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statt. Der Beratung und Beschlußfassung der Gesellschaftsver
sammlung unterliegen insbesondere der Bericht des Geschäfts
führers über die Lage der Geschäfte unter Vorlegung des Ab
schlusses, die Genehmigung des Abschlusses, die Entlastung des Ge
schäftsführers und des Aufsichtsrats. Beschlüsse der Gesellschafter
versammlung dürfen nicht ausgeführt werden, wenn der Vor
sitzende der Reichsverteilungsstelle oder, soweit es sich um Maß
nahmen von erheblicher finanzieller Tragweite handelt, das von
dem Staatssekretär des Reichsschatzamts berufene Aufsichtsrats
mitglied ihnen widerspricht.
Aus einem sich ergebenden Über s ch u ß sind zunächst die
Stammeinlagen bis zu 5v.H. zu verzinsen. Ein darüber hinaus noch
verbleibender Überschuß dient als Rücklage zur Deckung etwaiger
Verluste und unvorhergesehener Ausgaben. Die Auflösung der
Gesellschaft erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der nach
Deckung des Stammkapitals und aller Verbindlichkeiten der-
bleibende Überschuß wird zur Verfügung des Reichskanzlers
gestellt. Diese Gewinnverteilungsbestimmungen entsprechen also
den für Kriegsgesellschaften mit öffentlichen Aufgaben üblich ge
wordenen Regeln und schließen ein einseitiges Erwerbsinteresse
der Gesellschaft aus.
Tritt an die Stelle der Reichsverteilungsstelle für Nährmittel
und Eier eine andere Behörde, so kommen deren Vorsitzenden die
Befugnisse zu, welche die Satzung dem Vorsitzenden der Reichs-
nährmittelstelle zuweist.
Bis die neue Organisation in Gang kam, ergaben sich natur
gemäß Übergangsschwierigkeiten. Um eingetretene
Unklarheiten zu beseitigen, wurde in einer Mitteilung
des Kriegsernährungsamts bekanntgegeben, daß von Februar
191.7 ab auch Suppenfabrikate (Suppenwürfel und lose
Suppen) in die behördliche Verteilung einbezogen würden.
Dabei wurde für die einschlägigen Bettiebe darauf hingewiesen,
daß die S u p p e n f a b r i k e n -nunmehr ihre sämt
lichen Erzeugnisse an die behördlichen Ver
teilungsstellen abliefern müßten und demzufolge
irgendwelche sonstige Lieferungen an Privatpersonen, an Groß-
rwd Kleinhandel, an Werkkantinen, Anstalten usw. nicht mehr aus
führen dürften. Diese Mitteilung begegnete in der öffentlichen
Hest 29.
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