Full text : Die Nährmittelverteilung im Kriege

richtet,  an  «der  sich  die  führenden  Firmen  insbesondere  der  Suppen-Herstellungs-Jndustrie
  beteiligten.  Gegenstand  des  gemeinnützig
arbeitenden  Unternehmens  ist  die  Förderung  der  Herstellung  und
Verwertung  von  Nährmitteln,  insbesondere  von  Suppenfabrikaten.
Das  Stammkapital,  das  mit  25  v.  H.  einzuzahlen  war,  wurde  auf
120  000  Mark  festgesetzt;  der  Mindestbetrag  eines  Geschäftsanteils
beträgt  4000  Mark.  Das  Geschäftsjahr  läuft  vom  1.  Oktober  bis
zum  30.  September.  Die  Veräußerung  und  Abtretung  sowie  die
Teilung  von  Geschäftsanteilen  darf  nur  mit  Genehmigung  des
Vorsitzenden  der  Reichsverteilungsstelle  für  Nährmittel  und  Eier
erfolgen.
Organe  der  Gesellschaft  sind:
1.  der  Geschäftsführer,
2.  der  Aufsichtsrat,
3.  die  Gesellschafter-Versammlung.
Der  Geschäftsführer  oder  .dessen  Stellvertreter  vertritt  die
Gesellschaft  nach  außen.  Derselbe  ist  an  eine  Dienstanweisung  des
Aufsichtsrats  gebunden.  Die  Ernennung  und  Abberufung  des
Geschäftsführers,  seines  Stellvertreters  und  der  Kontrollbeamten,
sowie  die  Regelung  ihrer  Bezüge  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden
der  Reichsverteilungsstelle.
Der  Aufsichtsrat  besteht  aus  höchstens  sieben  Mitgliedern.  Der
Vorsitzende  der  Reichsverteilungsstelle  für  Nährmittel  und  Eier
ist  Mitglied  des  Aufsichtsrats.  Ein  weiteres  Mitglied  beruft  der
Staatssekretär  des  Reichsschatzamts.  Dieses  Mitglied  bekleidet  fein
Amt  solange,  bis  seine  Berufung  von  dem  Staatssekretär  des
Neichsschatzamts  widerrufen  wird.  Die  übrigen  Mitglieder  werden
von  den  Gesellschaftern  gewählt.  Beschlüsse  des  Aufsichtsrats
dürfen  nicht  ausgeführt  werden,  wenn  der  Vorsitzende  der  Neichsverteilungsstelle
  für  Nährmittel  und  Eier  oder,  soweit  es  sich  um
Maßnahmen  von  erheblicher  finanzieller  Tragweite  handelt,  das
vom  Staatssekretär  des  Reichsschatzamts  berufene  Aufsichtsratsmitglied ­
  ihnen  widerspricht.
Die  Gesellschafterversammlung  wird  auf  Anweisung  des  Vorsitzenden ­
  des  Aufsichtsrats  von  dem  Geschäftsführer  oder  dessen
Stellvertreter  einberufen.  Die  ordentliche  Gesellschaftervcrsammlung
  findet  alljährlich  in  der  ersten  Hälfte  des  Geschäftsjahres
            
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