Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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I. Geschäftliche Versicherung. 
die Unternehmungen die zur Zuführung an den Prämienreservefonds 
bestimmten Einnahmebeträge anzulegen haben. Dem Einfluß, den somit 
der Gesetzgeber auf die Tätigkeit der Unternehmungen auf dem Kapital' 
und Kreditmarkt ausübt, kommt aber eine geringere Bedeutung zu, weil 
er im großen und ganzen die Richtlinien vorschreibt, von denen nach 
Lage unseres Geldmarktes ein vorsichtiger Gesellschaftsleiter auch ohne 
gesetzliche Bindung nicht abweichen würde. Der § 58 des Reichsgesetzes 
über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901, der 
die Frage der Anlegung der Prämienreservegelder regelt, lautet: 
„Die Anlegung der den Prämienreservesonds bildenden Bestände 
(§ 57) kann erfolgen: 
1. in der im § 1807 Abs. 1 Nr. 1—4 des Bürgerlichen Gesetzbuches 
für die Anlegung von Mündelgeld vorgeschriebenen Weise. Außer 
dem dürfen die Bestände bis höchstens zum zehnten Teile des 
Prämienreservesonds in Wertpapieren, welche nach landesgesetzlichen 
Vorschriften zur Anlegung von Mündelgeld zugelassen sind, sowie 
in solchen auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen deutscher 
Hypotheken-Aktienbanken angelegt werden, welche die Reichsbank in 
Klasse I beleiht; 
2. gegen Verpfändung solcher Hypotheken oder Wertpapiere, in denen 
eine Anlegung nach Nr. 1 gestattet ist, bis zu fünfundsiebzig vom 
Hundert ihres Nennwerts, sofern aber der Kurswert niedriger ist, 
bis zu fünfundsiebzig vom Hundert des Kurswerts; 
3. in der Weise, daß Vorauszahlungen oder Darlehen auf die eigenen 
Versicherungsscheine des Unternehmens (Policenbeleihung) nach 
Maßgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen (§ 9 Nr. 8) 
gewährt werden; 
4. mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in Schuldverschreibungen 
inländischer kommunaler Körperschaften, Schulgemeinden und Kirchen 
gemeinden, wofern diese Schuldverschreibungen entweder von seiten 
des Gläubigers kündbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung 
unterliegen. 
Kann die Anlegung den Umständen nach nicht in einer dem Abs. l 
entsprechenden Weise erfolgen, so ist eine vorübergehende Anlegung bei 
der Reichsbank, bei einer Staatsbank oder bei einer durch die Aufsichts 
behörde dazu für geeignet erklärten anderen inländischen Bank oder 
öffentlichen Sparkasse gestattet." 
Weitere gesetzliche Vorschriften sehen sowohl für Aktiengesellschaften 
(ß 262 H.G.B.) als auch für Gegcnseitigkeitsvereine (§§ 22, 37 V.A.G.)
	        
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