauungsplan, indirekt durch 
Bauordnung, Ortsstatute und Steuersysteme wird eine bestimmte Par 
zellierung und Bauweise vorgeschrieben, die den Charakter einer Zwangs 
schablone annimmt. Aus solchen Maßnahmen und keineswegs aus dem 
Willen des einzelnen Besitzers ergibt sich die Ausnutzung des städtischen 
Baulandes". 
a) Eigentum des Wohnlandes. 
Schon über den ersten Punkt des Eigentums am Bauland gehen 
Ansichten weit auseinander. Selbst die sonst vollkommen geschlossen 
vorgehende Agitationspartei der Bodenreformer trennt sich in zwei Lager. 
Während sich Damaschke ausdrücklich in seiner Schrift „Aufgaben der 
0 Grundsätze der städtischen Bodenpolitik.
	        
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