Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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lagen  nicht  unwesentlich  verteuert.  Auch  die  Baukosten  des  Hauses
erhöhen  sich,  und  schließlich  verteuern  die  ständigen  Abgaben  für  den
Betrieb  der  ständigen  Einrichtungen  die  Mieten.  Weiterhin  erhöhen
sich  auch  die  Pflasterkosten  der  Straße,  da  man  einmal  mit  Rücksicht
auf  die  Rohrleitungen  und  zweitens  wegen  des  stärkeren  Straßenverkehrs, ­
  der  bei  Errichtung  von  großen  Mietshäusern  zu  erwarten  ist,
ein  weit  dauerhafteres  Pflaster  verwendet  werden  muß,  als  es  bei
ausschließlichem  Kleinbau  nötig  wäre.  Die  Kosten  der  Straßen-  und
Kanalisationsanlagen  müssen  überdies  auf  Grund  des  §  15  des  preußischen ­
  Gesetzes  vom  2.  7.  1875  auf  die  einzelnen  Grundstücke  nach
ihrer  Straßenfroutlänge  verteilt  werden,  wodurch  kleine  Gebäude  äußerst
benachteiligt,  große  Mietskasernen  niit  Hinterhäusern  dagegen  sehr  begünstigt ­
  werden.  Jedenfalls  vollzieht  sich  die  Anlage  der  Straßen
und  ihre  Kanalisierung  stets  nur  in  möglichst  engem  Anschluß  an  die
Bautätigkeit,  und  dadurch  erhält  die  Terrainspekulation  die  Möglichkeit,
sich  mit  voller  Wucht  auf  ein  kleines  Gebiet  zu  werfen,  hierauf  alle
ihre  verfügbaren  Kapitalien  zu  konzentrieren,  die  Bodenpreise  in  die
Höhe  zu  treiben  und  dadurch  das  Masseumietshaus  zur  einzig  möglichen ­
  Bebauungsweise  zu  machen.  Die  Konkurrenz  des  übrigen  billigen
Terrains  wird  durch  das  Bauverbot  einfach  ausgeschlossen,  der  natürliche ­
  Monopolcharakter  des  städtischen  Grund  und  Bodens  systematisch
verstärkt."
Dergleichen  schlimme  Folgen  sind  zwar  nicht  zu  fürchten,  aber
ein  Teil  davon  würde  auch  schon  genügen,  den  „Luftkurort"  Fichtenau
vollkommen  zu  deklassieren.
4.  Ortsstatute,
aa)  Ausnahmen  vom  Lauverbot.
Um  daher  dem  in  Spekulantenhändeu  befindlichen  Boden  jede
Monopolstellung  zu  nehmen,  hat  die  Gemeinde  in  ihrem  Ortsstatut  vom
2.  10.  1893  (revidiert  vom  29.  3.  1912)  die  Bebauung  unter  gewissen
Voraussetzungen  an  Straßen  gestattet,  welche  noch  nicht  gemäß  den
baupolizeilichen  Bestimmungen  des  Ortes  für  den  öffentlichen  Verkehr
und  den  Anbau  fertiggestellt  sind.  —  Waren  wir  schon  mit  Anwendung ­
  der  Bauklasse  6  für  den  ganzen  Ort  (die  benacharte  Villenkolonie
Schöneiche  gehört  der  Klaffe  I)  an)  nicht  einverstanden,  so  können  wir
noch  viel  weniger  die  neue  Baupolizeiorduung  für  die  Vororte  von
Berlin  vom  30.  1.  1912  gutheißen.  Diese  bringt  den  Reihen-  und
Gruppenhausbau  im  Gebiete  der  offenen  Bauweise.  Das  ist  natürlich
für  die  Spekulanten,  die  nicht  schnell  und  teuer  genug  ihr  Land  losschlagen ­
  können,  vorteilhaft.  Aber  erfreulicherweise  heißt  es  im  §  56  b :
„Im  Gebiete  der  offenen  Bauweise  können  mit  Genehmigung  des
            
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