Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Über die Vorschriften betreffs der baulichen Entwicklung des Ortes 
ist schon an anderen Stellen gesprochen worden. Die dort erwähnten 
Bauordnungen und Vorschriften sind Verwaltungsmaßnahnien der höheren 
Verwaltungsbehörden, gegen deren Erlasse seitens der Gemeinde nicht 
eingewirkt werden konnte. Trotzdem ist der Tätigkeit der Gemeinde noch 
ein weiter Spielraum gelassen Die alte Baupolizeiordnung für das 
Platte Land vom 15. III. 1872 hätte mit ihren äußerst dürftigen Vor 
schriften den Bau von Mietskasernen immerhin gestattet. Die Bedürf 
nisse nach großen Bauten machten sich jedoch in dem damals ohne jede 
Entwicklung befindlichen Bauerndorf nicht geltend, und die ersten An 
siedlungen in dem neuen Ortsteil mußten sich nach den Wünschen der 
Spekulanten, die eine Villenkolonie ins Leben rufen wollten, richten. 
„Welche Vorwürfe man der Terrainspekulation auch machen kann, eine 
Verpflanzung der Mietskaserne in die Vororte ist von ihr nicht einmal 
versucht worden, da sie an ihrem ursprünglichen Programm, Landhaus 
kolonien zu errichten, festhielt"?) So ist die Gemeinde ohne ihr Da 
zwischentreten von Mietskasernen verschont geglieben, allerdings bis auf 
ein noch heute alleinstehendes Gebäude in der Kaiser Wilhelmstraße 
und ein Doppelhaus in der Mittelstraße. Inzwischen kam die Bau 
polizeiverordnung für Berlin und seine Vororte vom 21. 4. 1903 — 
in Kraft getreten am 1. 5. 1903 —, die nun von Aufsichts wegen 
die landhausmäßige Bebauung forderte. M. E. hätte aber für die 
ganze Genieinde anstatt der vorgeschriebenen Bauklasse 6 die Banklasse 
O, wie sie für den Rittergutspark von 3.23.21 da Größe eingeführt 
wurde, besser gepaßt. 
Der schwerwiegende Unterschied zwischen beiden Bauklassen ist, 
daß die Banklasse 6 bei bewohnten Gebäuden, abgesehen von Dach- und 
Kellergeschoß, — Nebengeschossen — drei Geschosse gestattet, während 
Klasse D nur zwei Hauptgeschosse erlaubt. Wie man sieht, ähnelt die 
Landhansbebauung der Klasse 6 schon unangenehm sehr dem Miets 
kasernenbau, fast nur mit dem Unterschiede, daß auf Jnnehaltung von 
Vorgarten und Bauwich geachtet wird. Es ist aber trotz dieser Aus- 
nutznngsmöglichkeit des Bodens dank des Verständnisses der Bevölker 
ung für die Erfordernisse eines Landhauses nur mit verschwindend 
kleinen Ausnahmen zu dergleichen gesetzlich erlaubten Auswüchsen ge 
kommen. Es ist daher nur zu begrüßen, wenn jetzt von seiten der 
Gemeinde Erwägungen angestellt werden, die eine Überführung in die 
Bauklasse I) zum Ziele haben. Vom Standpunkt einer gesunden Boden 
politik wäre zu wünschen, daß in dieser Angelegenheit bald Schritte 
getan werden. Denn noch ist der Boden billig und kann von einer 
*) Paul Voigt a. a. O. S. 120.
	        
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