Full text : Die Nährmittelverteilung im Kriege

18

Meinung  mehrfach  der  unzutreffenden  Auslegung,  -als  -ob  -die  Rohstoffe ­
  und  Erzeugnisse  aller  Betriebe,  «die  sich  mit  der  Herstellung
von  Suppenfabrikaten  befaßten,  beschlagnahmt  seien.  Dies  war
indessen  nicht  der  Fall;  es  sollte  vielmehr  lediglich  die  Produktion
derjenigen  Fabriken  gebunden  werden,  die  durch  die  Reichsverteilungsstelle ­
  mit  Rohstoffen  beliefert  wurden.  Diese
Fabriken  mußten  ihre  sämtlichen  Erzeugnisse  aus  -den  ihnen  überwiesenen ­
  Rohstoffen  zur  Verfügung  der  Neichsverteilungsstell-e
stellen  und  durften  sie  nur  nach  deren  Weisungen  unter  Einhaltung
-bestimmter  Bedingungen  abgeben.  Soweit  aber  Fabriken  ausschließlich ­
  im  Besitze  anderer  Rohstoffe  waren,  die  nicht  durch  Vermittlung ­
  der  Neichsverteilungsstell-e  beschafft  waren  —  sei  es,  daß
sie  im  freien  Verkehr  erlaubterweise  erworben  werden  konnten  oder
aus  älteren  eigenen  Beständen  stammten  —,  so  blieb  zunächst  die
Verarbeitung  dieser  Rohstoffe  wie  auch  der  Absatz  der  daraus  hergestellten ­
  Erzeugnisse  frei.  Voraussetzung  war  hierbei  -allerdings,
daß  weder  die  Zusammensetzung  und  Verpackung  der  Fabrikate
noch  die  Preisbemessung  zur  Beanstandung  Anlaß  gaben.
Die  -am  18.  November  1916  ins  Leben  gerufene  Gesellschaft
arbeitete  unter  Zugrundelegung  besonderer  Belieferungsb
  ed  i  n  g  u  n  ge  n  ,  die  von  der  Reichsverteilungsstelle  für
Nährmittel  und  Eier  aufgestellt  wurden.  Nach  diesen
Grundsätzen  werden  nur  solche  Fabriken  beliefert,  die  bereits  vor
dem  1.  August  1914  die  Herstellung  von  Suppen  fabrikmäßig  betrieben ­
  haben.  Die  Belieferungsmengen  werden  mit  prozentualem
Anteil  an  der  zur  Verteilung  gelangenden  Gesamtmenge  an  Rohstoffen ­
  festgesetzt.  Nimmt  eine  Firma  die  ihr  zugewiesenen  Rohstoffe ­
  nicht  auf,  so  werden  diese  anteilmäßig  den  übrigen  belieferungsfähigen ­
  Firmen,  die  in  der  Lage  sind,  die  Rohstoffe  sofort ­
  aufzunehmen,  zugeführt.  Der  Belieferung  werden  folgende
Lieferungsbedingungen  zugrunde  gelegt:
t.  Kontingentierung.  Die  Kriegsnährmittel-G.  m.  b.  H.  beliefert ­
  die  Suppenfabriken  mit  Rohmaterial,  falls  und  soweit  ihnen
von  der  Reichsverteilungsstelle  für  Nährmittel  und  Eier  eine  Belieferungsmenge ­
  zugewiesen  wurde  (Anträge  auf  Zuweisung  einer  Belieferungsmenge ­
  sind  an  die  Verwaltungs-Abteilung  der  Reichsverteilungsstelle ­
  für  Nährmittel  und  Eier,  Berlin  W.  9,  Potsdamerplatz  3,
zu  richten.)  Die  Zuweisung  einer  Belieferungsmenge  gibt  keinen  Anspruch ­
  auf  die  Belieferung;  sie  ist  jederzeit  widerruflich.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.