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Dy. M. J. Bonn.
heiten der letzten Konferenz, bzw. mit Vorbereitungsarbeiten für
eine neue Konferenz befassen. Er sollte nur dann an die Behandlung
von Fragen herantreten, wenn die Kolonialregierungen durch den
Gouverneur dem Staatssekretär ihr Einverständnis hiermit ausgesprochen
hätten. Dieser Vorschlag war in noch weitgehenderer Form
von Neuseeland gemacht worden. Nach demselben sollte der Oberkommissar
das einzige Bindeglied zwischen Reichsregierung und
Kolonialregierung werden; er hätte völlig den Charakter eines Gesandten
bei einer Bundesregierung angenommen. Wegen der Bedenken,
die Kanada und Südafrika den betreffenden Vorschlägen
entgegenbrachten, wurden dieselben zwar weitläufig erörtert, aber
nicht zur Abstimmung gebracht, obwohl das Mutterland gegen ihre
Annahme in etwas verändeter Form nichts einzuwenden hatte. Es
wurde ausdrücklich betont, daß ein Verkehr zwischen Kolonialamt
und den einzelnen Oberkommissaren bereits heute in der gewünschten
Weise sich abspiele, daß daher die Schaffung eines Ausschusses
überflüssig sei; sie wäre zudem bedenklich, weil Gefahr bestünde,
daß dieser Ausschuß gewisse Machtbefugnisse an sich reißen werde
und unter Umständen der Versuch gemacht werden könnte, durch
Majoritätsbeschluß die einzelnen Kolonien zu überstimmen.
Obwohl also weitgehende organisatorische Änderungen der Verfassung
der Reichskonferenz nicht stattgefunden haben, zeigen gerade
die Verhandlungen von 1911, wie sich der Charakter eines künftigen
Reichsverbandes allmählich entwickelt. Es wird nicht eine Organisation
geschaffen werden, die sich als neue Einheit über Kolonialregierungen
und mutterländische Regierungen erhebt; der Reichsverband
wird vielmehr als Vereinigung der verbündeten Regierung
erscheinen. Eine Anzahl Gemeinwesen, die dem gleichen Souverän
unterstehn, deren Bevölkerungen im wesentlichen die gleiche Abstammung
aufweisen, die die gleichen demokratisch-politischen
Einrichtungen besitzen und gemeinsame politische Ziele verfolgen,
stellen ein Reich dar, dessen gemeinsame Angelegenheiten
durch Konferenzen der verbündeten Regierung erledigt
werden. Diese Konferenzen fassen Beschlüsse, die einstimmig,
nicht durch Stimmenmehrheit zustande kommen; sie sind überdies
den einzelnen Regierungen gegenüber nicht erzwingbar. Sie können
nur durchgeführt werden, wenn die einzelnen Regierungen sie in
ihren Parlamenten vertreten und dort die nötige Mehrheit besitzen.