Full text : Grundfragen der englischen Volkswirtschaft

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Dy.  M.  J.  Bonn.

heiten  der  letzten  Konferenz,  bzw.  mit  Vorbereitungsarbeiten  für
eine  neue  Konferenz  befassen.  Er  sollte  nur  dann  an  die  Behandlung
von  Fragen  herantreten,  wenn  die  Kolonialregierungen  durch  den
Gouverneur  dem  Staatssekretär  ihr  Einverständnis  hiermit  ausgesprochen ­
  hätten.  Dieser  Vorschlag  war  in  noch  weitgehenderer  Form
von  Neuseeland  gemacht  worden.  Nach  demselben  sollte  der  Oberkommissar ­
  das  einzige  Bindeglied  zwischen  Reichsregierung  und
Kolonialregierung  werden;  er  hätte  völlig  den  Charakter  eines  Gesandten ­
  bei  einer  Bundesregierung  angenommen.  Wegen  der  Bedenken, ­
  die  Kanada  und  Südafrika  den  betreffenden  Vorschlägen
entgegenbrachten,  wurden  dieselben  zwar  weitläufig  erörtert,  aber
nicht  zur  Abstimmung  gebracht,  obwohl  das  Mutterland  gegen  ihre
Annahme  in  etwas  verändeter  Form  nichts  einzuwenden  hatte.  Es
wurde  ausdrücklich  betont,  daß  ein  Verkehr  zwischen  Kolonialamt
und  den  einzelnen  Oberkommissaren  bereits  heute  in  der  gewünschten ­
  Weise  sich  abspiele,  daß  daher  die  Schaffung  eines  Ausschusses
überflüssig  sei;  sie  wäre  zudem  bedenklich,  weil  Gefahr  bestünde,
daß  dieser  Ausschuß  gewisse  Machtbefugnisse  an  sich  reißen  werde
und  unter  Umständen  der  Versuch  gemacht  werden  könnte,  durch
Majoritätsbeschluß  die  einzelnen  Kolonien  zu  überstimmen.
Obwohl  also  weitgehende  organisatorische  Änderungen  der  Verfassung ­
  der  Reichskonferenz  nicht  stattgefunden  haben,  zeigen  gerade
die  Verhandlungen  von  1911,  wie  sich  der  Charakter  eines  künftigen
Reichsverbandes  allmählich  entwickelt.  Es  wird  nicht  eine  Organisation ­
  geschaffen  werden,  die  sich  als  neue  Einheit  über  Kolonialregierungen
  und  mutterländische  Regierungen  erhebt;  der  Reichsverband ­
  wird  vielmehr  als  Vereinigung  der  verbündeten  Regierung
erscheinen.  Eine  Anzahl  Gemeinwesen,  die  dem  gleichen  Souverän
unterstehn,  deren  Bevölkerungen  im  wesentlichen  die  gleiche  Abstammung ­
  aufweisen,  die  die  gleichen  demokratisch-politischen
Einrichtungen  besitzen  und  gemeinsame  politische  Ziele  verfolgen, ­
  stellen  ein  Reich  dar,  dessen  gemeinsame  Angelegenheiten ­
  durch  Konferenzen  der  verbündeten  Regierung  erledigt
werden.  Diese  Konferenzen  fassen  Beschlüsse,  die  einstimmig,
nicht  durch  Stimmenmehrheit  zustande  kommen;  sie  sind  überdies
den  einzelnen  Regierungen  gegenüber  nicht  erzwingbar.  Sie  können
nur  durchgeführt  werden,  wenn  die  einzelnen  Regierungen  sie  in
ihren  Parlamenten  vertreten  und  dort  die  nötige  Mehrheit  besitzen.
            
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