Full text : Grundfragen der englischen Volkswirtschaft

Die  Organisation  des  britischen  Weltreichs.

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sten  Unterschiede  auf.  In  den  Gebieten,  in  denen  die  Formen  des
eingeborenen  Staats-  oder  Stammeslebens  noch  unerschüttert  sind,
wie  in  Basutoland  und  Nordnigerien,  liegt  alle  Macht  in  der  Hand
des  Gouverneurs  bzw.  seines  Staatsrates.  In  etwas  mehr  europäisierten ­
  Gebieten  oder  in  Gebieten,  wo  Weiße  vorhanden  sind,  wie
z.  B.  in  Gambia  oder  Trinidad,  besteht  ein  aus  ernannten  Mitgliedern
gebildeter  Vertretungskörper,  der  gesetzgebende  Rat,  der  bei  der
Gesetzgebung  mitzuwirken  hat.  In  den  meisten  Gebieten,  wo  das
weiße  Element  wirklich  ins  Gewicht  fällt,  ist  derselbe  aus  a)  amtlichen ­
  Mitgliedern  (den  höchsten  Beamten),  b)  ernannten  Mitgliedern
und  c)  gewählten  Mitgliedern  zusammengesetzt.  Eine  aus  Beamten
und  ernannten  Mitgliedern  bestehende  Mehrheit  ist  in  der  Regel  vor'
handen,  so  daß  der  Gouverneur  jederzeit  die  nötige  Unterstützung
findet;  nur  in  Cypern  und  Britisch-Guyana  ist  das  gewählte  Element
in  der  Mehrheit.  Eine  ausgebildetere  Form  der  Volksvertretung  besteht ­
  in  den  alten  Inselkolonien,  den  Bahamainseln,  in  Barbados  und
Bermuda;  hier  zerfällt  die  koloniale  Vertretung  in  ein  gewähltes
Unterhaus  (House  of  Assembly)  und  einen  ernannten  «gesetzgebenden ­
  Rat>\  Im  «House  of  Assembly»  in  Barbados  oder  im
«Combined  Court»  von  Britisch-Guyana  haben  die  gewählten  Vertreter ­
  die  Mehrheit.  Sie  haben  ein  weitgehendes  Steuerbewilligungsrecht ­
  und  können  in  einzelnen  Fällen  sogar  die  Gehälter  der
Exekutivbeamten  —  des  Ministeriums  —  verweigern;  sie  können
aber  diese  Beamten  nicht  zum  Rücktritt  zwingen,  solange  sie  sich
des  Vertrauens  der  Krone  erfreuen.  Es  können  so  Konflikte  entstehen, ­
  die  recht  schwer  lösbar  sind.
Die  Gebiete,  in  denen  derartige  Verfassungen  bestehen,  stellen
den  Übergang  zu  den  Kolonien  mit  Selbstverwaltung  dar;  sie  haben
eine  solche  entweder  wegen  ihres  geringen  Umfanges  nicht  erhalten
oder  sie,  wie  Jamaika,  wieder  aufgegeben,  weil  sie  nur  eine
schwache  weiße  Bevölkerung  besitzen,  die  sich  aus  eigener  Kraft
den  Eingeborenen  gegenüber  nicht  behaupten  kann.  Sie  stehen  daher
an  der  Grenze  der  «beherrschten  Gebiete»,  gehören  aber  rechtlich
noch  zu  ihnen.
Die  Abhängigkeit  der  Kronkolonien  geht  klar  aus  der  Tatsache
hervor,  daß  die  Krone  durch  königliche  Verordnung  ohne  Rücksicht
auf  die  koloniale  Vertretung  Gesetze  erlassen  kann.  Dies  Recht,  das
nur  in  fünf  westindischen  Kolonien  (Bahamas,  Barbados,  Bermuda,
            
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