Full text : Die Nährmittelverteilung im Kriege

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Daraus  ergibt  sich  die  Folgerung,  daß,  wenn  irgend
möglich,  benachbarte  Kommunalverbände  sich  zu  einer  Speisemark ­
  e  n  gemein  s  cha  f  t  mit  gegenseitigem  Abrechnungsverkehr ­
  zusammenschließen  müssen,  oder  aber  daß  durch  Verordnung
der  Landeszentralbehörden  Speisemarken  zwangsweise  mit  Freizügigkeit ­
  für  den  betreffenden  Bundesstaat  einzuführen  sind.  Da
der  Abrechnungsverkehr  keine  sehr  erheblichen  Schwierigkeiten  bereitet, ­
  werden  die  Speisemarken  unter  Umständen  sogar  sehr  rasch
zu  einer  im  ganzen  Reiche  freizügigen  R  e  i  ch  s  s  p  e  i  s  e  m  a  r  f  e
ausgestaltet  werden  können.  Die  Vorteile  einer  derartigen  Regelung ­
  sind  sehr  groß,  die  Belastung  an  Verrechnungsarbeit,  -die
für  die  -mit  der  Abrechnung  beauftragten  Reichsstellen  erwächst,
ist  zu  überwinden.
Im  dringenden  Interesse  der  Verbraucher  ist  es  gelegen,  daß
für  die  Speisemarken  eine  möglichst  lang  e  N  in  la  nfszeit  gewählt ­
  wird.  Die  Dauer  wird  verschieden  hoch  zu  bemessen  sein,  je
nachdem  cs  sich  um  örtliche  Regelung,  Regelung  für  einen  Bundesstaat ­
  oder  für  das  ganze  Reich  handelt.  Den  Umlaufswert  beispielsweise ­
  bei  der  örtlichen  Regelung  auf  die  Dauer  eines  in  der
Regel  vier  Wochen  uiufassenden  Verbrauchsabschnitts  zu  beschränken, ­
  würde  die  Verbraucher  nicht  nur  außerordentlich  stark  belasten, ­
  sondern  auch  zu  einer  Verschleuderung  von  Speisemarken
führen  können.  Auf  der  anderen  Seite  übersehen  die  einzelnen
Kommunalverbände  die  Entwicklung  der  Lebensmittelversorgung
und  der  ihnen  zugeteilten  Lebensmittelmengen  nicht  genügend,
um  für  unbegrenzte  Zeitdauer  Speisemarken  ausgeben  zu  können.
Da  würde  sich  sofort  die  Gefahr  erheben,  daß  infolge  bestimmter
äußerer  Ereignisse  oder  des  Standes  der  Lebensmittelversorgung
in  dem  betreffenden  Kommunalverbande  zu  einem  bestimmten
Zeitpunkte  bedeutend  mehr  Speisemarken  in  Umlauf  wären,  als
der  betreffende  Kommunalverband  einzulösen  vermag.  Solange  die
Speisemarken  daher  nur  kommunalverbandsweise  eingeführt  sind,
erscheint  eine  Beschränkung  ihrer  Umlaufszeit  auf  3  Monate  die
beste  Lösung,  die  sowohl  den  Interessen  des  Kommunalverbands ­
  als  auch  den  Interessen  der  Verbraucher  genügend  Rechnung ­
  trägt.
Der  Kernpunkt  des  Problems  der  Speisemarken  liegt  in  der
Frage  der  Bewertung  der  Speisemarken.  Die  Speisemarken
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