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Pacht und Erbbaurecht. Und in der Tat kann man sich für die Ge
meinde eine idealere Verwertung des Grund und Bodens kaum denken;
sie erlaubt, aus dem Grundeigentum die gebührende Rente zu ziehen,
ohne sich des Eigentums zu begeben, und hat es nach Ablauf der
Periode in der Hand, sich für kommunale Zwecke das nötige Land
zurückzubehalten. Ist die Zeit des Erbbaurechts abgelaufen, gehört die
neugebildete Grundrente wieder der Gemeinde, ja, sie kann sogar, wie
es in Emden 1900 geschah, bei Festsetzung des Preises dafür sorgen,
daß während der Verpachtung ein Teil der Zuwachsrente der Gemeinde
zugute kommt, indem sie für die letzten Jahre erhöhte Preise festsetzt.
Die Bodenreformer können sich denn auch nicht genug tun zu zeigen,
wie gut England mit dieser Bodenpolitik gefahren ist: „Und welche
Mängel ihm immer anhaften mögen, der Umstand, daß die größte
Stadt der Welt sich unter Anwendung dieses Systems in einer
Wejse entwickeln konnte, daß die Wohnungsverhältuisse dort wesentlich
bessere sind als in jeder anderen Großstadt der Welt, beweist offenbar
die Möglichkeit einer gesonderten Auffassung von Boden und Gebäude."* *)
Ich möchte starke Zweifel äußern, ob die „Wohnungsverhältnisse dort
wesentlich besser sind als in jeder anderen Großstadt der Welt," denn
nach v. Oppenheimer,^) „Wohnungsnot und Wohnungsreform in Eng
land", muß man sich den Londoner Kleinbau absolut uicht als etwas
so Vollkommenes, Gesundes und Behagliches vorstellen, wie man das
häufig hier erwähnen hört, das Lease-System hat sehr nachteilige
Wirkung auf die bauliche Beschaffenheit der Häuser gehabt. „Nur
durch schlechte Straßenschüttung (von Pflasterung kann man im Ver
gleich zu Berlin kaum reden), dichte, monotone, schmucklose Bauart,
Haus an Haus geklebt, leichten Fachwerkbau, schlechtschließende
klappernde Fenster, kleine, niedrige Zimmer, mangelhafte Heizvorrich
tungen ist das kleine einstöckige Mietshaus für 1 bis 2 Arbeiter
familien um London ermöglicht." Ebenso ist es nur zu oft bekannt
geworden, in welcher Weise die lease-holders die letzten Jahre vor
Ablauf des Erbbaurechts ausnutzen, indem sie kaum die notwendigsten
Reparaturen an Haus und Wohnung vornehmen, die Mieter aus
niederen sozialen Schichten zwingen, unter denkbar ungünstigsten Ver
hältnissen zu leben, da das Haus ja doch bald dem Eigentümer und
damit vielleicht der Spitzhacke zum Opfer fällt. Daß der Eigentümer,
sei es Kommune oder Privatmann, bei Hingabe seines Landes in Erb-
Pacht, gut fährt, scheint mir daher erwiesen; ein Gleiches kann ich aber
0 Damaschke, Aufgaben der Gemeindepolitik, S- >56.
*) S. 5, angeführt bei Kownatzki. Die Ursachen der Verteuerung des städt.
-Bodens. S. 13.