Full text: Die Nährmittelverteilung im Kriege

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Wagon- und Kohlenmangel und militärische Einberufungen des 
Personals. Aus denselben Gründen hatten eine Reihe von Be 
trieben die erforderlichen Maschinen nicht aufstellen können, die 
erwartete Steigerung der Leistung trat nicht in vollem Umfange 
ein. Für die schwierigen Übergangsmonate im Sommer 1917 bis 
zur Nutzbarmachung der neuen Ernte war es aber notwendig, ein 
zeitliches Auseinanderfallen zwischen Verteilung und Produktion 
unter allen Umständen zu verhüten. Auch kam der seither von 
der Hafer-Einkaufsgefcllschaft betätigte freihändige Aufkauf von 
Hafer infolge der Matznahmen der Heeresverwaltung in Wegfall. 
So entschloß sich denn der Präsident des Kriegsernährungs 
amts Ende Mai 1917, die seither von der Hafer-Einkaufsgesellschaft 
wahrzunehmenden Aufgaben und Befugnisse mit Wirkung voiu 
1. Juni 1917 ab der Reichsverteilungsstelle für Nährmittel zu 
übertragen. Zur geschäftlichen Abwicklung ihrer Aufgaben konnte 
die Reichsverteilungsstelle die ihr angeschlossene Kriegsnährmittel- 
G. ni. b. H. heranziehen. Vom 1. Juni 1917 ab übernahm denn 
auch die Neichsnährmittelstelle in Verbindung mit der Reichs- 
futtermittelstelle die mit der Hafernährmittelversorgung ver 
bundenen Aufgaben der in Liquidation tretenden Hafer-Einkaufs- 
gesellschaft. ' 
Der Stand der Volksernährung machte es hierbei unbedingt 
erforderlich, daß die Leistungsfähigkeit aller Betriebe voll aus 
genützt wurde. Schärfere Verpflichtungen, Kontrollen und 
Bindungen der verarbeitenden Betriebe wurden vorgesehen und 
entsprechende Verpflichtungsscheine eingeführt. Nötigenfalls mutzte 
ein Ausgleich des Hafervorrats zwischen den stärker eingedeckten 
und den weniger gut belieferten Betrieben vorgenommen werden. 
Sämtliche Betriebe wurden daher davon verständigt, daß sie den 
von ihnen eingedeckten Hafer zur Verfügung der Neichsfutter- 
mittelstelle zu halten und auf deren Anordnung an andere Be 
triebe abzugeben hätten. Betrieben, welche sich weigern sollten, 
diese Verpflichtung zu übcrnehnien, wurde die Nichtzulassung zur 
weiteren Verarbeitung angedroht. Gleichzeitig sollte der durch 
Entziehung ihrer Kontingente frei werdende Hafer von der Reichs 
futtermittelstelle im Einvernehmen mit der Neichsnährmittelstelle 
anderen Betrieben übertragen werden können.
	        
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