156 I. Geschäftliche Versicherung.
sicherten denkbar, ebenso wie bei der Lebensversicherung; doch sind auch
hier, wie dort, Kautelen geschaffen, daß dies nicht in unbilligem Maße
der Fall ist. Verlässige Ziffern lassen sich nicht angeben.)
Für die Zeit nach Beendigung seines Risikos hat der Versicherer
dagegen Prämie nicht zu beanspruchen, also den entsprechenden Teil
zurückzugeben. Eine Ausnahme ist nur bezüglich der auf das laufende
Versicherungsjahr treffenden Jahresprämie zu machen, welche dem Ver
sicherer dann verbleibt, wenn es zufolge eines vom Versicherten
zu vertretenden Umstands zur außerordentlichen (vorzeitigen) Auflösung des
Versicherungsvertrags kommt. In diesem Sinne ist z. B. für die Haft
pflichtversicherung die Regelung in § 158 V.V.G. getroffen l , der auch
die neueren Haftpflichtversicherungsbedingungen sämtlicher Gesellschaften
folgen und die' auch in der Unfallversicherung analog angewandt worden
ist. (Nach den früheren Versicherungsbedingungen wurde allerdings in
der Regel die Prämie des laufenden Versicherungsjahres bei vorzeitiger
Auflösung schlechthin als verfallen erklärt; wenn die Prämie indessen für
mehrere Jahre vorausbezahlt war, so wurde der über das laufende Jahr
hinausbezahlte Betrag bedingungsgemäß zurückbezahlt. Der finanzielle
Effekt der früheren Regelung war jedoch auch nur ein recht unter
geordneter für die Gesellschaften, einerseits, weil die Prämien in der
Haftpflichtversicherung meist recht niedrige Jahresbeträge ergeben, anderer
seits, weil in zahlreichen Fällen seitens der Gesellschaften (z. B. bei raten
weiser Zahlung von Unfallprämien) ohnehin die Bestimmung frei
willig nicht in Anspruch genommen wurde und endlich, weil die Gesell
schaften ihrerseits im allgemeinen ohnehin das Interesse haben, den vor
zeitigen Abgang möglichst zu vermeiden.)
Während es allgeniein im geschäftlichen Leben für selbstverständlich
gehalten wird, daß Arbeitsleistungen bezahlt werden müssen und während
man es unverständlich finden würde, wenn jemand ein Unternehmen,
insbesondere aber ein mit Risiko verbundenes betriebe, ohne bei günstigem
Ausfall Anspruch auf den anfallenden Gewinn zu haben, findet man
nicht selten gerade mit Bezug auf das Versicherungswesen eine völlig ent
gegengesetzte Anschauung vertreten. Nicht nur, daß hierbei rein ex post
Schlüsse gezogen werden und die Argumentation angestellt wird: weil
ein Schaden tatsächlich nicht eingetreten ist, wäre eine Versicherung ö e ö eIt
den Schaden unnötig gewesen und weil ein Versicherungsfall nicht ein
getreten ist, war die bezahlte Prämie zu teuer und der dem Versichert
* Siehe auch § 68 Abs. 2 V.V.G.