Full text : Grundfragen der englischen Volkswirtschaft

72

Dr.  M.  J.  Bonn.

nötigen  Mittel  entziehen  und  weder  die  Forterhebung  alter  Steuern
noch  die  Einführung  neuer  Steuern  verhindern,  noch  die  Vornahme
von  Ausgaben  unmöglich  machen.  Selbst  wenn  er  ausschließlich  aus
gewählten  Vertretern  des  beherrschten  Volkes  bestünde,  läge  doch
die  Macht  bei  den  landesfremden  Herrschern.  So  ist  die  Verwaltung
Indiens  trotz  aller  neuzeitlichen  Veränderungen  im  wesentlichen  auf
dem  Prinzip  der  «Beherrschung»,  nicht  auf  dem  der  Selbstverwaltung
aufgebaut.  Dieses  System  findet  sich  in  den  mannigfachsten  Abstufungen ­
  in  allen  Gebieten,  die  als  «Kronkolonien»  bezeichnet  werden; ­
  mit  dem  Unterschied  jedoch,  daß  die  Verantwortung  für  diese
Kolonien  dem  Staatssekretär  für  die  Kolonien,  nicht  dem  für  Indien
obliegt.
In  allen  «Kronkolonien»  steht  an  der  Spitze  der  kolonialen  Verwaltung ­
  ein  Gouverneur;  ihm  zur  Seite  ein  die  Exekutive  bildender
Staatsrat.  Die  Gouverneure  und  die  Mitglieder  des  Staatsrates  —
sie  stellen  das  Ministerium  des  Gouverneurs  dar  —,  sind  dem  Staatssekretär ­
  für  die  Kolonien,  nicht  den  Bewohnern  der  Kolonien  bzw.
ihren  Vertretern  verantwortlich;  ihre  Ernennung  erfolgt  vorbehaltlich ­
  der  Zustimmung  des  Staatssekretärs.  Es  regiert  nicht  die  Kolonie, ­
  sondern  die  durch  den  Staatssekretär  vertretene  Krone,  daher
diese  Kolonien  den  Namen  .«Kronkolonien»  tragen.  Mit  Ausnahme
der  obenerwähnten  Tochtervölker  sind  alle  britischen  Kolonien  als
Kronkolonien  zu  betrachten.  Dabei  ist  allerdings  zu  beachten,  daß
viele  Eingeborenenstaaten,  wie  z.  B.  Südnigerien,  oder  auch  zahlreiche
indische  Vasallenstaaten,  den  Charakter  eines  eingeborenen  Staatswesens ­
  nicht  völlig  abgestreift  haben.  Sie  gelten  daher  zurzeit  nur
als  «Protektorate»,  d.  h.  als  Gebiete,  die  zwar  unter  britischem
Schutze  stehen,  in  deren  innere  Verwaltung  aber  die  britische  Regierung ­
  möglichst  wenig  eingreift.  Es  werden  im  wesentlichen  nur  ihre
auswärtigen  Beziehungen  kontrolliert,  während  sie  im  Innern  ein  weitgehendes ­
  Maß  von  Selbständigkeit  besitzen  können.  Sie  ähneln  daher
in  formaler  Beziehung  den  Kolonien  mit  Selbstregierung,  die  heute
nur  noch  in  ihren  auswärtigen  Beziehungen  abhängig  sind.  Es  besteht ­
  aber  der  große  Unterschied,  daß  diese  Kolonien  als  Kronkolonien ­
  begonnen  haben  und  sich  allmählich  zu  «Nationen»  entwickeln, ­
  während  die  Protektorate  den  umgekehrten  Weg  einschlagen
  und  allmählich  zu  Kronkolonien  werden  dürften.
Die  einzelnen  Kronkolonien  weisen  untereinander  die  mannigfach ­
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.