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a) Straßenbau.
Die Ausschließung des Geländes durch generelle und spezielle
Bebauungspläne, Pflasterung und Straßemmterhaltung, Ankauf von
Straßeuland zu Durchbrüchen erheischten große Ausgaben.
Für Ortsstraßen gilt in Preußen der Grundsatz, daß die öffentlich-
rechtliche Verpflichtung zur Anlegung und Unterhaltung der Gemeinde
obliegt. Doch erhalten zu Neubauten und größeren Umbauten von
Wegen und Straßen die wegebaupflichtigen Gemeinden Beihilfen x ) vom
Provinzialverband, die einem Landkreis angehörenden Gemeinden auch
solche von ihrem Kreiskömmunalverband. Diese Subventionen werden
in der Regel nach der Steuerkraft der wegebaupflichtigen Verbände und>
nach der Bedeutung und Beschaffenheit der auszubauenden und aus
gebauten Wege abgestuft.^)
Aus dieser Gesetzgebung sind auch der Gemeinde Kleinschönebeck-F.
beträchtliche Erleichterungen erwachsen; die Möglichkeit der Verminderung,
der kommunalen Lasten ist aber noch in viel stärkerem Maße den Ge
meinden bei Straßen gegeben, die zur Bebauung bestimmt sind. Auf
Grund des § 15 des Straßen- und Baufluchtliniengesetzes vom 2. 7.
1875 3 ) hat die Gemeinde am 2. 10. 1893 ein unter dem 23.3. 1912’
revidiertes Ortsstatut erlassen, nach dem bei der Anlegung einer neuen
oder bei der Verlängerung einer schon bestehenden zur Bebauung be
stimmten Straße sowie bei dem Anbau au schon vorhandenen bisher
unbebauten Straßen und Straßenteilen die angrenzenden Eigentümer
verpflichtet sind, der Gemeinde Ersatz zu leisten für die Kosten, welche
ihr durch die dem Gemeindebeschlusse entsprechende Herstellung der
Straße erwachsen sind; die Herstellungskosten umfassen die Kosten für
die Freilegung, erste Einrichtung, Entwässerung und Beleuchtungs-
Vorrichtung. Die angrenzenden Eigentümer haben ferner die Unter
haltungskosten genannter Einrichtungen während des Zeitraums zu
') Dotationsgesetze vom 30. 4. 1873, 8, 7. 1875 und 2. 6. 1902. Ein im
Rechts- oder Verwaltungswege verfolgbarer Anspruch auf Gewährung einer Wege»
bauhtlfe hat die Gemeinde gegen Provinz und. Kreis nicht.
°) Uue de Giaie, Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und
im Deutschen Reiche, S. 640.
8 ) § 15 des Gesetzes lautet: „Durch Ortsstatut kann festgesetzt werden, daß
bei der Anlegung einer neuen oder bei Verlängerung einer schon bestehenden Straße,
wenn solche zur Bebauung bestimmt ist, sowie bei dem Anbau an schon vorhandenen
bisher unbebauten Straßen und Straßenteilen von dem Unternehmer der neuen An
lage oder von den angrenzenden Eigentümern die Freilegung, erste Einrichtung .. •
beschafft, sowie deren zeitweise, höchstens jedoch 5 jährige Unterhaltung bezw. ein-
verhältnismäßiger Beitrag oder der Ersatz der zu allen diesen Maßnahmen erforder
lichen Kosten geleistet werden."