85
Daraus ergibt sich die Folgerung, daß, wenn irgend
möglich, benachbarte Kommunalverbände sich zu einer Speisemark
e n gemein s cha f t mit gegenseitigem Abrechnungsverkehr
zusammenschließen müssen, oder aber daß durch Verordnung
der Landeszentralbehörden Speisemarken zwangsweise mit Freizügigkeit
für den betreffenden Bundesstaat einzuführen sind. Da
der Abrechnungsverkehr keine sehr erheblichen Schwierigkeiten bereitet,
werden die Speisemarken unter Umständen sogar sehr rasch
zu einer im ganzen Reiche freizügigen R e i ch s s p e i s e m a r f e
ausgestaltet werden können. Die Vorteile einer derartigen Regelung
sind sehr groß, die Belastung an Verrechnungsarbeit, -die
für die -mit der Abrechnung beauftragten Reichsstellen erwächst,
ist zu überwinden.
Im dringenden Interesse der Verbraucher ist es gelegen, daß
für die Speisemarken eine möglichst lang e N in la nfszeit gewählt
wird. Die Dauer wird verschieden hoch zu bemessen sein, je
nachdem cs sich um örtliche Regelung, Regelung für einen Bundesstaat
oder für das ganze Reich handelt. Den Umlaufswert beispielsweise
bei der örtlichen Regelung auf die Dauer eines in der
Regel vier Wochen uiufassenden Verbrauchsabschnitts zu beschränken,
würde die Verbraucher nicht nur außerordentlich stark belasten,
sondern auch zu einer Verschleuderung von Speisemarken
führen können. Auf der anderen Seite übersehen die einzelnen
Kommunalverbände die Entwicklung der Lebensmittelversorgung
und der ihnen zugeteilten Lebensmittelmengen nicht genügend,
um für unbegrenzte Zeitdauer Speisemarken ausgeben zu können.
Da würde sich sofort die Gefahr erheben, daß infolge bestimmter
äußerer Ereignisse oder des Standes der Lebensmittelversorgung
in dem betreffenden Kommunalverbande zu einem bestimmten
Zeitpunkte bedeutend mehr Speisemarken in Umlauf wären, als
der betreffende Kommunalverband einzulösen vermag. Solange die
Speisemarken daher nur kommunalverbandsweise eingeführt sind,
erscheint eine Beschränkung ihrer Umlaufszeit auf 3 Monate die
beste Lösung, die sowohl den Interessen des Kommunalverbands
als auch den Interessen der Verbraucher genügend Rechnung
trägt.
Der Kernpunkt des Problems der Speisemarken liegt in der
Frage der Bewertung der Speisemarken. Die Speisemarken
3*