Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

Jehle, Unfall- und Haftpflichtversicherung. 
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zur Ermittlung des steuerbaren Jahreseinkommens abgesetzt werden dürfen 
(vgl. Art. 12 1. c.); übrigens sind auch UnfallversicherungsPrämien bis 
zu gewissem Betrag als abziehbare Verbrauchsabgaben erklärt (vgl. ebenda). 
Ähnliche Bestimmungen für Unfall-, seltener für Haftpflichtversicherung, 
finden wir noch in einer Reihe anderer Bundesstaaten: 
Im Herzogtum Brannschweig dürfen unter anderen Unfall 
versicherungsprämien des Steuerpflichtigen für seine Person bis zu 20 % 
des Einkommens, höchstens aber bis zu 600 Mk. und keinesfalls bis zur 
vollständigen Steuerbefreiung abgezogen werden. 
Im Fürstentum Lippe dürfen unter anderen Uniallversicherungs- 
prämien in Abzug gebracht werden. 
Im Großherzogtum Oldenburg dürfen vom Einkommen in Abzug 
gebracht werden unter anderen die Prämien für Haftpflichtversicherung. 
In Preußen: Abzug von gesetz- oder vertragsmäßig zu ent 
richtenden Unfallversicherungsprämien vom Einkommen, soweit sie mit 
den gesetz- oder vertragsmäßigen Beiträgen zu Kranken-, Alters- und 
Jnvalidenversicherungs-, Witwen-, Waisen- und Pensionskassen 600 Mk. 
jährlich nicht überschreiten. 
Im Herzogtum Sachsen-Coburg dürfen Unfallversicherungs 
prämien, soweit sie (allein oder mit anderen Personenversicherungsprämien) 
100 Mk. jährlich nicht übersteigen, vom steuerpflichtigen Einkommen ab 
gezogen werden. 
Ähnliches gilt in Sachsen-Gotha, wo die Beiträge des Steuer 
pflichtigen für sich oder einen nicht selbständig zu veranlagenden Haus 
haltungsangehörigen unter anderem zu Unfallversicherungen vom Ein 
kommen gekürzt werden dürfen, allerdings nur soweit sie nicht zusammen 
mit den Tilgungsbeträgen eines auf Grundbesitz lastenden Schuldkapitals 
100 Mk. übersteigen. 
In Sachsen-Meiningen dürfen „Versicherungsprämien, die zu 
den geschäftlichen Unkosten zu rechnen sind", abgezogen werden; hierunter 
dürften also auch Haftpflichtversicherungsprämien von Gewerbetreibenden 
fallen. 
Wir kommen nun zu der volkswirtschaftlich zweifellos interessantesten 
Seite unserer Untersuchung, nämlich zu der Frage, welche ökonomischen 
Effekte mit den oben festgestellten Millionen von Unfall- und Haftpflicht 
versicherungsprämien erzielt werden. Es wäre natürlich eine höchst 
primitive und schiefe Vorstellung, wenn man annehmen wollte, daß die 
Gesellschaften, welche die Prämieneinnahmen von zusammen 85,51 Mill. Mk. 
in 1909 erzielten, auch nur einen Moment diese stattliche Summe im
	        
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