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daß es nämlich eine wesentliche Friedensbedingung ist,
daß Belgien und Serbien wieder hergestellt werden und
zwar nicht nur als Nation, nicht nur politisch, nicht nur
diplomatisch, sondern auch materiell und wirtschaftlich und
zwar auf denjenigen Stand gebracht werden, auf welchen
sie vor dem Kriege standen und daß die verwüsteten und beraubten
Gebiete Frankreichs und Rußlands in gleicher
Weife wieder hergestellt werden.
Die zweite Entschließung unter diesem Abschnitt ist
von einschneidender Wichtigkeit. Obschon der Bericht den
Mitgliedern vorliegt, will ich die wichtigen Worte verlesen:
„Der Krieg hat alle Handelsverträge zwischen den Verbündeten
und den feindlichen Mächten aufgehoben, und es ist
von äußerster Wichtigkeit, daß während des Zeitabschnittes
des wirtschaftlichen Wiederaufbaus nach Einstellung der
Feindseligkeiten die Freiheit keines der Verbündeten durch
irgend einen von den feindlichen Mächten erhobenen Anspruch
auf Behandlung nach der Meistbegünstigungsklausel
beeinträchtigt wird. Demgemäß vereinbaren die Verbündeten,
daß die Vergünstigung einer solchen Behandlung den
betreffenden Mächten für eine Reihe von Jahren, deren
Zahl die Verbündeten durch allseitige Übereinstimmung
untereinander regeln werden, nicht gewährt wird."
Die Wirkung dieses Beschlusses soll darin bestehen,
die Verbündeten zu verpflichten, die Meistbegünstigung
keinem unserer Feinde im Friedensvertrag selber oder in irgend
einer anderen Form für eine Reihe von Jahren nach
dem Kriege zu gewähren. So wollen wir uns, was ganz allgemein
von Wichtigkeit ist, mit unseren Verbündeten die
Freiheit sichern, solche handelspolitischen Vereinbarungen
untereinander oder mit neutralen Ländern abzuschließen,
wie wir sie für notwendig erachten, ohne durch die Ver