Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Über  die  Vorschriften  betreffs  der  baulichen  Entwicklung  des  Ortes
ist  schon  an  anderen  Stellen  gesprochen  worden.  Die  dort  erwähnten
Bauordnungen  und  Vorschriften  sind  Verwaltungsmaßnahnien  der  höheren
Verwaltungsbehörden,  gegen  deren  Erlasse  seitens  der  Gemeinde  nicht
eingewirkt  werden  konnte.  Trotzdem  ist  der  Tätigkeit  der  Gemeinde  noch
ein  weiter  Spielraum  gelassen  Die  alte  Baupolizeiordnung  für  das
Platte  Land  vom  15.  III.  1872  hätte  mit  ihren  äußerst  dürftigen  Vorschriften ­
  den  Bau  von  Mietskasernen  immerhin  gestattet.  Die  Bedürfnisse ­
  nach  großen  Bauten  machten  sich  jedoch  in  dem  damals  ohne  jede
Entwicklung  befindlichen  Bauerndorf  nicht  geltend,  und  die  ersten  Ansiedlungen ­
  in  dem  neuen  Ortsteil  mußten  sich  nach  den  Wünschen  der
Spekulanten,  die  eine  Villenkolonie  ins  Leben  rufen  wollten,  richten.
„Welche  Vorwürfe  man  der  Terrainspekulation  auch  machen  kann,  eine
Verpflanzung  der  Mietskaserne  in  die  Vororte  ist  von  ihr  nicht  einmal
versucht  worden,  da  sie  an  ihrem  ursprünglichen  Programm,  Landhauskolonien ­
  zu  errichten,  festhielt"?)  So  ist  die  Gemeinde  ohne  ihr  Dazwischentreten ­
  von  Mietskasernen  verschont  geglieben,  allerdings  bis  auf
ein  noch  heute  alleinstehendes  Gebäude  in  der  Kaiser  Wilhelmstraße
und  ein  Doppelhaus  in  der  Mittelstraße.  Inzwischen  kam  die  Baupolizeiverordnung ­
  für  Berlin  und  seine  Vororte  vom  21.  4.  1903  —
in  Kraft  getreten  am  1.  5.  1903  —,  die  nun  von  Aufsichts  wegen
die  landhausmäßige  Bebauung  forderte.  M.  E.  hätte  aber  für  die
ganze  Genieinde  anstatt  der  vorgeschriebenen  Bauklasse  6  die  Banklasse
O,  wie  sie  für  den  Rittergutspark  von  3.23.21  da  Größe  eingeführt
wurde,  besser  gepaßt.
Der  schwerwiegende  Unterschied  zwischen  beiden  Bauklassen  ist,
daß  die  Banklasse  6  bei  bewohnten  Gebäuden,  abgesehen  von  Dach-  und
Kellergeschoß,  —  Nebengeschossen  —  drei  Geschosse  gestattet,  während
Klasse  D  nur  zwei  Hauptgeschosse  erlaubt.  Wie  man  sieht,  ähnelt  die
Landhansbebauung  der  Klasse  6  schon  unangenehm  sehr  dem  Mietskasernenbau, ­
  fast  nur  mit  dem  Unterschiede,  daß  auf  Jnnehaltung  von
Vorgarten  und  Bauwich  geachtet  wird.  Es  ist  aber  trotz  dieser  Ausnutznngsmöglichkeit
  des  Bodens  dank  des  Verständnisses  der  Bevölkerung ­
  für  die  Erfordernisse  eines  Landhauses  nur  mit  verschwindend
kleinen  Ausnahmen  zu  dergleichen  gesetzlich  erlaubten  Auswüchsen  gekommen. ­
  Es  ist  daher  nur  zu  begrüßen,  wenn  jetzt  von  seiten  der
Gemeinde  Erwägungen  angestellt  werden,  die  eine  Überführung  in  die
Bauklasse  I)  zum  Ziele  haben.  Vom  Standpunkt  einer  gesunden  Bodenpolitik ­
  wäre  zu  wünschen,  daß  in  dieser  Angelegenheit  bald  Schritte
getan  werden.  Denn  noch  ist  der  Boden  billig  und  kann  von  einer

*)  Paul  Voigt  a.  a.  O.  S.  120.
            
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