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lagen nicht unwesentlich verteuert. Auch die Baukosten des Hauses
erhöhen sich, und schließlich verteuern die ständigen Abgaben für den
Betrieb der ständigen Einrichtungen die Mieten. Weiterhin erhöhen
sich auch die Pflasterkosten der Straße, da man einmal mit Rücksicht
auf die Rohrleitungen und zweitens wegen des stärkeren Straßen
verkehrs, der bei Errichtung von großen Mietshäusern zu erwarten ist,
ein weit dauerhafteres Pflaster verwendet werden muß, als es bei
ausschließlichem Kleinbau nötig wäre. Die Kosten der Straßen- und
Kanalisationsanlagen müssen überdies auf Grund des § 15 des preußi
schen Gesetzes vom 2. 7. 1875 auf die einzelnen Grundstücke nach
ihrer Straßenfroutlänge verteilt werden, wodurch kleine Gebäude äußerst
benachteiligt, große Mietskasernen niit Hinterhäusern dagegen sehr be
günstigt werden. Jedenfalls vollzieht sich die Anlage der Straßen
und ihre Kanalisierung stets nur in möglichst engem Anschluß an die
Bautätigkeit, und dadurch erhält die Terrainspekulation die Möglichkeit,
sich mit voller Wucht auf ein kleines Gebiet zu werfen, hierauf alle
ihre verfügbaren Kapitalien zu konzentrieren, die Bodenpreise in die
Höhe zu treiben und dadurch das Masseumietshaus zur einzig mög
lichen Bebauungsweise zu machen. Die Konkurrenz des übrigen billigen
Terrains wird durch das Bauverbot einfach ausgeschlossen, der natür
liche Monopolcharakter des städtischen Grund und Bodens systematisch
verstärkt."
Dergleichen schlimme Folgen sind zwar nicht zu fürchten, aber
ein Teil davon würde auch schon genügen, den „Luftkurort" Fichtenau
vollkommen zu deklassieren.
4. Ortsstatute,
aa) Ausnahmen vom Lauverbot.
Um daher dem in Spekulantenhändeu befindlichen Boden jede
Monopolstellung zu nehmen, hat die Gemeinde in ihrem Ortsstatut vom
2. 10. 1893 (revidiert vom 29. 3. 1912) die Bebauung unter gewissen
Voraussetzungen an Straßen gestattet, welche noch nicht gemäß den
baupolizeilichen Bestimmungen des Ortes für den öffentlichen Verkehr
und den Anbau fertiggestellt sind. — Waren wir schon mit Anwen
dung der Bauklasse 6 für den ganzen Ort (die benacharte Villenkolonie
Schöneiche gehört der Klaffe I) an) nicht einverstanden, so können wir
noch viel weniger die neue Baupolizeiorduung für die Vororte von
Berlin vom 30. 1. 1912 gutheißen. Diese bringt den Reihen- und
Gruppenhausbau im Gebiete der offenen Bauweise. Das ist natürlich
für die Spekulanten, die nicht schnell und teuer genug ihr Land los
schlagen können, vorteilhaft. Aber erfreulicherweise heißt es im § 56 b :
„Im Gebiete der offenen Bauweise können mit Genehmigung des