Full text : Die Nährmittelverteilung im Kriege

die  erforderliche  Anpassung  an  den  wechselnden  Stand  der  Lebensmittelversorgung ­
  vornehmen.  Die  Gesamtzahl  der  bei  der  Einlösung
der  Speisemarken  dem  Kommunalverbande  zurückgegebenen  allgemeinen ­
  Lebensmittelkarten  bietet  die  Gesamtmenge  an  Lebensmitteln, ­
  die  der  Kommunalverband  den  Speisehäusern  bei  Rücklieferung ­
  der  von  ihnen  vereinnahmten  Speisemarken  überweisen
kann.  Dabei  kann  der  Kommunalverband  innerhalb  dieser  Gesamtmenge ­
  soweit  als  möglich  den  Bedürfnissen  des  einzelnen
Speisehausbetriebes  entgegenkommen.
Dabei  ist  von  vornherein  klar,  daß  in  l  ä  n  d  l  i  ch  e  n
und  gemischten  Bezirken  eine  derart!g  weitgehende
Regelung  schwer  durchführbar  wäre.  Die  schwierigen  Derkehrsverhältnisse,
  das  Fehlen  an  Packmaterial  und  die  notwendige
Rücksicht  auf  zahlreiche  weitverstreute  Kleinhändler  ergab  für
solche  gemischten  Bezirke  die  Notwendigkeit,  die  N  ä  h  r  m  i  t  t  e  I  i  n
längerer  Zwischenzeit  und  in  größeren  Mengen
zu  verteilen:  die  Verteilung  von  Wochenkopfmengen,  wie  sie
in  den  Städten  verhältnismäßig  leicht  durchführbar  und  als
Unterlage  zu  Speisemarken  unentbehrlich  ist,  ist  in  gemischten  und
rein  ländlichen  Bezirken  ganz  unmöglich.  Es  kommt  hinzu,  daß
überall  Selbstversorger  und  Teilsebstversorger  zu  berücksichtigen
sind,  die  sehr  oft  aus  eigener  Erzeugung  nur  mit  Getreide  oder
Fett  oder  Kartoffeln  versorgt  sind.  Die  Schwierigkeiten,  die  in
den  Ausgabestellen  auf  dem  Lande,  bei  den  allmählich  höchst  verwickelt ­
  gewordenen  Arbeiten,  durch  eine  Umrechnung  in  Speisemarken ­
  erwachsen  würden,  erschienen  als  unüberwindlich.
Blieb  daher  die  empfohlene  Einführung  von  Speisemarken
nur  auf  größere  Städte  beschränkt,  und  erwies  sich  eine  obligatorische ­
  Einführung  für  das  ganze  Reich  als  undurchführbar,  so
mußte  dennoch  für  den  Fremdenverkehr  eine  Regelung
getroffen  werden.  Auf  Anordnung  des  Präsidenten  des  Kriegsernäbrungsamts
  hatte  sich  die  Reichsnährmittelstelle  bei  der
Durchführung  des  Fremdenverkehrs  mit  dem  Ausgleich
der  Mehrbelastung  einzelner  Bundesstaaten  durch  den  zwischenstaatlichen ­
  Fremdenverkehr  zu  befassen.  Demgemäß  wurde  teils
ein  Pauschalausgleich,  teils  ein  Abrechnungsverfahren  eingeführt.
Für  die  Landeszentralbehörden  derjenigen  Bundesstaaten,
die  unter  Verzicht  auf  eine  förmliche,  auf  Grund  des  Reichsab->1*7.


            
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