Full text : Die Nährmittelverteilung im Kriege

Graupen,  welche  Lurch  die  Lieferungsbedingungen  der  Reichsgetreidestelle ­
  geregelt  sind,  stehen  durch  die  Vorschriften  der  Neichsgetreideordnung
  hinsichtlich  ihrer  Einhaltung  jetzt  ebenfalls  unter
strafrechtlichem  Schutze.
Durch  die  Verordnung  des  Staatssekretärs  des  Kriegsernährungsamts ­
  vom  6.  November  1917  (RGBl.  S.  1014)  sind
ferner  neue  Höchstpreise  für  Ha  fern  ährmittel  und  für
Teigwaren  für  den  Großhandel  und  den  Kleinhandel  festgesetzt ­
  worden,  die  mit  dem  11.  November  1917  in  Kraft  getreten
sind,  während  gleichzeitig  die  Höchstpreise  für  Hafernährmittel
vom  2.  November  1916  (RGBl.  S.  1242)  aufgehoben  wurden.
Was  zunächst  die  Hafernährmittel  anbelangt,  so  machte  der  Ausfall ­
  der  Haferernte  es  erforderlich,  die  geringen  Mengen  an  Hafernährmitteln, ­
  die  zurzeit  hergestellt  werden  können,  den  Kranken
und  den  Kindern  vorzubehalten.  Die  Hafernährmittel  sollen  demnach, ­
  abgesehen  von  den  gewöhnlichen  Saferflocken,  nur  in  geschlossenen
  Packungen  in  den  Verkehr  gebracht  werden.  Die  Verbraucherpreise ­
  haben  gegen  die  i-m  letzten  Wirtschaftsjahre
geltenden  ebenfalls  eine  kleine  Erhöhung  erfahren,  und  zwar
ist  sie  hauptsächlich  durch  die  für  den  Handel  notwendig  gewordene
Erweiterung  der  seitherigen  Preisspanne  begründet.
Bei  der  P  r  e  i  s  r  e  g  e  I  u  n  g  für  Teig  waren  muß  noch
beachtet  werden,  daß  der  Großhandel  zu  den  festgesetzten  Preisen
frachtfrei  Station  (Bahn  oder  Schiff)  des  Empfängers  zu  liefern
hat.  Beim  Verkaufe  im  Kleinhandel  dürfen  Bruchteile  eines
Pfennigs  auf  ganze  Pfennige  nach  oben  abgerundet  werden.  Auch
die  Herstellerpreise  für  Hafernährmittel  und  Teigwaren  sind  durch
die  Lieferungsbedingungen  der  Reichsgetreidestelle  geregelt.  Da
es  möglich  war,  daß  sich  zur  Zeit  des  Erlasses  der  Verordnung
Teigwaren  noch  zu  höheren  Preisen  im  Handel  befanden,  war
vorgesehen,  daß  die  Landeszentralbehördcn,  Kommunalverbände
und  Gemeinden  für  solche  Teigwaren  bis  zum  30.  November  1917
Ausnahmen  von  den  festgesetzten  Preisen  zulassen  konnten.
Die  Versorgung  mit  Nährmitteln  aller  Art  hat  sich  im  Läuse
des  Wirtschaftsjahres  1916/17  immer  mehr  zu  einem  wichtigen
Ernährungszweige  entwickelt.  Die  Nährmittel  bilden  nicht  nur
die  unentbehrliche  Grundlage  für  die  Massenspeisungen,  sondern
erweisen  sich  auch  für  die  allgemeine  Versorgung  als  Ergänzung
            
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