Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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lagen nicht unwesentlich verteuert. Auch die Baukosten des Hauses 
erhöhen sich, und schließlich verteuern die ständigen Abgaben für den 
Betrieb der ständigen Einrichtungen die Mieten. Weiterhin erhöhen 
sich auch die Pflasterkosten der Straße, da man einmal mit Rücksicht 
auf die Rohrleitungen und zweitens wegen des stärkeren Straßen 
verkehrs, der bei Errichtung von großen Mietshäusern zu erwarten ist, 
ein weit dauerhafteres Pflaster verwendet werden muß, als es bei 
ausschließlichem Kleinbau nötig wäre. Die Kosten der Straßen- und 
Kanalisationsanlagen müssen überdies auf Grund des § 15 des preußi 
schen Gesetzes vom 2. 7. 1875 auf die einzelnen Grundstücke nach 
ihrer Straßenfroutlänge verteilt werden, wodurch kleine Gebäude äußerst 
benachteiligt, große Mietskasernen niit Hinterhäusern dagegen sehr be 
günstigt werden. Jedenfalls vollzieht sich die Anlage der Straßen 
und ihre Kanalisierung stets nur in möglichst engem Anschluß an die 
Bautätigkeit, und dadurch erhält die Terrainspekulation die Möglichkeit, 
sich mit voller Wucht auf ein kleines Gebiet zu werfen, hierauf alle 
ihre verfügbaren Kapitalien zu konzentrieren, die Bodenpreise in die 
Höhe zu treiben und dadurch das Masseumietshaus zur einzig mög 
lichen Bebauungsweise zu machen. Die Konkurrenz des übrigen billigen 
Terrains wird durch das Bauverbot einfach ausgeschlossen, der natür 
liche Monopolcharakter des städtischen Grund und Bodens systematisch 
verstärkt." 
Dergleichen schlimme Folgen sind zwar nicht zu fürchten, aber 
ein Teil davon würde auch schon genügen, den „Luftkurort" Fichtenau 
vollkommen zu deklassieren. 
4. Ortsstatute, 
aa) Ausnahmen vom Lauverbot. 
Um daher dem in Spekulantenhändeu befindlichen Boden jede 
Monopolstellung zu nehmen, hat die Gemeinde in ihrem Ortsstatut vom 
2. 10. 1893 (revidiert vom 29. 3. 1912) die Bebauung unter gewissen 
Voraussetzungen an Straßen gestattet, welche noch nicht gemäß den 
baupolizeilichen Bestimmungen des Ortes für den öffentlichen Verkehr 
und den Anbau fertiggestellt sind. — Waren wir schon mit Anwen 
dung der Bauklasse 6 für den ganzen Ort (die benacharte Villenkolonie 
Schöneiche gehört der Klaffe I) an) nicht einverstanden, so können wir 
noch viel weniger die neue Baupolizeiorduung für die Vororte von 
Berlin vom 30. 1. 1912 gutheißen. Diese bringt den Reihen- und 
Gruppenhausbau im Gebiete der offenen Bauweise. Das ist natürlich 
für die Spekulanten, die nicht schnell und teuer genug ihr Land los 
schlagen können, vorteilhaft. Aber erfreulicherweise heißt es im § 56 b : 
„Im Gebiete der offenen Bauweise können mit Genehmigung des
	        
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