Jehle, Unfall- und Haftpflichtversicherung.
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zur Ermittlung des steuerbaren Jahreseinkommens abgesetzt werden dürfen
(vgl. Art. 12 1. c.); übrigens sind auch UnfallversicherungsPrämien bis
zu gewissem Betrag als abziehbare Verbrauchsabgaben erklärt (vgl. ebenda).
Ähnliche Bestimmungen für Unfall-, seltener für Haftpflichtversicherung,
finden wir noch in einer Reihe anderer Bundesstaaten:
Im Herzogtum Brannschweig dürfen unter anderen Unfall
versicherungsprämien des Steuerpflichtigen für seine Person bis zu 20 %
des Einkommens, höchstens aber bis zu 600 Mk. und keinesfalls bis zur
vollständigen Steuerbefreiung abgezogen werden.
Im Fürstentum Lippe dürfen unter anderen Uniallversicherungs-
prämien in Abzug gebracht werden.
Im Großherzogtum Oldenburg dürfen vom Einkommen in Abzug
gebracht werden unter anderen die Prämien für Haftpflichtversicherung.
In Preußen: Abzug von gesetz- oder vertragsmäßig zu ent
richtenden Unfallversicherungsprämien vom Einkommen, soweit sie mit
den gesetz- oder vertragsmäßigen Beiträgen zu Kranken-, Alters- und
Jnvalidenversicherungs-, Witwen-, Waisen- und Pensionskassen 600 Mk.
jährlich nicht überschreiten.
Im Herzogtum Sachsen-Coburg dürfen Unfallversicherungs
prämien, soweit sie (allein oder mit anderen Personenversicherungsprämien)
100 Mk. jährlich nicht übersteigen, vom steuerpflichtigen Einkommen ab
gezogen werden.
Ähnliches gilt in Sachsen-Gotha, wo die Beiträge des Steuer
pflichtigen für sich oder einen nicht selbständig zu veranlagenden Haus
haltungsangehörigen unter anderem zu Unfallversicherungen vom Ein
kommen gekürzt werden dürfen, allerdings nur soweit sie nicht zusammen
mit den Tilgungsbeträgen eines auf Grundbesitz lastenden Schuldkapitals
100 Mk. übersteigen.
In Sachsen-Meiningen dürfen „Versicherungsprämien, die zu
den geschäftlichen Unkosten zu rechnen sind", abgezogen werden; hierunter
dürften also auch Haftpflichtversicherungsprämien von Gewerbetreibenden
fallen.
Wir kommen nun zu der volkswirtschaftlich zweifellos interessantesten
Seite unserer Untersuchung, nämlich zu der Frage, welche ökonomischen
Effekte mit den oben festgestellten Millionen von Unfall- und Haftpflicht
versicherungsprämien erzielt werden. Es wäre natürlich eine höchst
primitive und schiefe Vorstellung, wenn man annehmen wollte, daß die
Gesellschaften, welche die Prämieneinnahmen von zusammen 85,51 Mill. Mk.
in 1909 erzielten, auch nur einen Moment diese stattliche Summe im