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Über die Vorschriften betreffs der baulichen Entwicklung des Ortes
ist schon an anderen Stellen gesprochen worden. Die dort erwähnten
Bauordnungen und Vorschriften sind Verwaltungsmaßnahnien der höheren
Verwaltungsbehörden, gegen deren Erlasse seitens der Gemeinde nicht
eingewirkt werden konnte. Trotzdem ist der Tätigkeit der Gemeinde noch
ein weiter Spielraum gelassen Die alte Baupolizeiordnung für das
Platte Land vom 15. III. 1872 hätte mit ihren äußerst dürftigen Vor
schriften den Bau von Mietskasernen immerhin gestattet. Die Bedürf
nisse nach großen Bauten machten sich jedoch in dem damals ohne jede
Entwicklung befindlichen Bauerndorf nicht geltend, und die ersten An
siedlungen in dem neuen Ortsteil mußten sich nach den Wünschen der
Spekulanten, die eine Villenkolonie ins Leben rufen wollten, richten.
„Welche Vorwürfe man der Terrainspekulation auch machen kann, eine
Verpflanzung der Mietskaserne in die Vororte ist von ihr nicht einmal
versucht worden, da sie an ihrem ursprünglichen Programm, Landhaus
kolonien zu errichten, festhielt"?) So ist die Gemeinde ohne ihr Da
zwischentreten von Mietskasernen verschont geglieben, allerdings bis auf
ein noch heute alleinstehendes Gebäude in der Kaiser Wilhelmstraße
und ein Doppelhaus in der Mittelstraße. Inzwischen kam die Bau
polizeiverordnung für Berlin und seine Vororte vom 21. 4. 1903 —
in Kraft getreten am 1. 5. 1903 —, die nun von Aufsichts wegen
die landhausmäßige Bebauung forderte. M. E. hätte aber für die
ganze Genieinde anstatt der vorgeschriebenen Bauklasse 6 die Banklasse
O, wie sie für den Rittergutspark von 3.23.21 da Größe eingeführt
wurde, besser gepaßt.
Der schwerwiegende Unterschied zwischen beiden Bauklassen ist,
daß die Banklasse 6 bei bewohnten Gebäuden, abgesehen von Dach- und
Kellergeschoß, — Nebengeschossen — drei Geschosse gestattet, während
Klasse D nur zwei Hauptgeschosse erlaubt. Wie man sieht, ähnelt die
Landhansbebauung der Klasse 6 schon unangenehm sehr dem Miets
kasernenbau, fast nur mit dem Unterschiede, daß auf Jnnehaltung von
Vorgarten und Bauwich geachtet wird. Es ist aber trotz dieser Aus-
nutznngsmöglichkeit des Bodens dank des Verständnisses der Bevölker
ung für die Erfordernisse eines Landhauses nur mit verschwindend
kleinen Ausnahmen zu dergleichen gesetzlich erlaubten Auswüchsen ge
kommen. Es ist daher nur zu begrüßen, wenn jetzt von seiten der
Gemeinde Erwägungen angestellt werden, die eine Überführung in die
Bauklasse I) zum Ziele haben. Vom Standpunkt einer gesunden Boden
politik wäre zu wünschen, daß in dieser Angelegenheit bald Schritte
getan werden. Denn noch ist der Boden billig und kann von einer
*) Paul Voigt a. a. O. S. 120.