Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

156 I. Geschäftliche Versicherung. 
sicherten denkbar, ebenso wie bei der Lebensversicherung; doch sind auch 
hier, wie dort, Kautelen geschaffen, daß dies nicht in unbilligem Maße 
der Fall ist. Verlässige Ziffern lassen sich nicht angeben.) 
Für die Zeit nach Beendigung seines Risikos hat der Versicherer 
dagegen Prämie nicht zu beanspruchen, also den entsprechenden Teil 
zurückzugeben. Eine Ausnahme ist nur bezüglich der auf das laufende 
Versicherungsjahr treffenden Jahresprämie zu machen, welche dem Ver 
sicherer dann verbleibt, wenn es zufolge eines vom Versicherten 
zu vertretenden Umstands zur außerordentlichen (vorzeitigen) Auflösung des 
Versicherungsvertrags kommt. In diesem Sinne ist z. B. für die Haft 
pflichtversicherung die Regelung in § 158 V.V.G. getroffen l , der auch 
die neueren Haftpflichtversicherungsbedingungen sämtlicher Gesellschaften 
folgen und die' auch in der Unfallversicherung analog angewandt worden 
ist. (Nach den früheren Versicherungsbedingungen wurde allerdings in 
der Regel die Prämie des laufenden Versicherungsjahres bei vorzeitiger 
Auflösung schlechthin als verfallen erklärt; wenn die Prämie indessen für 
mehrere Jahre vorausbezahlt war, so wurde der über das laufende Jahr 
hinausbezahlte Betrag bedingungsgemäß zurückbezahlt. Der finanzielle 
Effekt der früheren Regelung war jedoch auch nur ein recht unter 
geordneter für die Gesellschaften, einerseits, weil die Prämien in der 
Haftpflichtversicherung meist recht niedrige Jahresbeträge ergeben, anderer 
seits, weil in zahlreichen Fällen seitens der Gesellschaften (z. B. bei raten 
weiser Zahlung von Unfallprämien) ohnehin die Bestimmung frei 
willig nicht in Anspruch genommen wurde und endlich, weil die Gesell 
schaften ihrerseits im allgemeinen ohnehin das Interesse haben, den vor 
zeitigen Abgang möglichst zu vermeiden.) 
Während es allgeniein im geschäftlichen Leben für selbstverständlich 
gehalten wird, daß Arbeitsleistungen bezahlt werden müssen und während 
man es unverständlich finden würde, wenn jemand ein Unternehmen, 
insbesondere aber ein mit Risiko verbundenes betriebe, ohne bei günstigem 
Ausfall Anspruch auf den anfallenden Gewinn zu haben, findet man 
nicht selten gerade mit Bezug auf das Versicherungswesen eine völlig ent 
gegengesetzte Anschauung vertreten. Nicht nur, daß hierbei rein ex post 
Schlüsse gezogen werden und die Argumentation angestellt wird: weil 
ein Schaden tatsächlich nicht eingetreten ist, wäre eine Versicherung ö e ö eIt 
den Schaden unnötig gewesen und weil ein Versicherungsfall nicht ein 
getreten ist, war die bezahlte Prämie zu teuer und der dem Versichert 
* Siehe auch § 68 Abs. 2 V.V.G.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.