Full text : Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

fuhr  von  Gemüses  amen  aller  Art  verboten.  Die
Bekanntmachung  vom  16.  Februar  1916  (Neichsanzeiger  Nr.  41)
verbot  dann  die  Ausfuhr  sämtlicher  Waren  des  I.  Abschnittes  des
Zolltarifs,  in  dem  unter  den  Nummern  35  bis  37  a  l  l  e  K  ü  ch  enge ­
  w  ä  ch  s  e  (Gemüse  und  eßbare  Kräuter,  Pilze,  Wurzeln  und
dergleichen,  frisch  und  in  irgendeiner  Form  konserviert)  aufgeführt
sind.  Ausgenommen  von  dem  Ausfuhrverbot
wurden  nur  Spargel,  Meerrettich,  Bleichsellerie,  Kresse  und
Knoblauch.  Auch  diese  Ausnahmen  kamen  später  durch  die  Bekanntmachungen
  vom  20.  Mai  1916  (Neichsanzeiger  Nr.  119  vom
20.  Mai  1916)  und  vom  26.  Mai  1916  (Reichsanzeiger  Nr.  127
vom  30.  Mai  1916)  in  Wegfall.
Durch  Gesetz  vom  4.  August  1914  (RGBl.  S.  338)  wurde  der
Bundesrat  ermächtigt,  unter  anderem  die  Einfuhr  von  Rüben,
Küchengewächsen,  Nahrungs-  und  Genußmitteln  anderweit  nicht
genannt  (auch  in  luftdicht  verschlossenen  Behältnissen)  während
der  Dauer  des  Krieges  zollfrei  zu  lassen.  Von  dieser  Ermächtigung ­
  hat  der  Bundesrat  Gebrauch  gemacht  mit  der  Bekanntmachung ­
  vom  4.  August  1914  (RGBl.  S.  352)  für  getrocknete
Futterrüben,  Möhren,  Wasserrüben  und  sonstige  Feldrüben,  für
frischen  Rotkohl,  Weißkohl  und  Wirsingkohl  und  für  irgendwie
zubereitete  Küchengewächse  der  Nummer  37  des  Zolltarifs,  sowie
für  Nahrungs-  und  Genußmittel  aller  Art  (mit  Ausnahme  der
Getränke)  in  luftdicht  verschlossenen  Behältnissen  der  Nummer  219
des  Zolltarifs,  soweit  sie  nicht  an  sich  unter  höhere  Zollsätze  fielen,
ferner  durch  die  Bekanntmachung  vom  27.  Mai  1915  (RGBl.
S.  317)  für  die  übrigen  frischen  Küchengewächse  der  Nummer  33
des  Zolltarifs,  endlich  durch  Bekanntmachung  vom  12.  Oktober ­
  1916  (RGBl.  S.  1162)  für  Artischocken,  Melonen,  Pilze,
Rhabarber,  Spargel  und  Tomaten  in  zerkleinertem,  geschälten,,
gepreßtem,  getrocknetem,  gedörrtem  oder  sonst  einfach  zubereitetem
Zustand,  sofern  sie  in  den  besetzten  Gebieten  feindlicher  Länder
erzeugt  sind.
Trotz  der  erheblichen  Belastung  der  Eisenbahnen  infolge
militärischer  Transporte  und  der  schwierigen  Verhältnisse,  mit
denen  die  Aufrechterhaltung  des  Eisenbahn-Güterverkehrs  infolge
Einberufung  des  Personals  und  der  Abnutzung  des  Materials  zu
kämpfen  hatte,  sind  im  Laufe  des  Krieges  für  die  Beförderung
von  Nahrungs-  und  Futtermitteln  zahlreiche  Vergünstigungen  und
Erleichterungen  geschaffen  worden,  an  denen  auch  Gemüse  und
Obst,  Sämereien  und  künstliche  Düngemittel  Anteil  gehabt  haben.
Die  Maßnahmen  haben  erstens  bezweckt,  die  Beförderung
            
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