Full text : Grundfragen der englischen Volkswirtschaft

Die  Organisation  des  britischen  Weltreichs.

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rung  der  Befugnisse  zwischen  Mutterland  und  Kolonie  erfolgen
konnte  und  eine  scharfe  Abgrenzung  der  kolonialen  Rechte  möglich
war.  Das  ist  in  der  Tat  bis  zu  einem  gewissen  Grade  geglückt.  In
kolonialen  Angelegenheiten  haben  die  kolonialen  Parlamente  die
gleichen  Rechte,  die  dem  britischen  Parlamente  in  Großbritannien
und  Irland  zustehen.  Dazu  gehört  vor  allem  das  Recht  der  Gesetzgebung. ­
  Die  koloniale  Gesetzgebung  erfolgt  durch  das  Zusammenwirken ­
  der  beiden  Häuser  des  kolonialen  Parlaments.  Die  angenommenen ­
  Entwürfe  werden  durch  die  Zustimmung  des  Gouverneurs, ­
  in  bestimmten  Fällen  des  Königs,  Gesetz.  Dieses  koloniale
Gesetzgebungsrecht  gilt  natürlich  nur  innerhalb  der  Grenzen  der
Kolonie.  Bestimmungen,  die  über  die  Grenzen  der  Kolonie  wirken
würden,  sind  ungültig.  Ebenso  sind  koloniale  Gesetze  ungültig,
wenn  sie  im  Widerspruch  mit  Reichsgesetzen  stehen,  die  auf  die  betreffenden ­
  Kolonien  Anwendung  finden.  Die  Kolonien  können
in  bestimmten,  ausdrücklich  vorgeschriebenen  Formen  in  weitgehendem ­
  Maße  ihre  eigene  Verfassung  ändern.
Zu  jedem  Akt  der  Gesetzgebung  ist  die  Zustimmung  des  Gouverneurs ­
  erforderlich.  Dieselbe  erfolgt  gewissermaßen  automatisch,
soweit  es  sich  um  Gesetze  handelt,  die  zweifelsohne  zu  den  Befugnissen ­
  der  kolonialen  Parlamente  gehören.  Der  Krone  steht  das
Recht  zu,  dem  betreffenden  Gesetze  nachträglich  die  Rechtsgültigkeit ­
  zu  entziehen.  Der  Gouverneur  kann  im  Namen  des  Königs  ein
Veto  gegen  einen  Gesetzentwurf  einlegen.  Das  geschieht  heute  in
der  Regel  nur  auf  Grund  besonderer  Instruktionen.  Bestimmte  Gesetzentwürfe, ­
  wie  z.  B.  Gesetze,  die  die  Rechtsgleichheit  von  Personen ­
  verschiedener  Farbe  antasten,  oder  Gesetzesentwürfe,  die  die
Verfassung  von  Grund  aus  umändern,  bedürfen  der  königlichen  Zustimmung; ­
  sie  werden  ausdrücklich  vom  Gouverneur  der  königlichen
Bestätigung  Vorbehalten;  erfolgt  eine  solche  nicht  innerhalb  von
zwei  Jahren,  so  wird  der  in  Frage  kommende  Entwurf  nicht
Gesetz.
Es  kann  also  der  Gouverneur  das  Zustandekommen  eines  Gesetzes
durch  sein  Veto  verhindern;  das  gleiche  kann  die  Krone  selbst  innerhalb ­
  einer  bestimmten  Frist  durch  Nichterteilung  der  Bestätigung
erzielen.  Die  Krone  kann  überdies  meist  wieder  innerhalb  bestimmter ­
  Frist  ein  bereits  genehmigtes  Gesetz  wieder  aufheben.
Soweit  das  Vetorecht  des  Gouverneurs  in  Frage  kommt,  ist  dasselbe
            
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