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Meldescheins vorzunehmende Abrechnung sich mit anderen Bun
desstaaten über einen angemessenen Ausgleich verständigt hatten,
wurde festgelegt, daß sie die durch diese Vereinbarungen festgelegten
Mengen der Reichsverteilungsstelle mit dem Antrage auf Herbei
führung des Ausgleichs bekannt gaben. Die vereinbarten Men
gen wurden den Gaststaaten für die Monate Mai und Juni durch
besondere Zuweisung für den Monat Juli mit der Monatszu
weisung erstattet. Die den Gaststaaten vergüteten Mengen
wurden den Wohnsitzstaaten bei den regelmäßigen Verteilungen
gekürzt.
Soweit Bundesstaaten nicht mit allen anderen Bundesstaaten
eine Vereinbarung im vorstehenden Sinne getroffen hatten, hatten
die Landeszentralbehörden ihre Ersatzansprüche gegen die
einzelnen Bundesstaaten unter Angabe der auf die in den einzel
nen Gastorten verpflegten Versorgungsberechtigten jedes einzelnen
Bundesstaats entfallenden Verpflegungstage und der in den ein
zelnen Gastorten verausgabten Kopfmengen allmonatlich bis zum
10. des nächsten Monats bei der Reichsverteilungsstelle anzu
melden. Die Zahl der Verpflegungstage war an Hand der ge
sammelten ReichsabmÄdescheine zu berechnen. Bei der Berech
nung durften nur solche Abmeldescheine berücksichtigt werden, die
eine Bescheinigung des Gastorts enthielten, daß und wann sich
der Fremde dort wieder abgemeldet hat.
Die verausgabten Kopfmengen waren nur insoweit er stat
tn n g s f ä h i g, als sic 20 Gramm Nährmittel für joden Tag
und ein Ei für jede Woche nicht überstiegen. Dieses Abrechnungs-
Verfahren trat am 15. Juni 1917 in Kraft urid war bis 15. Sep
tember in Übung. Für die Zeit vom 15. Juni an wurden auf An
trag halbmonatlich Vorschüsse gewährt. Zur Begründung der An
träge waren zahlenmäßige Nachweisungen über die in den ent
sprechenden Zeiträumen der beiden Vorjahre länger als 14 Tage
verpflegten Fremden des andern Bundesstaates vorzulegen. Die
Höhe des Vorschusses wurde von der Reichsverteilungsftelle unter
Zugrundelegung dieser Nachweisnngen nach pflichtgemäßem Er
messen bestimnit. Die den Gaststaaten vergüteten Mengen wurden
den Wohnsitzstaaten jeweils bei der nächsten auf die Einreichung
der Aufstellungen folgenden Zuweisung in Abzug -gebracht,