Full text : Die Nährmittelverteilung im Kriege

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Meldescheins  vorzunehmende  Abrechnung  sich  mit  anderen  Bundesstaaten ­
  über  einen  angemessenen  Ausgleich  verständigt  hatten,
wurde  festgelegt,  daß  sie  die  durch  diese  Vereinbarungen  festgelegten
Mengen  der  Reichsverteilungsstelle  mit  dem  Antrage  auf  Herbeiführung ­
  des  Ausgleichs  bekannt  gaben.  Die  vereinbarten  Mengen ­
  wurden  den  Gaststaaten  für  die  Monate  Mai  und  Juni  durch
besondere  Zuweisung  für  den  Monat  Juli  mit  der  Monatszuweisung ­
  erstattet.  Die  den  Gaststaaten  vergüteten  Mengen
wurden  den  Wohnsitzstaaten  bei  den  regelmäßigen  Verteilungen
gekürzt.
Soweit  Bundesstaaten  nicht  mit  allen  anderen  Bundesstaaten
eine  Vereinbarung  im  vorstehenden  Sinne  getroffen  hatten,  hatten
die  Landeszentralbehörden  ihre  Ersatzansprüche  gegen  die
einzelnen  Bundesstaaten  unter  Angabe  der  auf  die  in  den  einzelnen ­
  Gastorten  verpflegten  Versorgungsberechtigten  jedes  einzelnen
Bundesstaats  entfallenden  Verpflegungstage  und  der  in  den  einzelnen ­
  Gastorten  verausgabten  Kopfmengen  allmonatlich  bis  zum
10.  des  nächsten  Monats  bei  der  Reichsverteilungsstelle  anzumelden. ­
  Die  Zahl  der  Verpflegungstage  war  an  Hand  der  gesammelten ­
  ReichsabmÄdescheine  zu  berechnen.  Bei  der  Berechnung ­
  durften  nur  solche  Abmeldescheine  berücksichtigt  werden,  die
eine  Bescheinigung  des  Gastorts  enthielten,  daß  und  wann  sich
der  Fremde  dort  wieder  abgemeldet  hat.
Die  verausgabten  Kopfmengen  waren  nur  insoweit  er  stattn ­
  n  g  s  f  ä  h  i  g,  als  sic  20  Gramm  Nährmittel  für  joden  Tag
und  ein  Ei  für  jede  Woche  nicht  überstiegen.  Dieses  Abrechnungs-Verfahren
  trat  am  15.  Juni  1917  in  Kraft  urid  war  bis  15.  September ­
  in  Übung.  Für  die  Zeit  vom  15.  Juni  an  wurden  auf  Antrag ­
  halbmonatlich  Vorschüsse  gewährt.  Zur  Begründung  der  Anträge ­
  waren  zahlenmäßige  Nachweisungen  über  die  in  den  entsprechenden ­
  Zeiträumen  der  beiden  Vorjahre  länger  als  14  Tage
verpflegten  Fremden  des  andern  Bundesstaates  vorzulegen.  Die
Höhe  des  Vorschusses  wurde  von  der  Reichsverteilungsftelle  unter
Zugrundelegung  dieser  Nachweisnngen  nach  pflichtgemäßem  Ermessen ­
  bestimnit.  Die  den  Gaststaaten  vergüteten  Mengen  wurden
den  Wohnsitzstaaten  jeweils  bei  der  nächsten  auf  die  Einreichung
der  Aufstellungen  folgenden  Zuweisung  in  Abzug  -gebracht,
            
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