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müssen bei der Verwendung itn Speisehause sowohl für den Gast
wie auch für den Wirt eine niöglichst einfache Rechnungsgrund
lage darstellen. Die Versuche, die seither unternommen wurden,
um zu einer derartigen Rechnungsgrundlage zu gelangen, sind
Versuche geblieben. Wenn man eine allgemeine Speisemarke
einführen will, so müssen logischerweise die Speisemarken
für alle diejenigen Lebensmittel, die gegen ihre Abgabe zu be
ziehen sind, Einlösungswert haben. Jede Speisemarke mutz daher
mehrere Speiseeinheiten umfassen. Das Verhältnis des Werts
der Speiseeinheiten untereinander festzusetzen ist Sache des aus-
gebenden KomMunalverbandes, der bei der Festsetzung des Wert
verhältnisses dem jeweiligen Stande der Lebensmittelversorgung
am besten Rechnung zu tragen vermag.
Ein Kommunalverband beispielsweise erklärt den Wert jeder
von ihm ausgegebenen Speisemarke gleich 10 Speiseeinheiten und
setzt die Nennwertsgleichung etwa wie folgt fest:
1 Gramm Fett — 1 Einheit,
10 „ Nährmittel — 1 Einheit,
50 „ Kartoffeln (Rohgewicht) — 1 Einheit,
10 „ Käse — 1 Einheit.
Bei einer Mahlzeit könnte der Gast in einem Speisehause
beispielsweise auf Grund einer Speisemarke eine Mahlzeit be
ziehen, bei deren Zubereitung 3 Gramm Fett, 20 Gramm Nähr
mittel, 150 Gramm Kartoffeln und 20 Gramm Käse verwendet
wurden. 3 Gramm Fett — 3 Einheiten, 20 Gramm Nährmittel —
2 Einheiten, 150 Gramm Kartoffeln — 3 Einheiten und 20 Gramm
Käse — 2 Einheiten, zusammen 10 Gramm Speiseeinheiten —
1 Speisemarke.
Der Kommunalverband gibt jeweils für die Versorgungs
periode bekannt, wie grotz der Wert einer Speisemarke in Speise
einheiten ausgedrückt ist. Dadurch wird gleichzeitig bestimmt, wie
viel allgemeine Lebensmittelkarten abgegeben werden müssen, um
sich Speisemarken zu verschaffen. Um bei dem gegebenen Beispiel
zu bleiben, sind demnach abzugeben, um sich 30 Speisemarken zu
verschaffen, 90 Gramm Fettmarken, 600 Gramm Nährmittel
marken, 4500 Gramm Kartoffelmarken, 600 Gramm Käsemarken.
Bei der Wertfestsetzung kann somit der Kommunalverband jeweils