Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

76  I.  Geschäftliche  Versicherung.

Einschluß  des  ausländischen,  enthalten.  Die  bei  Schätzungen  immer
mögliche  Ungenauigkeit  kommt  hier  insofern  kaum  in  Betracht,  als  der
Anteil  der  ausländischen  Gesellschaften  im  ganzen  nicht  sehr  bedeutend
ist.  Auch  dürfte  eine  große  Verschiedenheit  zwischen  den  in-  und  ausländischen ­
  Gesellschaften  kaum  bestehen.  Bei  den  inländischen  Gesellschaften
konnten  andererseits  die  im  Ausland  bezahlten  Steuern  und  Abgaben
nicht  abgezogen  werden,  weil  keine  Anhaltspunkte  für  deren  Größe  vorliegen. ­
  Eine  wesentliche  Änderung  dürfte  dadurch  gleichfalls  nicht  herbeigeführt ­
  worden  sein.
Mit  dieser  Maßgabe  betrugen  die  Steuern,  öffentlichen  Abgaben  und
Leistungen  zu  gemeinnützigen  Zwecken:

1905  Mk.  4  565  300,—
1906  „  4  957  700,—
1907  „  4  329  400,—
1908  „  4  748  400,—
1909  „  5  024  700,—
Mk.  23  625  500,—

sohin  im  Durchschnitt  Mk.  4  725  100,—.
Die  Feststellung  der  Verwaltungskosten  stößt  insofern  auf  Schwierigkeiten, ­
  als  die  Verwaltungskosten  für  das  direkt  betriebene  deutsche  Geschäft
in  keiner  Veröffentlichung  ausgeschieden  sind,  übrigens  auch  nach  Lage
der  Sache  nicht  mit  annähernder  Genauigkeit  ausgeschieden  werden  können.
Dafür  sind  bei  den  Gesellschaften  zu  viel  generelle  Unkosten  vorhanden,
deren  Verteilung  nur  durch  Schätzung  vorgenomnien  werden  könnte,  was
bei  der  Größe  der  Beträge  immerhin  erhebliche  Fehler  zur  Folge  haben
könnte.  Angaben  über  die  Verwaltungskosten  der  ausländischen  Gesellschaften ­
  fehlen  uns  vollkommen.  In  diesem  Punkte  können  also  unsere
Feststellungen  auf  Vollständigkeit  keinen  Anspruch  machen,  doch  wird  es
für  den  vorliegenden  Zweck,  für  den  es  sich  ja  nur  um  die  Einwirkung
auf  den  Geldmarkt,  nicht  um  technische  Beurteilung  des  Feuerversicherungswesens ­
  handelt,  genügen,  wenn  wir  annehmen,  daß  die  Unkosten  der
ausländischen  Gesellschaften  sich  ungefähr  in  der  gleichen  relativen  Höhe
bewegen  wie  die  der  deutschen  Gesellschaften.  Die  Steuern  und  Abgaben,
sowie  die  schon  oben  berücksichtigten  Leistungen  zu  gemeinnützigen  Zwecken
sind  von  den  Verwaltungskosten  abgesetzt.
Unter  diesen  Voraussetzungen  stellen  sich  die  Verwaltungskosten
wie  folgt:
            
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