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Geschäften erhalten. Der Kleinhändler verfügt über die zur Be
friedigung seiner gesamten Kundschaft erforderliche Warenmenge
zu den ihm im voraus zu bestimmenden Zeiten. Das Verbraucher
publikum wird von selbst auf Ansammlungen vor den Geschäften
der Kleinhändler verzichten, wenn es zu der Überzeugung kommt,
daß es die ihm zustehende Warenmenge ohne Rücksicht darauf,
wann es zur Entgegennahme erscheint, unbedingt erhält. Schließ
lich ist jede Bevorzugung von Kunden unmöglich, da dem Klein
händler nur die durch Bezugsabschnitte nachgewiesene Waren
menge zur Verfügung steht. Die Lebensmittelkarten,
wie sie für das Bestellverfahren auf Grund der 88 12 und 17 der
Verordnung des Bundesrats über die Errichtung von Preis
prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. Septem
ber 1916 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November
1915 eingeführt werden können, sind jedem Bezugsberechtigten
auszuhändigen.
Die vom Präsidenten des Kriegsernährungsamts auf diese
Weise den Kommunalverbänden empfohlene Einführung des Ve-
stellverfahrens fand vielfach Beachtung. Freilich übernahmen die
Gemeinden die empfohlenen Maßnahmen nicht vorbehaltlos,
sondern suchten, sie den örtlichen Verhältnissen anzupassen.
Erfahrungen, die mit dem Bestellverfahren mancherorts gemacht
wurden, insbesondere Klagen über den Zeitverlust, der durch die
Bestellgänge entsteht, auch über oft nutzlose Gänge zum Abholen
der Waren, veranlaßten zahlreiche Gemeinden gerade bei der Ver
teilung von Nährmitteln trotz mancher Nachteile, die auch mit
dieseni Verfahren verbunden sind, die Kunden liste beizu
behalten. Dabei war in der Regel der Gesichtspunkt maßgebend,
daß gerade die Nährmittel, die bei wachsender Verknappung der
sonst zur Verfügung stehenden Lebensmittel im einzelnen Haus
halte in immer steigendem Maße eine Nolle zu spielen berufen
waren, infolge dieser Verhältnisse von den einzelnen Haus
haltungen restlos abgenommen wurden. Wo diese Voraus
setzungen zutreffen, bedeutet die Kundenliste für die Verwaltungs
behörden, für Groß- und Kleinhändler eine nicht unbedeutende
Geschäftsvereinsachung, da bei der Warenzuteilung nur mit gerin
gen Schwankungen zu rechnen ist.