Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

76.

vrdnung  vom  19.  .7  1911  und  das  Angestelltenversicherungsgesetz  vom
20.  12.  desselben  Jahres  sicherlich  ebenfalls  die  Möglichkeit  völliger
Verarmung  herabmindern.
b)  Soziale  Fürsorge.
Hat  der  Staat,  wie  aus  den  angeführten  Gesetzen  ersichtlich,  in
letzter  Zeit  in  Bezug  aus  soziale  Gesetzgebung,  was  gleichbedeutend  mit
vorbeugender  Armenpflege  ist,  Großes  geleistet,  so  liegt  es  wiederum
bei  der  Gemeinde,  auch  ihrerseits  nach  besten  Kräften  dem  Eintritt  der
Verarmung  entgegenzuwirken.  Größere  Gemeinwesen  haben  zu  diesem
Zweck  Arbeitsämter,  Arbeitsnachweises  eingerichtet,  Notstandsarbeiten
u.  dergl.  angeordnet.  Derartige  Einrichtungen  konnten  bei  einer  so  kleinen
Gemeinde,  wie  Kleinschönebeck-F.  nicht  eingerichtet  werden,  es  liegt  auch
wohl  heute  bei  der  Nähe  Berlins  und  der  geringen  Anzahl  der  in  Betracht
kommenden  Personen  noch  kein  Bedürfnis  vor.
Es  ist  aber  ein  von  altersher  geübter  Brauch,  daß  die  Gemeinde
bei  jeder  sich  bietenden  Gelegenheit  Arbeitslosen  Beschäftigung  verschafft
und  bei  kleinen  Wegebesserungen  und  sonstigen  gemeindlichen  Arbeiten
Hilfsbedürftige  in  erster  Linie  berücksichtigt;  der  Lohn  bleibt  der  ortsübliche.
Da  jedoch  diese  Ausgaben  ohne  Angabe  als  Notstandsarbeiten  bei  den
betreffenden  Titeln  des  Voranschlags  verrechnet  werden,  lassen  sich  diese
Kosten  zahlenniäßig  nicht  feststellen.
Die  Aufwendungen  für  die  eigentlich  auch  hierher  gehörende  Fürsorge ­
  für  die  Erziehung  der  Kinder  und  Gewährung  des  Volksschulunterrichts, ­
  besonders  aber  die  Ausgaben  für  Unterbringung  verwahrloster ­
  Kinder?)  im  Wege  der  Fürsorge  und  Zwangserziehung  konnten
aus  den  Kosten  für  die  Armenpflege  nicht  ausgeschieden  werden  und
sind  bereits  dort  aufgeführt.

IV.  Gesundheitswesen  und  öffentliche  Reinlichkeit.
a)  Allgemeines.
Im  engen  Zusammenhange  mit  der  sozialen  Fürsorge  steht  das
Gesundheitswesen;  sind  es  in  der  Hauptsache  doch  auch  wieder  die

0  Vgl.  die  Verfügung  d.  prenß.  Handelsministeriums  v.  September  1904.
wodurch  „Arbeitsnachweisebureaux  als  öffentliche  Veranstaltungen  der  Gemeinden
wenigstens  in  allen  Gemeinden  über  10.000  Einwohnern  ins  Leben  gerufen
werden".
2)  Das  preuß.  Fürsorgeerziehungsgesetz  v.  2.  7.  1900  geht  weit  über  die
Ziele  des  Zwangserziehungsgesetzes  vom  13.  9.  1878  hinaus.
            
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