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I. Geschäftliche Versicherung.
die Unternehmungen die zur Zuführung an den Prämienreservefonds
bestimmten Einnahmebeträge anzulegen haben. Dem Einfluß, den somit
der Gesetzgeber auf die Tätigkeit der Unternehmungen auf dem Kapital'
und Kreditmarkt ausübt, kommt aber eine geringere Bedeutung zu, weil
er im großen und ganzen die Richtlinien vorschreibt, von denen nach
Lage unseres Geldmarktes ein vorsichtiger Gesellschaftsleiter auch ohne
gesetzliche Bindung nicht abweichen würde. Der § 58 des Reichsgesetzes
über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901, der
die Frage der Anlegung der Prämienreservegelder regelt, lautet:
„Die Anlegung der den Prämienreservesonds bildenden Bestände
(§ 57) kann erfolgen:
1. in der im § 1807 Abs. 1 Nr. 1—4 des Bürgerlichen Gesetzbuches
für die Anlegung von Mündelgeld vorgeschriebenen Weise. Außer
dem dürfen die Bestände bis höchstens zum zehnten Teile des
Prämienreservesonds in Wertpapieren, welche nach landesgesetzlichen
Vorschriften zur Anlegung von Mündelgeld zugelassen sind, sowie
in solchen auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen deutscher
Hypotheken-Aktienbanken angelegt werden, welche die Reichsbank in
Klasse I beleiht;
2. gegen Verpfändung solcher Hypotheken oder Wertpapiere, in denen
eine Anlegung nach Nr. 1 gestattet ist, bis zu fünfundsiebzig vom
Hundert ihres Nennwerts, sofern aber der Kurswert niedriger ist,
bis zu fünfundsiebzig vom Hundert des Kurswerts;
3. in der Weise, daß Vorauszahlungen oder Darlehen auf die eigenen
Versicherungsscheine des Unternehmens (Policenbeleihung) nach
Maßgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen (§ 9 Nr. 8)
gewährt werden;
4. mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in Schuldverschreibungen
inländischer kommunaler Körperschaften, Schulgemeinden und Kirchen
gemeinden, wofern diese Schuldverschreibungen entweder von seiten
des Gläubigers kündbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung
unterliegen.
Kann die Anlegung den Umständen nach nicht in einer dem Abs. l
entsprechenden Weise erfolgen, so ist eine vorübergehende Anlegung bei
der Reichsbank, bei einer Staatsbank oder bei einer durch die Aufsichts
behörde dazu für geeignet erklärten anderen inländischen Bank oder
öffentlichen Sparkasse gestattet."
Weitere gesetzliche Vorschriften sehen sowohl für Aktiengesellschaften
(ß 262 H.G.B.) als auch für Gegcnseitigkeitsvereine (§§ 22, 37 V.A.G.)