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Meldescheins vorzunehmende Abrechnung sich mit anderen Bundesstaaten
über einen angemessenen Ausgleich verständigt hatten,
wurde festgelegt, daß sie die durch diese Vereinbarungen festgelegten
Mengen der Reichsverteilungsstelle mit dem Antrage auf Herbeiführung
des Ausgleichs bekannt gaben. Die vereinbarten Mengen
wurden den Gaststaaten für die Monate Mai und Juni durch
besondere Zuweisung für den Monat Juli mit der Monatszuweisung
erstattet. Die den Gaststaaten vergüteten Mengen
wurden den Wohnsitzstaaten bei den regelmäßigen Verteilungen
gekürzt.
Soweit Bundesstaaten nicht mit allen anderen Bundesstaaten
eine Vereinbarung im vorstehenden Sinne getroffen hatten, hatten
die Landeszentralbehörden ihre Ersatzansprüche gegen die
einzelnen Bundesstaaten unter Angabe der auf die in den einzelnen
Gastorten verpflegten Versorgungsberechtigten jedes einzelnen
Bundesstaats entfallenden Verpflegungstage und der in den einzelnen
Gastorten verausgabten Kopfmengen allmonatlich bis zum
10. des nächsten Monats bei der Reichsverteilungsstelle anzumelden.
Die Zahl der Verpflegungstage war an Hand der gesammelten
ReichsabmÄdescheine zu berechnen. Bei der Berechnung
durften nur solche Abmeldescheine berücksichtigt werden, die
eine Bescheinigung des Gastorts enthielten, daß und wann sich
der Fremde dort wieder abgemeldet hat.
Die verausgabten Kopfmengen waren nur insoweit er stattn
n g s f ä h i g, als sic 20 Gramm Nährmittel für joden Tag
und ein Ei für jede Woche nicht überstiegen. Dieses Abrechnungs-Verfahren
trat am 15. Juni 1917 in Kraft urid war bis 15. September
in Übung. Für die Zeit vom 15. Juni an wurden auf Antrag
halbmonatlich Vorschüsse gewährt. Zur Begründung der Anträge
waren zahlenmäßige Nachweisungen über die in den entsprechenden
Zeiträumen der beiden Vorjahre länger als 14 Tage
verpflegten Fremden des andern Bundesstaates vorzulegen. Die
Höhe des Vorschusses wurde von der Reichsverteilungsftelle unter
Zugrundelegung dieser Nachweisnngen nach pflichtgemäßem Ermessen
bestimnit. Die den Gaststaaten vergüteten Mengen wurden
den Wohnsitzstaaten jeweils bei der nächsten auf die Einreichung
der Aufstellungen folgenden Zuweisung in Abzug -gebracht,