Object: Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

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Umsatz, die unter Umständen großen Gewinnaussichten, «bei det' 
leichten Verderblichkeit der Ware anderseits das große Wagnis 
hatten im Obst- und Gemüsehandel von jeher Leute sich betätigen 
lassen, die zum Schaden und Verdruß des soliden Handelsstandes 
durch unlauteren Wettbewerb und Unzuverlässigkeit diesen Handels 
zweig bis zu einem gewissen Grade in Mißkredit gebracht hatten. 
In verstärktem Maße trat das unter den Kriegsverhältnissen 
zutage. Es wurden daher behördliche Maßnahmen 
notwendig, die diesem Übelstande steuern und den Verbraucher 
vor Schaden und Übervorteilung schützen sollten. Die Festsetzung 
von Höchstpreisen mit ihren Strafbestimmungen, auch die Straf 
androhung gegen übermäßige Preissteigerungen konnten dieses 
Ziel noch nicht erreichen, es mußte vielmehr von vornherein 
solchen unzuverlässigen Personen die Möglichkeit der Betätigung 
zum Nachteil für ihre Mitmenschen genommen werden. 
Die Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver 
lässiger Personen vom Handel vom 23. September 
1916 (RGBl. S. 603) gab den unteren Verwaltungsbehörden das 
Recht, Personen aus dem Handel mit Gegenständen des täglichen 
Bedarfs auszuschließen, wenn Tatsachen vorlagen, welche die Un 
zuverlässigkeit des Handeltreibenden in bezug auf den Handel dar 
taten. Die enge Auslegung, welche die Bekanntmachung in der 
Praxis der Verwaltungsbehörden fand, hinderte eine durch 
greifende Besserung in den vorhandenen Übelständen und ließ be 
sonders auf dem Gebiete des Handels mit Löbens- und Futter- 
initteln bald das Bedürfnis nach einer weitergehenden Handhabe 
gegen unlautere Elemente hervortreten. Die Verordnung über 
den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung 
des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (RGBl. S. 581) führte 
daher die Erlaubnispflicht für den Groß- und 
Zwischenhandel mit Lebens- und Futtermitteln ein. Nach 
ihr ist grundsätzlich dieser Handel an eine behördliche Erlaubnis 
gebunden, einerlei, ob die betreffende Person schon vor dem Kriege 
mit diesen Waren gehandelt oder den Handel erst während des 
Krieges begonnen hat. Ohne die Erlaubnis ist der Handel ver 
boten und unter hohe Strafe gestellt*. Über eine besonders für 
den Handel mit Gemüse, Obst und Südfrüchten erforderliche 
weitere Handelskonzession wird weiter unten zu sprechen sein**. 
* Hirsch und Falck/Der Kettenhandel als Kriegserscheinung", 
Nr dem Sonderhefte der „Beiträge zur Kriegswirtschaft", S. 61 ff. 
** Vgl. S. 40.
	        
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