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statt. Der Beratung und Beschlußfassung der Gesellschaftsversammlung
unterliegen insbesondere der Bericht des Geschäftsführers
über die Lage der Geschäfte unter Vorlegung des Abschlusses,
die Genehmigung des Abschlusses, die Entlastung des Geschäftsführers
und des Aufsichtsrats. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
dürfen nicht ausgeführt werden, wenn der Vorsitzende
der Reichsverteilungsstelle oder, soweit es sich um Maßnahmen
von erheblicher finanzieller Tragweite handelt, das von
dem Staatssekretär des Reichsschatzamts berufene Aufsichtsratsmitglied
ihnen widerspricht.
Aus einem sich ergebenden Über s ch u ß sind zunächst die
Stammeinlagen bis zu 5v.H. zu verzinsen. Ein darüber hinaus noch
verbleibender Überschuß dient als Rücklage zur Deckung etwaiger
Verluste und unvorhergesehener Ausgaben. Die Auflösung der
Gesellschaft erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der nach
Deckung des Stammkapitals und aller Verbindlichkeiten derbleibende
Überschuß wird zur Verfügung des Reichskanzlers
gestellt. Diese Gewinnverteilungsbestimmungen entsprechen also
den für Kriegsgesellschaften mit öffentlichen Aufgaben üblich gewordenen
Regeln und schließen ein einseitiges Erwerbsinteresse
der Gesellschaft aus.
Tritt an die Stelle der Reichsverteilungsstelle für Nährmittel
und Eier eine andere Behörde, so kommen deren Vorsitzenden die
Befugnisse zu, welche die Satzung dem Vorsitzenden der Reichsnährmittelstelle
zuweist.
Bis die neue Organisation in Gang kam, ergaben sich naturgemäß
Übergangsschwierigkeiten. Um eingetretene
Unklarheiten zu beseitigen, wurde in einer Mitteilung
des Kriegsernährungsamts bekanntgegeben, daß von Februar
191.7 ab auch Suppenfabrikate (Suppenwürfel und lose
Suppen) in die behördliche Verteilung einbezogen würden.
Dabei wurde für die einschlägigen Bettiebe darauf hingewiesen,
daß die S u p p e n f a b r i k e n -nunmehr ihre sämtlichen
Erzeugnisse an die behördlichen Verteilungsstellen
abliefern müßten und demzufolge
irgendwelche sonstige Lieferungen an Privatpersonen, an Großrwd
Kleinhandel, an Werkkantinen, Anstalten usw. nicht mehr ausführen
dürften. Diese Mitteilung begegnete in der öffentlichen
Hest 29.
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