Full text : Die Nährmittelverteilung im Kriege

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Geschäften  erhalten.  Der  Kleinhändler  verfügt  über  die  zur  Befriedigung ­
  seiner  gesamten  Kundschaft  erforderliche  Warenmenge
zu  den  ihm  im  voraus  zu  bestimmenden  Zeiten.  Das  Verbraucherpublikum ­
  wird  von  selbst  auf  Ansammlungen  vor  den  Geschäften
der  Kleinhändler  verzichten,  wenn  es  zu  der  Überzeugung  kommt,
daß  es  die  ihm  zustehende  Warenmenge  ohne  Rücksicht  darauf,
wann  es  zur  Entgegennahme  erscheint,  unbedingt  erhält.  Schließlich ­
  ist  jede  Bevorzugung  von  Kunden  unmöglich,  da  dem  Kleinhändler ­
  nur  die  durch  Bezugsabschnitte  nachgewiesene  Warenmenge ­
  zur  Verfügung  steht.  Die  Lebensmittelkarten,
wie  sie  für  das  Bestellverfahren  auf  Grund  der  88  12  und  17  der
Verordnung  des  Bundesrats  über  die  Errichtung  von  Preisprüfungsstellen ­
  und  die  Versorgungsregelung  vom  25.  September ­
  1916  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  4.  November
1915  eingeführt  werden  können,  sind  jedem  Bezugsberechtigten
auszuhändigen.
Die  vom  Präsidenten  des  Kriegsernährungsamts  auf  diese
Weise  den  Kommunalverbänden  empfohlene  Einführung  des  Vestellverfahrens
  fand  vielfach  Beachtung.  Freilich  übernahmen  die
Gemeinden  die  empfohlenen  Maßnahmen  nicht  vorbehaltlos,
sondern  suchten,  sie  den  örtlichen  Verhältnissen  anzupassen.
Erfahrungen,  die  mit  dem  Bestellverfahren  mancherorts  gemacht
wurden,  insbesondere  Klagen  über  den  Zeitverlust,  der  durch  die
Bestellgänge  entsteht,  auch  über  oft  nutzlose  Gänge  zum  Abholen
der  Waren,  veranlaßten  zahlreiche  Gemeinden  gerade  bei  der  Verteilung ­
  von  Nährmitteln  trotz  mancher  Nachteile,  die  auch  mit
dieseni  Verfahren  verbunden  sind,  die  Kunden  liste  beizubehalten. ­
  Dabei  war  in  der  Regel  der  Gesichtspunkt  maßgebend,
daß  gerade  die  Nährmittel,  die  bei  wachsender  Verknappung  der
sonst  zur  Verfügung  stehenden  Lebensmittel  im  einzelnen  Haushalte ­
  in  immer  steigendem  Maße  eine  Nolle  zu  spielen  berufen
waren,  infolge  dieser  Verhältnisse  von  den  einzelnen  Haushaltungen ­
  restlos  abgenommen  wurden.  Wo  diese  Voraussetzungen ­
  zutreffen,  bedeutet  die  Kundenliste  für  die  Verwaltungsbehörden, ­
  für  Groß-  und  Kleinhändler  eine  nicht  unbedeutende
Geschäftsvereinsachung,  da  bei  der  Warenzuteilung  nur  mit  geringen ­
  Schwankungen  zu  rechnen  ist.
            
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