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Meinung mehrfach der unzutreffenden Auslegung, -als -ob -die Rohstoffe
und Erzeugnisse aller Betriebe, «die sich mit der Herstellung
von Suppenfabrikaten befaßten, beschlagnahmt seien. Dies war
indessen nicht der Fall; es sollte vielmehr lediglich die Produktion
derjenigen Fabriken gebunden werden, die durch die Reichsverteilungsstelle
mit Rohstoffen beliefert wurden. Diese
Fabriken mußten ihre sämtlichen Erzeugnisse aus -den ihnen überwiesenen
Rohstoffen zur Verfügung der Neichsverteilungsstell-e
stellen und durften sie nur nach deren Weisungen unter Einhaltung
-bestimmter Bedingungen abgeben. Soweit aber Fabriken ausschließlich
im Besitze anderer Rohstoffe waren, die nicht durch Vermittlung
der Neichsverteilungsstell-e beschafft waren — sei es, daß
sie im freien Verkehr erlaubterweise erworben werden konnten oder
aus älteren eigenen Beständen stammten —, so blieb zunächst die
Verarbeitung dieser Rohstoffe wie auch der Absatz der daraus hergestellten
Erzeugnisse frei. Voraussetzung war hierbei -allerdings,
daß weder die Zusammensetzung und Verpackung der Fabrikate
noch die Preisbemessung zur Beanstandung Anlaß gaben.
Die -am 18. November 1916 ins Leben gerufene Gesellschaft
arbeitete unter Zugrundelegung besonderer Belieferungsb
ed i n g u n ge n , die von der Reichsverteilungsstelle für
Nährmittel und Eier aufgestellt wurden. Nach diesen
Grundsätzen werden nur solche Fabriken beliefert, die bereits vor
dem 1. August 1914 die Herstellung von Suppen fabrikmäßig betrieben
haben. Die Belieferungsmengen werden mit prozentualem
Anteil an der zur Verteilung gelangenden Gesamtmenge an Rohstoffen
festgesetzt. Nimmt eine Firma die ihr zugewiesenen Rohstoffe
nicht auf, so werden diese anteilmäßig den übrigen belieferungsfähigen
Firmen, die in der Lage sind, die Rohstoffe sofort
aufzunehmen, zugeführt. Der Belieferung werden folgende
Lieferungsbedingungen zugrunde gelegt:
t. Kontingentierung. Die Kriegsnährmittel-G. m. b. H. beliefert
die Suppenfabriken mit Rohmaterial, falls und soweit ihnen
von der Reichsverteilungsstelle für Nährmittel und Eier eine Belieferungsmenge
zugewiesen wurde (Anträge auf Zuweisung einer Belieferungsmenge
sind an die Verwaltungs-Abteilung der Reichsverteilungsstelle
für Nährmittel und Eier, Berlin W. 9, Potsdamerplatz 3,
zu richten.) Die Zuweisung einer Belieferungsmenge gibt keinen Anspruch
auf die Belieferung; sie ist jederzeit widerruflich.