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jorgung des Kommunalverbandes mögliche Ration im votaus
zu kürzen, und die durch -die Kürzung gewonnenen
Lebensmittelmengen zur Versorgung der Anstalten
zu verwenden. Ein anderer Weg, der bis jetzt erst in
einigen Städten wie Darmstadt, Freiburg und Stuttgart (bei
Nährmitteln) eingeschlagen wurde, versucht die Doppelversorgung
durch Einbeziehung des gesamten Speisehausverkehrs jeglicher
Art in den Marken zwang zu vermeiden. Hält man beide
Wege nebeneinander, so ergibt sich ohne weiteres, daß der erste
Weg, da er die Versorgung einer Minderzahl auf Kosten der Gesamtheit
besser stellt, ungerecht wirkt.
Die Aufgabe, die zu lösen ist, geht nach der Überzeugung
des Verfassers, die er sich hauptsächlich auf Grund seiner Stuttgarter
Erfahrungen gebildet hat, dahin, den zweiten Weg organisatorisch
derart auszubauen, daß dem Verbraucher, der auf
Verpflegung in einem Speisehause angewiesen ist, im Nahmen
der ihm zustehenden Kopfmenge hierfür die Möglichkeit gegeben
wird, und daß gleichzeitig den Speisehaus-Einrichtungen jeglicher
Art die Möglichkeit zur Weiterführung der Betriebe erhalten
bleibt.
Die Aufgabe, den Markenzwang durchgreifend zu
gestalten und auch den gesamten Verkehr in Speisehäusern
einzubeziehen, kann auf zweierlei Weise durchgeführt
werden: entweder können die allgemeinen
Lebensmittelkarten in so kleine Abschnitte
eingeteilt werden, daß der Verbraucher die kleinen Teilabschnitte
ohne weiteres im Speisehause abgeben kann. Hiergegen spricht
verschiedenes. Einmal würde das dazu führen, daß der Verbrauchen
jederzeit ein kleines Buch von Lebensmittelkarten mit sich herumtragen
müßte; dies wäre unpraktisch, lästig, die Verlustgefahr
würde außerordentlich erhöht. Dazu kommt aber als entscheidender
Umstand, daß die meisten Lebensmittelkarten zunächst
keinen festen Nennwert aufweisen, sondern erst im Laufe der Verbrauchsperiode
durch besondere Bekanntmachung ihren Einlösungswert
erhalten. Aus diesem Grunde erscheint es am zweckmäßigsten,
besondere Speisemarken einzuführen, die
im gesamten Verkehr in den Speisehäusern an Stelle der allgemein
gültigen Lebensmittelkarten zu treten hätten.
VM w.
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