Andere hygienische Einrichtungen, wie Spielplätze, Tätigkeit des
Kommunalarztes u. dergl. sind bereits oben erwähnt, Straßenreinigung
und Müllabfuhr müssen künftiger Betrachtung vorbehalten bleiben.
Es seien noch einige Worte über die aus Gesundheitsrücksichten
alljährlich im Hochsommer erfolgende Räumung des Fließes (und Zehn-
Luschgrabens) gesagt.
Diese Räumung ist innerhalb 7 Tagen vorzunehmen, welche durch
eine Verfügung 14 Tage vorher festgesetzt werden; zu leichterer Aus
führung der Räumung erhalten die Stauberechtigten Anweisung, das
Fließ an einer bestimmten Reihe von Tagen auf niedrigem Wasserstand
zu halten.
Die Räumung hat sich auf gründliche Beseitigung aller im Fließ
bett vorhandenen, den Wasserabfluß hemmenden Gegenstände, sowie auf
das Abstechen der den Füeßlaus beengenden Anwüchse und das Ent
fernen der den Wasserlauf gefährdenden Baumzweige und Sträucher zu
erstrecken. Das Abschwimmenlassen von Schilf, Kraut usw. in unterhalb
liegende fremde Räuniungsstrecken ist unstatthaft.
Da die Räumung von den Anliegern bezw. auf ihre Kosten aus
zuführen ist, erwachsen der Gemeinde mit Ausnahme der Aufwendung
für ihren eigenen Besitz keine Ausgaben. Die anteiligen Kosten der
Gemeinde betrugen beispielsweise für das Jahr 1910 35 Mk., 1911
42.45 Mk.
Öffentliche Schlachtanlagen oder Kühlhäuser bestehen nicht.
1) Straßenremigung und Müllabfuhr.
Ferner fallen Straßenremigung und Abfuhrwesen, Straßenregn-
lierung und Verbreiterung unter den Begriff des Assanierungswesens;
doch werden die letzteren wegen der vorwiegend wirtschaftlichen Inter
essen und der Zugehörigkeit zum Bauwesen ausgeschieden.
In jedem deutschen Orte haben es die Besitzer, wie schon ein altes
Srichwort sagt, für ihre Pflicht gehalten, „vor ihrer eigenen Tür zu
kehren". So war es auch in unserer Gemeinde Sitte, daß jeder Haus
besitzer ohne dazu gezwungen zu sein, die Straße vor seinem Grundstück
in sauberem Zustand erhielt. Seit den 90er Jahren vorigen Jahr
hunderts ließ die Gemeinde nur die Gullys und die Zuflüsse (Rinn
steine) zu denselben auf ihre Kosten reinigen.
Als jedoch die Kolonie Fichtenau entstanden war, fanden sich bald
Leute, die der Zustand des Bürgersteiges unb der Straße vor ihrem
Grundstück gleichgültig ließ. Weil nun bekanntlich kaum etwas einen Ort
mehr verunziert als Unsanberkeit, so sah sich die Gemeinde genötigt,
Vorbeugungsmaßregeln zu treffen. Es wurde im Jahre 1902 ein
Ortsstatut beschlossen, wonach die Anlieger der bebauten und zum An-