Full text : Die Nährmittelverteilung im Kriege

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statt.  Der  Beratung  und  Beschlußfassung  der  Gesellschaftsversammlung ­
  unterliegen  insbesondere  der  Bericht  des  Geschäftsführers ­
  über  die  Lage  der  Geschäfte  unter  Vorlegung  des  Abschlusses, ­
  die  Genehmigung  des  Abschlusses,  die  Entlastung  des  Geschäftsführers ­
  und  des  Aufsichtsrats.  Beschlüsse  der  Gesellschafterversammlung ­
  dürfen  nicht  ausgeführt  werden,  wenn  der  Vorsitzende ­
  der  Reichsverteilungsstelle  oder,  soweit  es  sich  um  Maßnahmen ­
  von  erheblicher  finanzieller  Tragweite  handelt,  das  von
dem  Staatssekretär  des  Reichsschatzamts  berufene  Aufsichtsratsmitglied ­
  ihnen  widerspricht.
Aus  einem  sich  ergebenden  Über  s  ch  u  ß  sind  zunächst  die
Stammeinlagen  bis  zu  5v.H.  zu  verzinsen.  Ein  darüber  hinaus  noch
verbleibender  Überschuß  dient  als  Rücklage  zur  Deckung  etwaiger
Verluste  und  unvorhergesehener  Ausgaben.  Die  Auflösung  der
Gesellschaft  erfolgt  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen.  Der  nach
Deckung  des  Stammkapitals  und  aller  Verbindlichkeiten  derbleibende
  Überschuß  wird  zur  Verfügung  des  Reichskanzlers
gestellt.  Diese  Gewinnverteilungsbestimmungen  entsprechen  also
den  für  Kriegsgesellschaften  mit  öffentlichen  Aufgaben  üblich  gewordenen ­
  Regeln  und  schließen  ein  einseitiges  Erwerbsinteresse
der  Gesellschaft  aus.
Tritt  an  die  Stelle  der  Reichsverteilungsstelle  für  Nährmittel
und  Eier  eine  andere  Behörde,  so  kommen  deren  Vorsitzenden  die
Befugnisse  zu,  welche  die  Satzung  dem  Vorsitzenden  der  Reichsnährmittelstelle
  zuweist.
Bis  die  neue  Organisation  in  Gang  kam,  ergaben  sich  naturgemäß ­
  Übergangsschwierigkeiten.  Um  eingetretene
Unklarheiten  zu  beseitigen,  wurde  in  einer  Mitteilung
des  Kriegsernährungsamts  bekanntgegeben,  daß  von  Februar
191.7  ab  auch  Suppenfabrikate  (Suppenwürfel  und  lose
Suppen)  in  die  behördliche  Verteilung  einbezogen  würden.
Dabei  wurde  für  die  einschlägigen  Bettiebe  darauf  hingewiesen,
daß  die  S  u  p  p  e  n  f  a  b  r  i  k  e  n  -nunmehr  ihre  sämtlichen ­
  Erzeugnisse  an  die  behördlichen  Verteilungsstellen ­
  abliefern  müßten  und  demzufolge
irgendwelche  sonstige  Lieferungen  an  Privatpersonen,  an  Großrwd
  Kleinhandel,  an  Werkkantinen,  Anstalten  usw.  nicht  mehr  ausführen ­
  dürften.  Diese  Mitteilung  begegnete  in  der  öffentlichen
Hest  29.

L
            
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